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Friday, February 26. 2010
Engagiert ein österreichischer Hotelier einen deutschen Alleinunterhalter und ein deutsches Musiktrio für die Gästeunterhaltung und ist davon auszugehen, dass die in Deutschland ansässigen und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Unterhaltungskünstler nicht als Dienstnehmer, sondern als gewerblich Tätige ihre inländischen Unterhaltungsdarbietungen erbringen, trifft den Hotelier gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG die Verpflichtung, die gezahlten Vergütungen dem 20%igen Steuerabzug zu unterwerfen. Diese Verpflichtung wird durch das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen nicht aufgehoben, da nach Artikel 17 des Abkommens die Einkünfte von Unterhaltungskünstlern in jenem Staat zu besteuern sind, in dem die Darbietungen erbracht werden. Der Umstand, dass die österreichischen Einkünfte nachweislich in Deutschland der Besteuerung unterzogen worden sind, entbindet nicht vom österreichischen Steuerabzug. Denn in dem ab 2003 wirksam gewordenen Doppelbesteuerungsabkommen ist auf deutscher Seite das Anrechnungsverfahren auf die unter Artikel 17 fallenden Künstlern ausgeweitet worden, sodass Deutschland - unter Anrechnungsverpflichtung - ebenfalls steuerberechtigt bleibt.(EAS 3135 vom 17. 2. 2010)
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Friday, February 26. 2010
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Profifußballer bei unsportlichem Verhalten gegenüber seinem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig werden. In der Februar-Ausgabe der ASoK untersucht Mag. Sebastian Zankel die haftungs-, disziplinar- und beendigungsrechtlichen Konsequenzen von Regelverstößen eines Profifußballers, welche im Ausgangsfall für seinen Verein erhebliche sportliche und finanzielle Nachteile nach sich gezogen haben. Konkret hat ein aufgrund eines Fouls gegebener Strafstoß zu einem Tor der gegnerischen Mannschaft geführt. Infolge der dadurch verpassten Champions-League-Qualifikation des Vereins kam es zu erheblichen Mindereinnahmen, da ein bereits abgeschlossener Sponsorvertrag über 3 Mio. Euro die Bezahlung dieser Summe im Falle der erfolgreichen Champions-League-Qualifikation vorsah.
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Friday, February 26. 2010
Eine GmbH ist Unternehmer aufgrund ihrer Rechtsform. Ihre Rechtsgeschäfte sind „stets unternehmensbezogen“ im Sinn des UGB. Für unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte ist nach dem UGB ein angemessenes Entgelt zu zahlen, auch wenn insoweit keine Vereinbarung besteht. Ein unentgeltliches Rechtsgeschäft muss im Gegensatz dazu (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbart sein (OGH 25. 11. 2009, 3 Ob 219/09s).
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Friday, February 26. 2010
Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug muss die Unternehmereigenschaft im Zeitpunkt der Leistungserbringung an den Unternehmer vorliegen. Die Unternehmereigenschaft kann mit Vorbereitungshandlungen zur Erzielung künftiger Umsätze erworben werden. Dazu müssen jedoch Aktivitäten (Leistungen) vorliegen, die dem (möglichen) Unternehmer zuordenbar sind und die sich als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstellen. Der tatsächliche Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ist für die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht maßgeblich (UFS 26. 1. 2010, RV/2971-W/08).
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Thursday, February 25. 2010
Erbringt der Käufer mit dem Erwerb zahlungsgestörter Darlehensforderungen („non-performing loans“) an den Verkäufer der Forderungen, eine Bank, umsatzsteuerpflichtige Leistungen? Die deutsche Finanzverwaltung bejaht dies unter Berufung auf die sog. Factoring-Rechtsprechung des EuGH. Der BFH hat demgegenüber Zweifel, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch zu einer Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen führen. Zwar werden auch hier, wie beim Factoring, Forderungen durch den Erwerber eingezogen, sodass eine steuerpflichtige Inkassoleistung vorliegen könnte. Fraglich ist aber, ob der Erwerber an die veräußernde Bank eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Im Hinblick auf die hohe Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert der Forderungen und die damit verbundene Risikoübernahme könnte auch eine nicht steuerbare oder steuerfreie Tätigkeit des Forderungserwerbers vorliegen. Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Frage, wie – bei unterstellter Steuerpflicht – das Entgelt für eine Leistung des Erwerbers an die Bank zu bestimmen ist. Der BFH richtet zur Klärung dieser Fragen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ( BFH 10. 12. 2009, V R 18/08).
