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Tuesday, January 26. 2010
Der Ministerrat hat das Stabilitätsprogramm bis 2013 beschlossen und damit einen genauen Pfad vorgegeben, um im Jahr 2013 ein Budgetdefizit von 2,7 % zu erreichen. Die Europäische Union gibt vor, ab 2011 das Defizit jährlich im Durchschnitt um 0,75 % zu verringern. Daraus ergibt sich für Österreich ein Defizit-Pfad von 4,7 % im Jahr 2010, 4 % 2011, 3,3 % 2012 und schließlich 2,7 % im Jahr 2013. In absoluten Zahlen beträgt das Konsolidierungserfordernis bis zum Jahr 2012 5,8 Mrd. Euro. Die Konsolidierung soll primär ausgabenseitig erfolgen, konkrete Maßnahmen stehen noch nicht fest.
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Monday, January 25. 2010
Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl wird neue Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung. Die designierte Wissenschaftsministerin war eine ASoK-Autorin der ersten Stunde und betreute hier lange Jahre die „Literaturrundschau“. Ihre Dissertation „Die sozial ungerechtfertigte Kündigung. Eine systematische Darstellung der relevanten Anfechtungs- und Rechtfertigungsgründe“ wurde 1999 im Linde Verlag veröffentlicht. Frau Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl lehrte am Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Karl-Franzens-Universität Graz und war ab 2006 auch Abgeordnete zum Nationalrat. Der Linde Verlag und die Redaktion der „Arbeits- und Sozialrechtskartei“ (ASoK) gratulieren Frau Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl zur Ernennung zur Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung und wünschen ihr für die in ihrem neuen Wirkungsbereich vor ihr liegenden Aufgaben alles Gute!
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Monday, January 25. 2010
Der Vorsteuerabzug ist für eine einem Unternehmer erbrachte Leistung im Regelfall bereits zulässig, wenn die Ausführung des Umsatzes erst beabsichtigt ist und setzt nicht voraus, dass der Unternehmer damit einen Umsatz bereits ausgeführt hat oder ausführt. Der Zusammenhang mit künftigen Umsätzen genügt, und zwar auch dann, wenn es zur Ausführung der Umsätze in der Folge nicht kommt. Ändern sich nachträglich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, sind nach § 12 Abs. 10 bis 12 UStG entsprechende Korrekturmaßsnahmen vorzunehmen. Bei Grundstücken ist es dem Steuerpflichtigen möglich, an sich befreite Umsätze durch die Option nach § 6 Abs. 2 UStG zu steuerpflichtigen Umsätzen zu machen. Daher ist sowohl bei der Absicht einer späteren steuerpflichtigen Vermietung an Unternehmer als auch eines steuerpflichtigen Verkaufes davon auszugehen, ob die Option zu Steuerpflicht den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit hat. Damit steht der Vorsteuerabzug bereits bei Errichtung von Vorsorgewohnungen (die zum steuerpflichtigen Verkauf an Anleger zwecks Vermietung bestimmt sind) und nicht erst mit deren steuerpflichtigen Verkauf zu (VwGH 20. 10. 2009, 2006/13/0193).
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Monday, January 25. 2010
Nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat gemäß der VO (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren in der Fassung VO (EG) Nr. 603/2005 sind die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, grundsätzlich verpflichtet, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken. Sie sind daher nicht berechtigt, nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf in diesem anderen Mitgliedstaat befindliche Vermögenswerte des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, anzuordnen, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dies nicht erlaubt ( EuGH 21. 1. 2010, Rs. C-546/07, Kommission/Deutschland).
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Monday, January 25. 2010
Das Steuerrecht bedarf als Rechtsmaterie, die überwiegend materielle Forderungen an den Normunterworfenen enthält, im engeren Bereich der Rechtsfindung einer objektiv nachvollziehbaren Vorgangsweise. Wer sich als Finanzrichter betätigt, verzeichnet abwechselnd kritische Reaktionen des BMF und der Finanzverwaltung oder der Steuerpflichtigen und ihrer Berater sowie der akademischen Lehre. Das liegt in der Natur der Sache und ist in der Regel auch nur Anzeichen dafür, dass der UFS seiner Rolle als neutraler Schiedsrichter nachgekommen ist. Im Schwerpunktbeitrag in der Jännerausgabe des UFSjournals widmet sich Mag. Marco Laudacher vom UFS Linz den Problemen der Rechtsfindung des (Finanz-)Richters.
