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Thursday, January 28. 2010
Eine einem Verlagsvertrag (§ 1172 ABGB) ähnliche Leistung, bei welcher der Leistungsempfänger vom Unternehmer die in Auftrag gegebenen Bücher in Höhe der ganzen Auflage erwirbt und dem Leistungsempfänger vom Unternehmer im Urheberrechtsgesetz geregelte Rechte eingeräumt werden (hier das Recht auf Verbreitung), erfüllt den Tatbestand des § 3a Abs. 10 Z 1 UStG 1994 (ab 1. 1. 2010: § 3a Abs. 14 Z 1 UStG 1994). Diese Leistung kann einer (Werk-)Lieferung, bei der die Verschaffung der Verfügungsmacht als wesentliches Sachverhaltselement gegeben sein muss, nicht gleichgehalten werden. Sind Leistungsempfänger und auftraggebender Schriftsteller dieselbe Person, so reduziert sich die Leistung des Unternehmers auf die Buchherstellung, ohne dass nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Rechte eingeräumt oder übertragen werden. Diesfalls erbringt der Unternehmer eine Werkleistung gemäß § 3a Abs. 3 UStG 1994, weil die Buchherstellung und nicht die Buchlieferung im Vordergrund steht (UFS 15. 12. 2009, RV/1771-W/05).
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Wednesday, January 27. 2010
Voraussetzung für die Beurteilung der Einkünfte eines Fruchtnießers als originäre Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist die Übertragung der Einkunftsquelle. Dies setzt voraus, dass der Fruchtgenussberechtigte auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen kann, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet. Für die Fruchtnießung an einem Gebäude, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fließen, bedeutet dies unter anderem, dass der Fruchtnießer auch die ihm gemäß § 512 und § 513 ABGB obliegenden Lasten trägt (vgl. VwGH 28. 11. 2007, 2003/14/0065). Hat der (zwischen Ehegatten) getroffenen Vereinbarung zufolge der zivilrechtliche Eigentümer Sanierungskosten zu tragen und wurden im Übrigen keine vollständigen Nachweise über die von der Fruchtgenussberechtigten tatsächlich getragenen Aufwendungen erbracht, kann von einer solchen Lastentragung nicht ausgegangen werden (UFS 6. 11. 2009, RV/0312-F/07; VwGH-Beschwerde anhängig unter 2009/15/0219).
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Monday, January 25. 2010
Das Steuerrecht bedarf als Rechtsmaterie, die überwiegend materielle Forderungen an den Normunterworfenen enthält, im engeren Bereich der Rechtsfindung einer objektiv nachvollziehbaren Vorgangsweise. Wer sich als Finanzrichter betätigt, verzeichnet abwechselnd kritische Reaktionen des BMF und der Finanzverwaltung oder der Steuerpflichtigen und ihrer Berater sowie der akademischen Lehre. Das liegt in der Natur der Sache und ist in der Regel auch nur Anzeichen dafür, dass der UFS seiner Rolle als neutraler Schiedsrichter nachgekommen ist. Im Schwerpunktbeitrag in der Jännerausgabe des UFSjournals widmet sich Mag. Marco Laudacher vom UFS Linz den Problemen der Rechtsfindung des (Finanz-)Richters.
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Thursday, January 21. 2010
Unterrichtet ein Fahrschulinhaber nicht selbst und beschränkt sich die Tätigkeit auf die kaufmännische und organisatorische Arbeit, liegen keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern aus Gewerbebetrieb vor. Werden zwei Fahrschulbetriebe unabhängig voneinander geführt, können vom Betreiber aus der einen Fahrschule gewerbliche Einkünfte, aus der anderen Fahrschule selbständige Einkünfte erzielt werden (UFS 5. 1. 2010, RV/2610-W/09; dazu Wanke/Borgmann, UFSjournal 2010, 22).
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Friday, January 15. 2010
Die Heranziehung der Geschäftsführerin einer GmbH für uneinbringliche Lohnabgaben erfolgt zu Recht, wenn die GmbH für zehn polnische Hilfsarbeiter, welche auf Anweisung angestellter Facharbeiter Bauarbeiten ausführen, keine Lohnabgaben berechnet und abführt, sondern diese zum Schein als Subunternehmer behandelt (UFS 25. 11. 2009, RV/0461-K/07).
