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Thursday, January 21. 2010
Unterrichtet ein Fahrschulinhaber nicht selbst und beschränkt sich die Tätigkeit auf die kaufmännische und organisatorische Arbeit, liegen keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern aus Gewerbebetrieb vor. Werden zwei Fahrschulbetriebe unabhängig voneinander geführt, können vom Betreiber aus der einen Fahrschule gewerbliche Einkünfte, aus der anderen Fahrschule selbständige Einkünfte erzielt werden (UFS 5. 1. 2010, RV/2610-W/09; dazu Wanke/Borgmann, UFSjournal 2010, 22).
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Wednesday, January 20. 2010
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28. 10. 2009, 2009/15/0168, entschieden, dass die Hauptwohnsitzbefreiung im Fall einer Betriebsaufgabe nach § 24 Abs. 6 EStG das Gebäude samt Grund erfasst. Auch im Fall einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG sind stille Reserven im Grund- und Gebäudewert nicht zu versteuern. So wird das Ziel erreicht, die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes im Fall einer Betriebsaufgabe durch eine Nichterfassung stiller Reserven zu erleichtern. Nähere Details hierzu entnehmen Sie der Entscheidungsbesprechung durch Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser in SWK 3/2009.
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Wednesday, January 20. 2010
Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben (unter anderem) Räumlichkeiten in angemessenem Umfang unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 72 ArbVG). Werden die Kosten dafür vorweg aus dem Betriebsratsfonds gezahlt, dann hat der Betriebsratsfonds – und nicht der Betriebsrat – einen Bereicherungsanspruch nach § 1042 ABGB gegen den Betriebsinhaber ( OGH 26. 8. 2009, 9 ObA 175/08p).
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Tuesday, January 19. 2010
Das Kriterium der Unterordnung des Nebenbetriebs, der einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist, findet beim Verwertungs- und Verarbeitungsbetrieb im entscheidenden Überwiegen des Anteils der eigenen Urproduktion am Umsatz des Nebenbetriebs seinen Ausdruck. Die notwendige Gesamtbetrachtung kann sich jedoch dann nicht auf den Umfang der Zukäufe beschränken, wenn andere Umstände, etwa die Höhe der Umsätze aus verarbeiteten Produkten in ihrer absoluten Größe oder im Verhältnis zu den Umsätzen des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs, gegen eine Unterordnung des Nebenbetriebs sprechen (VwGH 8. 7. 2009, 2008/15/0037).
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Tuesday, January 19. 2010
Namhafte schweizerische Banken sehen in Aktienrückkäufen die beste und steuereffizienteste Möglichkeit, das für die Geschäftstätigkeit nicht benötigte Kapital an die Aktionäre zurückzuerstatten. Auch der Aktienrückkauf in Österreich steigt in der Akzeptanz der Manager. In einem Beitrag in der Jänner-Ausgabe der SWI analysiert Dr. Tobias Pick die rechtliche Behandlung von Aktienrückkäufen in der Schweiz und Österreich im Vergleich. Der Fokus der Analyse liegt dabei auf der unterschiedlichen Besteuerung des Aktienrückkaufs in den zwei Ländern. Als Besonderheit der Besteuerung in der Schweiz werden unterschiedliche Rückkaufsverfahren vorgestellt. Der Beitrag beantwortet die Frage, ob Aktienrückkäufe gegenüber Dividenden in Abhängigkeit unterschiedlicher dominierender Anteilseignergruppen steuerlich vorteilhaft sind.
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Monday, January 18. 2010
Zahlt ein Arbeitnehmer erhaltene Überbezüge an den Arbeitgeber zurück, so kann er diese Rückzahlung hinsichtlich der Lohn- bzw. Einkommensteuer als Werbungskosten berücksichtigen. Eine Korrektur des bereits anlässlich der irrtümlichen Auszahlung entrichteten Dienstgeberbeitrags im Rückzahlungsmonat ist angesichts der dort vorgesehenen Anknüpfung an den Bruttobezügen nicht möglich (UFS 27. 10. 2009, RV/0718-G/06).
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Monday, January 18. 2010
Es ist trotz des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf zulässig, das Höchstalter für die Einstellung bestimmter Feuerwehrleute auf 30 Jahre und das Alter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre festzulegen. Die Altersgrenze für Feuerwehrleute stellt nach Ansicht des EuGH keine verbotene Altersdiskriminierung dar, wenn sie Feuerwehrleute betrifft, die unmittelbar an der Brandbekämpfung beteiligt sind, da eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung hier als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung angesehen werden kann; das damit verfolgte Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten, stellt einen rechtmäßigen Zweck dar (EuGH 12. 1. 2010, Rs. C-229/08, Wolf). Die Altersgrenze für Zahnärzte ist dagegen nur dann keine unzulässige Diskriminierung, wenn diese Begrenzung in geeigneter und widerspruchfreier Weise einem Ziel des Gesundheitsschutzes oder der Beschäftigungspolitik dient. Das Alter von 68 Jahren erscheint unter beschäftigungspolitischen Gesichtspunkten (Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen unter Berücksichtigung der Situation auf dem betreffenden Arbeitsmarkt) jedenfalls hinreichend weit fortgeschritten, um als Endpunkt der Zulassung als Vertragszahnarzt zu dienen (EuGH 12. 1. 2010, Rs. C-341/08, Petersen).
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Friday, January 15. 2010
Der Große Senat des BFH hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung von beruflich und privat veranlassten Reisekosten geändert. Demnach können
Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. (BFH 21. 9. 2009, GrS 1/06)
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Friday, January 15. 2010
Ein Unternehmer kann einen Verbraucher nur in dem Mitgliedstaat der EU klagen, in dem er seinen Wohnsitz hat. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 11. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) kennt drei Fälle von Verbrauchersachen. Der Kauf von Wertpapieren und der Abschluss eines Kreditgeschäfts zur Finanzierung dieser Wertpapiere sind nicht als Kauf beweglicher Sachen (Art. 15 Abs. 1 lit. a EuGVVO) oder als Kreditgeschäft zur Finanzierung beweglicher Sachen (Art. 15 Abs. 1 lit. b EuGVVO) anzusehen. Der Kauf von Wertpapieren kann aber eine Verbrauchersache nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO (gewerbliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat) sein. Dazu ist erforderlich, dass der Unternehmer absatzfördernde Handlungen auf diesen Mitgliedstaat „ausgerichtet“ hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine deutsche Bank mit einem österreichischen Finanzdienstleistungsunternehmen zusammenarbeitet und dieses Dienstleistungsunternehmen Kunden an sie vermittelt (OGH 8. 9. 2009, 1 Ob 158/09f).
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Friday, January 15. 2010
Gefördert werden kann das vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis von arbeitslosen Personen die seit mindestens zwei Wochen (vorher: einem Monat) beim AMS vorgemerkt sind und von vorgemerkten Arbeitsuchenden unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung jeweils bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Das begründete Arbeitsverhältnis muss mindestens 50 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden umfassen.
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