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Thursday, February 25. 2010
Die FMA hatte einer Wertpapierfirma vorgeschrieben, eine Liste von Daten der letzten 1.000 Kunden zu übermitteln. Diese Liste sollte Daten wie vollständigen Namen, Anschrift, Anlagevolumen, Vertragsabschlüsse etc. enthalten. Die FMA erklärte, diese „aufsichtsrechtliche Maßnahme“ sei notwendig, um „präventiv die Interessen der Anleger effektiv schützen zu können“. Diese Vorgangsweise der FMA ist indes verfassungswidrig, weil die Verpflichtung, diese Kundendaten zu übermitteln, die Wertpapierfirma in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt: Mit der angestrebten Datensammlung sollte Material für eine Stichprobe gewonnen werden. Aus dieser Stichprobe werden dann Kunden für eine „Befragung“ gezogen. Die Teilnahme an dieser Befragung ist freiwillig. Damit ist aber die Vorgangsweise der FMA von vornherein ungeeignet, das Aufsichtsziel zu erreichen, denn die Daten aus der Stichprobe wären ja überhaupt nur dann verwertbar, wenn die betroffenen Kunden bereit wären, sich dieser anschließenden – freiwilligen – Befragung zu stellen. Die beabsichtigte Datensammlung und die weitere Verarbeitung der Kundendaten sind jedenfalls ungeeignete bzw. unverhältnismäßige Maßnahmen und führen schon aus diesem Grund zu einem unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ( VfGH 17. 12. 2009, B 504/09).
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Thursday, February 25. 2010
Der normative Teil eines Kollektivvertrags (KV) ist nach den Regeln der §§ 6, 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen. Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Zu den Motiven für Regelungen über die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten gehört jedenfalls auch die Überlegung, dass frühere Beschäftigungszeiten bei der Einstufung berücksichtigt werden sollen, wenn und soweit sie zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im nunmehrigen Beruf geeignet waren. Dafür ist aber nicht unbedingt entscheidend, ob Tätigkeiten, die dieses Kriterium erfüllen, im Bereich eines bestimmten KV zurückgelegt worden sind. Die tätigkeitsbezogenen Umschreibungen im anzuwendenden KV sind so angelegt, dass ihr Nachweis regelmäßig durch (Dienst-)Zeugnisse oder andere Bestätigungen nachgewiesen werden kann. Versteht man § 10 Abs. 2 KV für Angestellte im Baugewerbe und der Bauindustrie im hier vertretenen Sinn, steht der Anrechnung auch nicht der Umstand entgegen, dass die in Betracht kommenden Vordienstzeiten im Ausland erworben wurden: Wenn sich die kollektivvertragliche Entlohnung nach Jahren der Verwendung im Beruf richtet, sind die maßgebenden KV-Bestimmungen im Zweifel dahin auszulegen, dass auch die bei ausländischen Arbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiten dann zu berücksichtigen sind, wenn sie in gleicher Weise wie die entsprechenden Tätigkeiten bei einem inländischen Arbeitgeber zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Beruf geeignet sind. Daher sind sämtliche in Rede stehenden Vordienstzeiten für das Gruppenalter anzurechnen (OGH 15. 12. 2009, 9 ObA 39/09i).
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Wednesday, February 24. 2010
Mit dem 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 (4. SRÄG 2009) wurde die Vereinfachung der GSVG-Beitragsvorschreibung beschlossen. Mit 1. 1. 2010 wird dadurch die GSVG-Beitragsvorschreibung kalkulierbarer, weil unterjährige Nachbemessungen auf das nächste Kalenderjahr verschoben werden. Die Höhe der Beitragsvorschreibung bleibt damit für das gesamte Kalenderjahr grundsätzlich unverändert. Gleichzeitig wurde mit dem 4. SRÄG 2009 beschlossen, dass ab 1. 1. 2010 die Stundung von GSVG-Beiträgen durch eine echte Herabsetzung der Beitragsgrundlage abgelöst wird. Hohe Beitragsnachforderungen vor Pensionsantritt aufgrund von Stundungen und der Versteinerung der vorläufigen Beitragsgrundlage gehören somit der Vergangenheit an. Näheres hierzu in der Februar-Ausgabe der ASoK in einem Beitrag von Dr. Thomas Neumann, dem Direktor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
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Wednesday, February 24. 2010
Die VO BGBl. II Nr. 49/2010, ausgegeben am 11. 2. 2010, enthält ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994 im Kalenderjahr 2010 jedenfalls erfüllen.
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Wednesday, February 24. 2010
Honorare eines Notars für die steuerliche Beratung betreffend Grunderwerbsteuer und Gebühren im Zusammenhang mit einem Vergleich über eine Eigentumswohnung bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft stellen als Steuerberatungskosten Sonderausgaben i. S. d. § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dar (UFS 15. 1. 2010, RV/2740-W/09).
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