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Friday, January 29. 2010
Nach § 7f Abs. 1 BEinstG kann eine Kündigung oder Entlassung angefochten werden, wenn sie wegen einer Behinderung erfolgt ist. Wird einem Arbeitgeber vorgehalten, dass er eine Kündigung wegen einer Behinderung ausgesprochen hat, so kann er sich auf lange Krankenstände als sachlichen Kündigungsgrund berufen. Diese beruhen aber oftmals auf einer Behinderung. Ein Widerspruch liegt hier jedoch nur scheinbar vor, weil die Kündigung wegen einer Behinderung eben nur aufgrund der Behinderung erfolgt und nicht aufgrund eines bereits eingetretenen dauernden Krankenstands oder einer erheblichen Anzahl bereits angefallener einzelner Krankenstände. Die angesprochene Problematik wird in der Jänner-Ausgabe der ASoK in einem Artikel von Dr. Thomas Rauch näher dargestellt. Sein Fazit: Eine Kündigung, die mit häufigen bzw. langen Krankenständen begründet wird, ist nicht diskriminierend.
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Wednesday, January 27. 2010
Jedes Unternehmen ist auf der Suche nach den besten Arbeitskräften. Gute oder hervorragende Bewerber werden jedoch von allen Unternehmen leicht erkannt und können daher unter mehreren Stellenangeboten wählen. Sie wählen das attraktivste Stellenangebot, wobei neben der Höhe des Gehalts vor allem auch Kriterien wie das Image des Unternehmens, ansprechende Arbeitsplätze, Entwicklungsmöglichkeiten, aber auch die Führungs- und Informationskultur entscheidungswesentlich sind. Einen der wichtigsten Hinweise dafür stellt die Unternehmenshomepage dar, deren konkrete Gestaltung keinesfalls auf die Zielgruppe „(zukünftige) Arbeitskräfte“ vergessen darf. Die Macht des Internets wird für Arbeitgeber jedenfalls immer deutlicher spürbar. Daher führt wohl kein Weg daran vorbei, die eigene Unternehmenshomepage aus dem Blickwinkel einer potenziellen Arbeitskraft einer genauen Prüfung zu unterziehen. Hinweise, wie dies zu geschehen hat, liefert Mag. Gerhard Habitzl, geschäftsführender Gesellschafter einer Personalmanagement-Dienstleistungs-Gesellschaft in Wien, in der Jänner-Ausgabe der ASoK.
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Monday, January 25. 2010
Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl wird neue Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung. Die designierte Wissenschaftsministerin war eine ASoK-Autorin der ersten Stunde und betreute hier lange Jahre die „Literaturrundschau“. Ihre Dissertation „Die sozial ungerechtfertigte Kündigung. Eine systematische Darstellung der relevanten Anfechtungs- und Rechtfertigungsgründe“ wurde 1999 im Linde Verlag veröffentlicht. Frau Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl lehrte am Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Karl-Franzens-Universität Graz und war ab 2006 auch Abgeordnete zum Nationalrat. Der Linde Verlag und die Redaktion der „Arbeits- und Sozialrechtskartei“ (ASoK) gratulieren Frau Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl zur Ernennung zur Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung und wünschen ihr für die in ihrem neuen Wirkungsbereich vor ihr liegenden Aufgaben alles Gute!
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Friday, January 22. 2010
Am Stichtag 31. 12. 2009 betrug nach Angaben des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger die Zahl der bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten gemeldeten und ihnen gleichgestellten unselbstständig Erwerbstätigen (Beschäftigte) 3.316.845 (1.724.816 Männer, 1.592.029 Frauen. Gegenüber dem Vorjahr ist die Gesamtzahl der Beschäftigten damit um 41.809 bzw. 1,24 % gesunken. Die Zahl der männlichen Arbeitskräfte verringerte sich um 38.607 (– 2,19 %) und die der weiblichen um 3.202 (– 0,20 %). Gegenüber dem Vormonat ist der Beschäftigtenstand um 39.534 bzw. 1,18 % gesunken. Die Zahl der männlichen Arbeitnehmer verringerte sich um 59.494 (– 3,33 %), die der weiblichen erhöhte sich um 19.960 (+ 1,27 %). Bis auf Salzburg, Tirol und Vorarlberg weisen alle Bundesländer eine Abnahme des Beschäftigtenstandes auf. Der absolut größte Abgang ist in Niederösterreich mit 19.346 Personen, der relativ größte im Burgenland mit 5,29 % zu verzeichnen. Im Beschäftigtenstand vom 31. 12. 2009 sind 9.346 präsenzdienstleistende Personen und 99.521 Karenz- bzw. Kinderbetreuungsgeldbezieher/-innen enthalten.