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Friday, January 22. 2010
In einem Vertragsformular eines Mobilfunkbetreibers fand sich in kaum lesbarem Kleindruck (ca. 5,5pt) ein als Hinweis bezeichneter Vertragsbestandteil am Beginn einer viele Zeilen umfassenden Information unterschiedlichsten Inhalts. Seine Positionierung und die optische Gestaltung erweckten den Eindruck, es handle sich um AGB, wohingegen der Vertragsbestandteil tatsächlich eine nicht unwesentliche Preisvereinbarung, sohin ein wesentlicher Vertragsinhalt, ist. Nach dem äußeren Erscheinungsbild kann vom Durchschnittsverbraucher nicht vermutet werden, dass hier eine Entgeltvereinbarung normiert wird, auf die er sein besonderes Augenmerk zu lenken hätte, um die Kostengünstigkeit des Vertrags überprüfen zu können. Dadurch verletzt die Klausel sowohl das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG als auch § 864a ABGB. Der Betreiber ist verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, AGB zu verwenden, die aufgrund der geringen Druckgröße und des geringen Zeilenabstandes kaum lesbar sind, insbesondere solche in optisch nicht hervorgehobener Schrift mit einer Schriftgröße von nur 6pt oder weniger (HG Wien 30. 12. 2009, 17 Cg 53/09i; nicht rechtskräftig).
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Friday, January 22. 2010
Am Stichtag 31. 12. 2009 betrug nach Angaben des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger die Zahl der bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten gemeldeten und ihnen gleichgestellten unselbstständig Erwerbstätigen (Beschäftigte) 3.316.845 (1.724.816 Männer, 1.592.029 Frauen. Gegenüber dem Vorjahr ist die Gesamtzahl der Beschäftigten damit um 41.809 bzw. 1,24 % gesunken. Die Zahl der männlichen Arbeitskräfte verringerte sich um 38.607 (– 2,19 %) und die der weiblichen um 3.202 (– 0,20 %). Gegenüber dem Vormonat ist der Beschäftigtenstand um 39.534 bzw. 1,18 % gesunken. Die Zahl der männlichen Arbeitnehmer verringerte sich um 59.494 (– 3,33 %), die der weiblichen erhöhte sich um 19.960 (+ 1,27 %). Bis auf Salzburg, Tirol und Vorarlberg weisen alle Bundesländer eine Abnahme des Beschäftigtenstandes auf. Der absolut größte Abgang ist in Niederösterreich mit 19.346 Personen, der relativ größte im Burgenland mit 5,29 % zu verzeichnen. Im Beschäftigtenstand vom 31. 12. 2009 sind 9.346 präsenzdienstleistende Personen und 99.521 Karenz- bzw. Kinderbetreuungsgeldbezieher/-innen enthalten.
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Thursday, January 21. 2010
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG) verstößt laut BFH gegen Gemeinschaftsrecht, konkret gegen die Niederlassungsfreiheit. Grund dafür ist die ständige Spruchpraxis des EuGH, wonach eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Gebietsinländern und Gebietsausländern grundsätzlich zwar zulässig sein kann, um dadurch Gestaltungsmissbräuchen entgegenzuwirken. Werden nachteilige Steuerfolgen für Gebietsausländer aber in typisierender, verallgemeinernder Weise geregelt, muss es dem betroffenen Steuerpflichtigen möglich bleiben, den Gegennachweis dafür zu erbringen, dass in seinem Fall kein Gestaltungsmissbrauch gegeben ist. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit, steht der belastende Steuernachteil nur dann in Einklang mit Gemeinschaftsrecht, wenn der Gegennachweis nicht gelingt. Der Nachweis gelingt, wenn die Gesellschaft im Rahmen ihres Unternehmenszwecks über entsprechend qualifiziertes Personal und geeignete Geschäftsräume verfügt und ihre Einkünfte aus eigener Tätigkeit erzielt hat ( BFH 21. 9. 2009, I R 114/08).
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Thursday, January 21. 2010
Werbung ist nur zulässig, wenn sie wahr und sachlich ist und im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes steht. Dieses Gebot der Wahrheit und Sachlichkeit hat der Rechtsanwalt auch dann zu beachten, wenn er als Geschäftsführer einer Inkassogesellschaft tätig wird. Eine wahrheitswidrige Werbung steht nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes (OGH 10. 8. 2009, 15 Bkd 1/09).
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Thursday, January 21. 2010
(M. K.) Im Rahmen einer Referentenbesprechung am 10. 11. 2009 wurde klargestellt, dass Volontäre, die ein Taschengeld beziehen, infolge des Verweises in § 4 Abs. 2 ASVG auf § 47 Abs. 1 und 2 EStG als lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer der Pflichtversicherung unterliegen. Volontäre mit Taschengeld sind daher bei den Krankenversicherungsträgern innerhalb der gesetzlichen Meldefristen als voll- oder teilversicherte Dienstnehmer anzumelden.
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