|
Monday, December 28. 2009
Der verheiratete Steuerpflichtige wurde durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwer behindert. Um ihm trotz seiner außergewöhnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor, die sie als außergewöhnliche Belastung geltend machten. Dies lehnte das Finanzamt ab, gewährte jedoch den Behinderten-Pauschbetrag und den Pflege-Pauschbetrag. Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Steuerpflichtigen wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Belastung der Kläger, weil sie für ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hätten. Der BFH entschied, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalls in den Hintergrund tritt ( BFH 22. 10. 2009, VI R 7/09).
|
|
Monday, December 28. 2009
Die Vermittlung von Sportwetten wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Wettanbieter sein Unternehmen betreibt. Führt schon die Anknüpfung an den Unternehmensort zu einer steuerlich sinnvollen Lösung und verhindert sie einen Konflikt zwischen den Mitgliedstaaten, kommt die Alternativanknüpfung an die Betriebsstätte (feste Niederlassung) von vornherein nicht in Betracht (vgl. § 3a Abs. 12 UStG 1994; BFH 19. 11. 1998, V R 30/98). Der Begriff „Betriebsstätte“ gemäß § 3a Abs. 12 UStG 1994 ist in richtlinienkonformer Interpretation entsprechend der EuGH-Judikatur zur „festen Niederlassung“ gemäß Art. 43 MwStSyst-RL auszulegen (vgl. VwGH 29. 4. 2003, 2001/14/0226). Ein ständiger Vertreter (§ 29 Abs. 2 BAO) kann nur dann zu einer festen Niederlassung führen, wenn dieser umsatzsteuerlich als unselbständige Hilfsperson einzustufen ist. Das kann ausnahmsweise aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung und Unterordnung der Fall sein (vgl. EuGH 20. 2. 1997, Rs. C-260/95, DFDS) (UFS 18. 11. 2009, RV/0290-S/09).
|
|
Monday, December 28. 2009
Mit Erlass vom 14. 12. 2009, BMF-010222/0217-VI/7/2009, werden im Rahmen der laufenden Wartung 2009 gesetzliche Änderungen aufgrund des Steuerreformgesetzes 2009, des Budgetbegleitgesetzes 2009, des Konjunkturbelebungsgesetzes 2008 sowie wesentliche höchstgerichtliche Entscheidungen und Aussagen des Salzburger Steuerdialoges 2009 in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden. Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 in der Fassung des Wartungserlasses 2009 sind ab 1. 1. 2010 generell anzuwenden. Bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung 2009 oder bei Anträgen gemäß § 299 BAO) sind die Lohnsteuerrichtlinien 2002 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO dar.
|
|
Wednesday, December 23. 2009
Aufgrund von zwei älteren Dienstanweisungen durften bestimmte Mitarbeiter der ÖBB ihr Mittagessen während der Dienstzeit einnehmen („bezahlte Mittagspause“). Im Jahr 2004 vereinbarte die ÖBB mit dem zuständigen Betriebsrat eine Gleitzeitregelung. Da das Arbeitszeitgesetz inzwischen auch für diese Mitarbeiter galt, musste nun eine (nicht bezahlte) Ruhepause („Mittagspause“) eingehalten werden. Die Ruhepause führte (bei gleichbleibendem Gehalt) im Ergebnis zu einer wöchentlichen „Verlängerung der Arbeitszeit“ um zweieinhalb Stunden. Eine solche Betriebsvereinbarung ist eine zulässige Regelung der Arbeitszeit und keine (in Betriebsvereinbarungen unzulässige) Entgeltregelung (OGH 30. 9. 2009, 9 ObA 121/08x).
|
|
Wednesday, December 23. 2009
Mit Erlass vom 17. 12. 2009, BMF-010220/0317-IV/9/2009, nimmt das BMF eine ergänzende Klarstellung und Änderung seiner Rechtsauslegung zum Bonus-Malus-System gemäß § 6a NoVAG 1991 bei Import von Gebrauchtfahrzeugen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet vor. Behandelt werden Partikelemissionen nach § 14a NoVAG 1991, der Anwendungsbereich des § 6a NoVAG 1991 und die neue Übergangsregelung für das Bonus-Malus-System gemäß § 6a NoVAG 1991. Der NoVA-Rechner wird im Sinn der neuen Rechtsauffassung angepasst und über die Produktinstallation automatisiert zur Verfügung gestellt werden.