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Wednesday, January 20. 2010
Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben (unter anderem) Räumlichkeiten in angemessenem Umfang unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 72 ArbVG). Werden die Kosten dafür vorweg aus dem Betriebsratsfonds gezahlt, dann hat der Betriebsratsfonds – und nicht der Betriebsrat – einen Bereicherungsanspruch nach § 1042 ABGB gegen den Betriebsinhaber ( OGH 26. 8. 2009, 9 ObA 175/08p).
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Monday, January 18. 2010
Es ist trotz des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf zulässig, das Höchstalter für die Einstellung bestimmter Feuerwehrleute auf 30 Jahre und das Alter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre festzulegen. Die Altersgrenze für Feuerwehrleute stellt nach Ansicht des EuGH keine verbotene Altersdiskriminierung dar, wenn sie Feuerwehrleute betrifft, die unmittelbar an der Brandbekämpfung beteiligt sind, da eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung hier als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung angesehen werden kann; das damit verfolgte Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten, stellt einen rechtmäßigen Zweck dar (EuGH 12. 1. 2010, Rs. C-229/08, Wolf). Die Altersgrenze für Zahnärzte ist dagegen nur dann keine unzulässige Diskriminierung, wenn diese Begrenzung in geeigneter und widerspruchfreier Weise einem Ziel des Gesundheitsschutzes oder der Beschäftigungspolitik dient. Das Alter von 68 Jahren erscheint unter beschäftigungspolitischen Gesichtspunkten (Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen unter Berücksichtigung der Situation auf dem betreffenden Arbeitsmarkt) jedenfalls hinreichend weit fortgeschritten, um als Endpunkt der Zulassung als Vertragszahnarzt zu dienen (EuGH 12. 1. 2010, Rs. C-341/08, Petersen).
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Thursday, January 14. 2010
Ab sofort stehen auf Lindeonline alle steuerlich relevanten Änderungen des
- Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG (BGBl. I Nr. 135/2009, Änderung u. a. AuslBG, UrlG, BMSVG, ArbVG, BUAG, AVRAG, VBG),
- des 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 4. SRÄG 2009 (BGBl. I Nr. 147/2009, Änderung des AMPFG, BSchEG, BMSVG),
- des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (BGBl. I Nr. 148/2009)
sowie viele weitere Änderungen in konsolidierter Fassung für Ihre Recherchen zur Verfügung.
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Wednesday, January 13. 2010
Das BMASK hat den Entwurf eines Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2010 (SVÄG 2010) zur Begutachtung versandt. Der vorliegende Entwurf setzt die im Regierungsprogramm vorgesehene und mit den Bundesländern vereinbarte Verstärkung mindestsichernder Elemente in der Arbeitslosenversicherung durch entsprechende Anpassung der Regelungen über die Notstandshilfe an die bedarfsorientierte Mindestsicherung um. Dabei soll das bisher nur beim Arbeitslosengeld bestehende System des Ergänzungsbetrages bei niedrigen Versicherungsleistungen auf die Notstandshilfe ausgedehnt werden. Gleichzeitig soll bei der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe zumindest ein Einkommen in Höhe des für Ehepaare zustehenden Ausgleichzulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen. Damit werden ergänzend zum Ergänzungsbetrag beim Arbeitslosengeld weitere wesentliche Schritte zur Bekämpfung von Armut gesetzt. Weiters ist das Ausgleichszulagenrecht an die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 3 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bedarfsorientierte Mindestsicherung anzupassen.
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Monday, January 11. 2010
Zivildienstleistenden gebührt gem. § 25a ZDG eine monatliche Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). Mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2010 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende nach § 25a Abs. 2 Z 1 ZDG 289,20 Euro und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 Z 2 ZDG 158,50 Euro (Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende, BGBl. II Nr. 8/2010).
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Thursday, January 7. 2010
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 Satz 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146/1969 i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009) beträgt ab 1. 1. 2010 je Schützling monatlich 62 Euro (Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, BGBl. II Nr. 4/2010).
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