Für die betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten des Arbeitsverfassungsgesetzes ist immer das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der betroffene Betrieb befindet. Dieser Gerichtsstand ist ein Zwangsgerichtsstand, der den allgemeinen Gerichtsständen vorgeht und nicht durch Vereinbarung abgeändert werden kann (OGH 4. 8. 2009, 9 ObA 155/08x).