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Wednesday, January 27. 2010
Die Europäische Kommission hat am 27. 1. 2010 ihre Beurteilung der von Malta, Lettland, Litauen und Ungarn gesetzten Schritte im Zuge der respektiven Defizitverfahren veröffentlicht: Sie schlägt vor, die Fristen für Malta und Litauen angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation um jeweils ein Jahr auf 2011 bzw. 2012 zu verlängern. Für Ungarn und Lettland wurden keine weiteren Schritte für nötig befunden; die Kommission hält allerdings fest, dass die bisher unternommenen Anstrengungen jedenfalls konsequent fortgesetzt werden müssen, um die vereinbarten Fristen 2011 bzw. 2012 einhalten zu können.
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Monday, January 25. 2010
Nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat gemäß der VO (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren in der Fassung VO (EG) Nr. 603/2005 sind die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, grundsätzlich verpflichtet, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken. Sie sind daher nicht berechtigt, nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf in diesem anderen Mitgliedstaat befindliche Vermögenswerte des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, anzuordnen, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dies nicht erlaubt ( EuGH 21. 1. 2010, Rs. C-546/07, Kommission/Deutschland).
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Thursday, January 21. 2010
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG) verstößt laut BFH gegen Gemeinschaftsrecht, konkret gegen die Niederlassungsfreiheit. Grund dafür ist die ständige Spruchpraxis des EuGH, wonach eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Gebietsinländern und Gebietsausländern grundsätzlich zwar zulässig sein kann, um dadurch Gestaltungsmissbräuchen entgegenzuwirken. Werden nachteilige Steuerfolgen für Gebietsausländer aber in typisierender, verallgemeinernder Weise geregelt, muss es dem betroffenen Steuerpflichtigen möglich bleiben, den Gegennachweis dafür zu erbringen, dass in seinem Fall kein Gestaltungsmissbrauch gegeben ist. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit, steht der belastende Steuernachteil nur dann in Einklang mit Gemeinschaftsrecht, wenn der Gegennachweis nicht gelingt. Der Nachweis gelingt, wenn die Gesellschaft im Rahmen ihres Unternehmenszwecks über entsprechend qualifiziertes Personal und geeignete Geschäftsräume verfügt und ihre Einkünfte aus eigener Tätigkeit erzielt hat ( BFH 21. 9. 2009, I R 114/08).
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Tuesday, January 19. 2010
Namhafte schweizerische Banken sehen in Aktienrückkäufen die beste und steuereffizienteste Möglichkeit, das für die Geschäftstätigkeit nicht benötigte Kapital an die Aktionäre zurückzuerstatten. Auch der Aktienrückkauf in Österreich steigt in der Akzeptanz der Manager. In einem Beitrag in der Jänner-Ausgabe der SWI analysiert Dr. Tobias Pick die rechtliche Behandlung von Aktienrückkäufen in der Schweiz und Österreich im Vergleich. Der Fokus der Analyse liegt dabei auf der unterschiedlichen Besteuerung des Aktienrückkaufs in den zwei Ländern. Als Besonderheit der Besteuerung in der Schweiz werden unterschiedliche Rückkaufsverfahren vorgestellt. Der Beitrag beantwortet die Frage, ob Aktienrückkäufe gegenüber Dividenden in Abhängigkeit unterschiedlicher dominierender Anteilseignergruppen steuerlich vorteilhaft sind.
