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Thursday, September 2. 2010
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 29. 4. 2010, 2007/15/0293, entschieden, dass für den von Fluglinien und somit von dritter Seite eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen, auch wenn dieser Vorteil zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer besteht. Der Zufluss des Vorteils i. S. d. § 19 EStG 1988 findet erst mit der Verwendung der Bonusmeilen statt. Erst im Zeitpunkt der Einlösung lässt sich in Geld ausdrücken, welchen Betrag sich der Teilnehmer am Vielfliegerprogramm durch die Verwendung der Bonusmeilen erspart hat. Zudem lässt sich erst nach der Einlösung der Bonusmeilen feststellen, ob diese für private oder für berufliche Zwecke Verwendung gefunden haben. Aufgrund des VwGH-Erkenntnisses hat der Arbeitnehmer den Vorteil, der ihm aus der Einlösung der durch die beruflichen Reisen erlangten Bonusmeilen für private Zwecke erwächst, im Rahmen der Veranlagung als Arbeitslohn von dritter Seite dem Finanzamt bekanntzugeben. Für jene Jahre, für die der Vorteil aus den Bonusmeilen bereits beim Arbeitgeber unter Anwendung der Regelung in LStR 2002, Rz. 222d, versteuert wurde, hat beim Arbeitnehmer eine Versteuerung des Vorteils im Rahmen der Veranlagung zu unterbleiben. Im Zuge des nächsten LStR-Wartungserlasses wird die Rz. 222d geändert werden. Das VwGH-Erkenntnis ist auch für die Kommunalsteuer sowie für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anzuwenden (BMF-Information vom 24. 8. 2010, BMF-010222/0132-VI/7/2010).
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Thursday, September 2. 2010
Im Euroraum lag die saisonbereinigte Arbeitslosenquote im Juli 2010 – unverändert gegenüber dem Vormonat – bei 10,0 %. Im Juli 2009 hatte sie 9,6 % betragen. In der EU-27 lag die Arbeitslosenquote im Juli 2010 ebenfalls konstant bei 9,6 %. Im Juli 2009 hatte sie 9,1 % betragen, beschreibt die EU-Statistikbehörde Eurostat die aktuelle Arbeitsmarktlage in Europa. Sie schätzt, dass im Juli 2010 in der EU-27 insgesamt 23,057 Mio. Männer und Frauen arbeitslos waren, davon 15,833 Mio. im Euroraum. Gegenüber Juni hat die Zahl der arbeitslosen Personen in der gesamten Union um 45.000 und im Euroraum um 8.000 abgenommen. Gegenüber Juli 2009 ist die Zahl der Arbeitslosen in der EU-27 um 1,108 Mio. und in der Eurozone um 0,668 Mio. gestiegen. Von den Mitgliedstaaten verzeichneten Österreich (3,8 %) und die Niederlande (4,4 % in Juni 2010) die niedrigsten Arbeitslosenquoten. Die höchsten Quoten meldeten hingegen Spanien (20,3 %), Lettland (20,1 % im ersten Quartal 2010) und Estland (18,6 % im zweiten Quartal 2010).
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Wednesday, September 1. 2010
Wird ein vollständig ausgefüllter Fristverlängerungsantrag in FinanzOnline von einem steuerlichen Vertreter oder einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten (fristgerecht und nachweislich) abgespeichert, unterbleibt jedoch irrtümlich die Versendung durch (Nicht-)Anklicken des entsprechenden Feldes, so kann – unbesehen der laufenden Fristversäumnisse bei der jährlichen Erklärungsabgabe – in diesem Punkt von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich. Unterläuft dieser Irrtum einer Kanzleiangestellten, so ist es dabei ohne Bedeutung, ob sie die Eingabe unter Verwendung ihrer eigenen FinanzOnline-Berechtigung oder jener des steuerlichen Vertreters verfasst hat (UFS 5. 7. 2010, RV/0661-G/09).
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Wednesday, September 1. 2010
Wird ein Dienstnehmer für ein Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Raum bzw. der Schweiz tätig, das in jenem Staat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, keinen Sitz hat, ist eine Vereinbarung möglich, dass der Versicherte die Pflichten (Meldepflicht, Beitragsabfuhr etc.) des Dienstgebers übernimmt. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind für Vereinbarungen dieser Art jeweils unterschiedliche Formblätter zu verwenden, welche auf der Internetseite der NÖGKK zum Download bereitstehen. Die ausgefertigten Vereinbarungen sind dem zuständigen Versicherungsträger zu übermitteln.
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Wednesday, September 1. 2010
Mit einer Novelle zum Zivildienstgesetz (ZDG-Novelle 2010, RV 871 BlgNR 24. GP) soll Zivildienern künftig die Möglichkeit eröffnet werden, auch Tätigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes auszuüben, in denen das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist. Dazu gehört etwa der Dienst bei der Polizei oder bei einem anderen Wachkörper, aber auch als Soldat; ebenso der rechtskundige Dienst beim Bundesasylamt, der zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Konkret wird eine neuer § 6b ZDG eingefügt, der vorsieht, dass ein Zivildienstpflichtiger nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres einmalig das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen kann. Dazu hat er glaubhaft zu machen, dass er den angestrebten Dienst nur deshalb nicht versehen kann, weil er Zivildienst geleistet hat. Der Betreffende muss aber auch erklären, dass er es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden. Der Antrag samt Erklärung ist bei der Zivildienstagentur einzubringen. Der Agentur ist dann innerhalb von 12 Monaten die tatsächliche Aufnahme in die entsprechende Verwendung nachweislich bekannt zu geben. Sollte der Antragsteller nicht aufgenommen worden sein, dann wird er erneut zivildienstpflichtig.