|
|
Wednesday, December 23. 2009
Wenn eine Person, die über eine Insiderinformation verfügt, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, erwirbt oder veräußert oder dies versucht, impliziert dies, vorbehaltlich der Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts, diese Vermutung widerlegen zu können, eine „Nutzung“ (dieser Informationen) im Sinn der Richtlinie über Insidergeschäfte 2003/6/EG. Die Frage, ob diese Person gegen das Verbot von Insidergeschäften verstoßen hat, ist im Licht der Zielsetzung der Richtlinie zu prüfen, die darin besteht, die Integrität der Finanzmärkte zu schützen und das Vertrauen der Investoren zu stärken, das insbesondere auf der Gewissheit beruht, dass sie einander gleichgestellt und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insiderinformation geschützt sind. Der aus einem Insidergeschäft resultierende Vermögensvorteil kann ein relevanter Gesichtspunkt für die Zumessung einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktion sein. Die Methode für die Berechnung dieses Vermögensvorteils und insbesondere der dafür zugrunde zu legende Zeitpunkt oder Zeitraum richten sich nach dem nationalen Recht. Wenn ein Mitgliedstaat neben den im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktionen die Möglichkeit vorgesehen hat, eine Geldstrafe zu verhängen, sind bei der Zumessung der im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktion nicht die Möglichkeit und/oder die Höhe einer etwaigen späteren Geldstrafe zu berücksichtigen ( EuGH 23. 12. 2009, Rs. C-45/08, Spector Photo Group und Van Raemdonck).
|
|
Wednesday, December 23. 2009
Einerseits besteht im Rechtsmittelverfahren vor dem UFS kein Neuerungsverbot, andererseits ist man bestrebt, die Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen. Von manchen Verfahrensparteien wird es als taktisch klug angesehen, mit Vorbringen und Beweisanträgen bis zur letzten Sekunde vor der Entscheidung zuzuwarten. Eine derartige Taktik kann mitunter ins Auge gehen, stehen dem UFS doch Möglichkeiten zur Verfügung, Verfahrensverschleppungen zu vermeiden. Im Schwerpunktbeitrag in der Dezemberausgabe des UFSjournals stellt Mag. Johann Fischerlehner vom UFS Linz dar, inwieweit der UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz verpflichtet ist, Beweise im Berufungsverfahren aufzunehmen.
|
|
Wednesday, December 23. 2009
Laut VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0279 entsteht kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit keine Beitragspflicht zum Dienstgeberbeitrag bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (in Analogie wohl auch zur Kommunalsteuer) für eine dem Dienstgeber durch gesetzliche Bestimmung angeordnete Übernahme von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung.
|
|
Tuesday, December 22. 2009
In Ergänzung der BMF- Info vom 27. August 2009, BMF-010206/0250-VI/5/2009, wird bekannt gegeben, dass Artikel 3 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 - FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, eine Änderung des Gebührengesetzes beinhaltet, derzufolge die Pauschalgebühr für Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Anträge auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgedehnt wird. Weiters wird die Pauschalgebühr bei Minderjährigen gesenkt.
Die Pauschalgebühr für Anträge auf Erstreckung der Verleihung beträgt 110 Euro; bei Minderjährigen beträgt die Pauschalgebühr sowohl für Anträge auf Verleihung als auch auf Erstreckung der Staatsbürgerschaft 60 Euro. Diese Neuregelung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht. (BMF-Info vom 15. 12. 2009, BMF-010206/0291-VI/5/2009)
|
|
Monday, December 21. 2009
Das Schlussprotokoll zu Artikel 5 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens sieht in Abweichung vom AOA (Authorized OECD Approach, siehe EAS 3010) das Einverständnis beider Vertragsstaaten vor, “dass im Fall verbundener Unternehmen keines dieser Unternehmen als Vertreterbetriebstätte eines anderen verbundenen Unternehmens behandelt wird, wenn die jeweiligen - ohne dieses Einverständnis sonst zur Vertreterbetriebstätte führenden - Funktionen durch Ansatz angemessener Verrechnungspreise, einschließlich eines diesem verbleibenden Gewinnes, abgegolten werden” (sogenannter “single taxpayer approach”).
Wird im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt, dass keine angemessene Abgeltung der genannten Funktionen im Verrechnungspreisweg stattgefunden hat, kommt es aber im Betriebsprüfungsverfahren zu einer einvernehmlichen Verrechnungspreiskorrektur, dann erscheint die Auffassung vertretbar, dass der “single taxpayer approach” weiterhin aufrechterhalten werden kann, weil in diesem Fall - wenn auch unter Mitwirkung der Betriebsprüfung - eine entsprechende Abgeltung im Sinn der Protokollbestimmung herbeigeführt wurde. (EAS 3116 vom 17. 12. 2009)
|
|