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Friday, January 15. 2010
Der Große Senat des BFH hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung von beruflich und privat veranlassten Reisekosten geändert. Demnach können
Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. (BFH 21. 9. 2009, GrS 1/06)
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Wednesday, January 13. 2010
Die deutsche Bundesregierung hat am 13. 1. 2010 das Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung beschlossen, das zu einer besseren Aufsicht über Ratingagenturen beitragen soll. Die EU-Ratingverordnung sieht vor, dass Agenturen, damit ihre Ratings für aufsichtliche Zwecke in der EU verwendet werden können, sich in der EU registrieren lassen und dann gewisse Standards einhalten müssen. Sie verfolgt unter anderem das Ziel, die Transparenz über den Bewertungsprozess von Ratingagenturen zu erhöhen sowie Interessenkonflikte von Ratingagenturen zu vermeiden. Ratingagenturen dürfen demgemäß keine Beratungsleistungen mehr für Unternehmen erbringen, die sie bewerten. In Deutschland wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen zuständig sein. Um die laufende Überwachung durch die BaFin zu gewährleisten, sollen sich die Ratingagenturen einmal jährlich einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterziehen, der der BaFin Bericht erstatten muss. Außerdem soll die BaFin das Recht bekommen, jederzeit, auch ohne konkreten Anlass, eine Prüfung bei den Ratingagenturen durchzuführen.
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Friday, January 8. 2010
Beschränkt steuerpflichtige Künstler, Sportler und Dienstleistende im Unterhaltungsbereich unterliegen in Deutschland grundsätzlich dem Steuerabzug nach § 50a dEStG. Abzugsverpflichtet sind neben den deutschen Veranstaltern auch Dienstleistende und Dritte, die in anderen Ländern – beispielsweise in Österreich oder in der Schweiz – ansässig sind. Die Änderungen im JStG 2009 haben den Anwendungsbereich des Steuerabzugs begrenzt, im Wesentlichen an die Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH angepasst und darüber hinausgehende Entlastungsmöglichkeiten geschaffen. Im Detail sind die Änderungen aber auch mit konkreten Nachteilen verbunden. In einem Beitrag in der Jänner-Ausgabe der SWI untersucht Diplom-Finanzwirt Jörg Holthaus die Änderungen unter Einbeziehung der Möglichkeiten der DBA mit Österreich und der Schweiz kritisch und praxisnah. Insbesondere werden Steuerreduzierungsmöglichkeiten im privaten und öffentlich geförderten Bereich analysiert.
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Thursday, January 7. 2010
Die Generaldirektion Wettbewerb und die Anhörungsbeauftragten der Europäischen Kommission haben im Bemühen um Transparenz und Vorhersehbarkeit ausführliche praxisbezogene Erläuterungen zu den Kartellverfahren der Kommission veröffentlicht. Zusammengestellt sind diese Informationen in drei verschiedenen Dokumenten, in denen bewährte Vorgehensweisen bei Kartellverfahren und bei der Übermittlung ökonomisch basierter Beweise im Rahmen von Kartell- und Fusionskontrollverfahren beschrieben werden bzw. die Rolle der Anhörungsbeauftragten bei Kartellverfahren näher erläutert wird. Dadurch sollen betroffene Unternehmen besser einschätzen können, wie das gesamte Verfahren verläuft, was sie von der Kommission erwarten können und was die Kommission von ihnen erwartet. Die Kommission wird die entsprechenden Vorgehensweisen ab 6. 1. 2010 zunächst in ihrer jetzigen Form anwenden. In den kommenden acht Wochen können Betroffene jedoch dazu Stellungnahmen abgeben, auf deren Grundlage die Kommission ihre Erläuterungen gegebenenfalls anpassen wird.
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Monday, January 4. 2010
Leistungen, die im Zusammenhang mit der Planung, Herstellung und Distribution von Serienbriefen an potenzielle Spender zum Zweck der Information und des Spendensammelns (sog. Mailing) stehen, sind Bestandteil einer einheitlichen Leistung und unterliegen insgesamt dem Regelsteuersatz. Hierbei handelt es sich gemäß § 3 Abs. 9 dUStG um eine sonstige Leistung. Da die Dienstleistungen gemäß § 3a Abs. 1 UStG von dem Ort ausgeführt wurden, von dem aus die Klägerin ihr Unternehmen betrieben hat, lag deren Leistungsort im Inland, mit der Folge, dass sie im Inland steuerbar und steuerpflichtig waren ( BFH 15. 10. 2009, XI R 52/06).
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