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Tuesday, August 31. 2010
Der Bezieher einer inländischen Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllt aufgrund der Rechtslage der Pensionsleistungen die Voraussetzungen des § 67 EStG 1988. Pensionszahlungen nach der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Pensionen aus der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung und der österreichischen Sozialversicherung ist nicht in der Regelung des § 67 EStG 1988 begründet, sondern in der unterschiedlichen Gestaltung der jeweiligen Sozialversicherungsgesetze. Die unterschiedliche Gestaltung der Sozialversicherungssysteme aber stellt keine verdeckte Diskriminierung dar (VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0243).
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Tuesday, August 31. 2010
Die deutsche Bundesregierung hat sich vergangene Woche auf den Entwurf eines sog. Restrukturierungsgesetzes geeinigt. Das Gesetz sieht unter anderem vor, Banken in Zukunft stärker an der Bewältigung von Krisensituationen zu beteiligen. Hierzu wird ein Fonds eingerichtet, in den alle Kreditinstitute in Deutschland – abhängig vom Geschäftsvolumen, der Größe und Vernetzung des jeweiligen Instituts – eine jährliche Bankenabgabe leisten. Der Fonds untersteht der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. Er kann bei einem drohenden Zusammenbruch einer systemrelevanten Bank eine staatliche Brückenbank gründen. Im Krisenfall sollen diese Mittel des Fonds eingesetzt werden, um Geschäftsteile einer systemrelevanten Bank zu stabilisieren, die auf eine Brückenbank ausgegliedert wurden. Die Beiträge der Banken sollen so bemessen sein, dass sie für die Kosten der Abwicklungs- und Restrukturierungsmaßnahmen ausreichen. Außerdem sollen damit die Kosten der Finanzmarktstabilisierungsanstalt gedeckt werden. Für den Fonds werden Jahresbeiträge und bei außerordentlichem Bedarf Sonderbeiträge erhoben. Das Nähere wird eine Verordnung der Bundesregierung regeln. Reichen auch diese Sonderbeiträge nicht aus, kann der Bund für den Restrukturierungsfonds einen Kredit aufnehmen, der von den Banken zurückzuführen ist.
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Monday, August 30. 2010
Erzielt eine bulgarische Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen GmbH vergleichbar ist, aus einer rechtsanwaltlichen Betreuung von in Österreich ansässigen Klienten Einkünfte und werden diese Einkünfte nach österreichischem und bulgarischem Recht der GmbH zugerechnet und folglich in Bulgarien in den Händen der Kapitalgesellschaft der Besteuerung unterzogen, dann sind diese Einkünfte nach Art. 4 DBA Bulgarien in Österreich von der Besteuerung freizustellen, soferne die bulgarische GmbH keine Betriebstätte (z. B. in einem angemieteten oder von einem Klienten zur Verfügung gestellten Büroraum) in Österreich unterhält. Mit dem künftigen Wirksamwerden des 2010 unterzeichneten neuen Abkommens wird insoweit keine Änderung eintreten. Besteht hingegen eine inländische Betriebstätte, wären zur Frage der Steuerpflicht des Anwaltes noch gesonderte Überlegungen anzustellen, die allerdings eine Klärung voraussetzen, auf welcher Rechtsgrundlage der Anwalt für die GmbH tätig wird. Desgleichen wären gesonderte Überlegungen nötig, wenn die Einkünfte nicht der GmbH, sondern dem Anwalt unmittelbar zuzurechnen sind (EAS 3177 vom 20. 8. 2010).
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Monday, August 30. 2010
Ein allfälliger Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zeitigt nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz einen Vollzugsspielraum einräumt. Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, von einer von ihr als unrichtig erkannten Beurteilung für noch nicht rechtskräftig veranlagte Jahre abzugehen (VwGH 29. 7. 2010, 2006/15/0217). Im Beschwerdefall wurden die für eine Obmannfunktion einer Genossenschaft geleisteten Vergütungen entgegen der bisherigen Vorgehensweise nicht mehr den (pauschalierten) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern jenen aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zugeordnet.
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Monday, August 30. 2010
Der Rolle des betrieblichen Brandschutzes, insb. jener des bzw. der Brandschutzbeauftragten, wird vor allem im Bereich von Dienstleistungsunternehmen nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Dabei hat jedes Unternehmen eine gewisse Anzahl an Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Betreffend die Stellung und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Brandschutzbeauftragten im Betrieb kam es in jüngster Vergangenheit zu diversen Neuerungen in der österreichischen Rechtsordnung. In ihrem Beitrag in der August-Ausgabe der ASoK klären Mag. Bernhard Geiger und Mag. Christian Toppelreiter die grundsätzliche Rolle dieser für den Arbeitnehmerschutz wichtigen Position und zeigen auf, welche rechtlichen Verpflichtungen sich vor dem Hintergrund des Brandschutzes daraus für Unternehmen ergeben.
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