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Tuesday, January 12. 2010
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG ist der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und der dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen von der Einkommensteuer befreit, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind. Die Berufungswerberin macht geltend, dass die Hingabe der Autobahnvignette für das tägliche Leben genauso wichtig ist wie die Hingabe von Geschenkgutscheinen oder Geschenkskörben. Vom Vertreter des Finanzamtes wurde der Einwand erhoben, dass diese Sachzuwendung unüblich und daher nicht steuerbefreit sei. Er verwies dazu auch auf die Entscheidung des UFS vom 16. 1. 2006, RV/0491-W/05. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat nicht an, sondern kommt vielmehr zum Ergebnis, dass die Hingabe einer Autobahnvignette an alle Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier in der heutigen Zeit als angemessenes Sachgeschenk anzusehen ist. Der Wert dieses Vorteils ist daher gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG von der Einkommensteuer befreit und in der Folge nicht in die Bemessungsgrundlage für den DB einzubeziehen (UFS 27. 10. 2009, RV/0210-G/07).
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Friday, January 8. 2010
Die Anwachsung des halben Mindestanteils an einer Eigentumswohnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG 2002 beim überlebenden Wohnungseigentumspartner stellt einen nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang dar. Das Eigentum wächst nach § 14 Abs. 1 Z 1 WEG 2002 mit dem Tod des Wohnungseigentumspartners unmittelbar zu, ist also ein Eigentumserwerb sui generis. Ein erbrechtlicher Erwerb durch den Wohnungseigentumspartner ist ausgeschlossen. Dieser Erwerb ist rückwirkend unwirksam, wenn der überlebende Wohnungseigentumspartner auf die Anwachsung verzichtet (§ 14 Abs. 1 Z 3 WEG 2002) oder mit den Erben eine Übereinkunft nach § 14 Abs. 1 Z 2 WEG 2002 schließt. Bei der Anwachsung nach § 14 Abs. 1 Z 1 WEG 2002 stellt der Übernahmspreis – sofern einer zu entrichten ist – die Gegenleistung dar. Die auf dem Wohnungseigentumsanteil lastenden Schulden werden in der Regel in Anrechnung auf den Übernahmspreis vom Anwachsungsberechtigten übernommen und stellen daher keine zusätzliche Gegenleistung dar. Für Erwerbsvorgänge ab 27. 6. 2008 ist jedoch § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 i. d. F. des SchenkMG 2008 zu beachten. Ist der Nachlass überschuldet und hat der Anwachsungsberechtigte zusätzlich eine Pflichtteilsergänzungsforderung zu erfüllen, so erhöht sich dadurch der Übernahmspreis und somit die Gegenleistung im Sinn des § 5 GrEStG. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer stellt die Forderung auf den zu bezahlenden Übernahmspreis anstelle des Wertes des halben Mindestanteiles den Aktivposten im Inventar dar. Wenn das Surrogat für den halben Mindestanteil (der Übernahmspreis) der Erbschaftssteuer unterliegt, ist § 20 Abs. 5 ErbStG nicht anwendbar. Die auf dem Mindestanteil lastenden Schulden sind – auch wenn sie vom Anwachsungsberechtigten in Anrechnung auf den Übernahmspreis übernommen werden – als Passivpost abzuziehen (UFS 16. 11. 2009, RV/0460-S/09).
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Thursday, January 7. 2010
Die Bezeichnung als „Sales Manager“ steht der Gewährung des Vertreterpauschales bei Vorliegen der sonstigen Pauschalierungsvoraussetzungen nicht entgegen, wenn dem Abgabepflichtigen weder Kontroll- noch Leitungsaufgaben obliegen (UFS 14. 10. 2009, RV/0546-F/07).
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Tuesday, January 5. 2010
Der ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderung kann für Ausbildungsflüge zur Erlangung der Privatpilotenlizenz nicht angewendet werden. Bei der Personenbeförderung steht als Hauptzweck eine der Raumüberwindung dienende Fortbewegung von Personen im Vordergrund. Übungsflüge zur Erlangung der Privatpilotenlizenz dienen jedoch nicht in erster Linie der Raumüberwindung, sondern der Vermittlung von Fertigkeiten; die dabei stattfindende Raumüberwindung stellt lediglich einen Nebeneffekt dar (UFS 20. 11. 2009, RV/2230-W/08 u. a.). Lesen Sie mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Gabriele Krafft vom UFS Wien in der UFSjournal-Dezemberausgabe.
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Friday, January 1. 2010
Der Begriff „Sanierungsgewinn“ besteht im KStG nach Änderung des § 36 EStG durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 unverändert weiter. Für die Anwendung des § 23a KStG ist somit neben der Erfüllung eines gerichtlichen Zwangsausgleichs unter anderem das Vorliegen der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens Anwendungsvoraussetzung. Im Körperschaftsteuerrecht ist nicht die Entschuldung der Gesellschaft, sondern die Unternehmensfortführung das Ziel der Begünstigung. Eine Sanierungsfähigkeit ist dann nicht als gegeben anzunehmen, wenn bereits vor Konkurseröffnung keine aktive Tätigkeit der Gesellschaft mehr vorlag und seither keine erkennbare Betriebsfortführung ersichtlich ist (UFS 30. 11. 2009, RV/0976-W/08).
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