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Friday, February 26. 2010
Eine GmbH ist Unternehmer aufgrund ihrer Rechtsform. Ihre Rechtsgeschäfte sind „stets unternehmensbezogen“ im Sinn des UGB. Für unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte ist nach dem UGB ein angemessenes Entgelt zu zahlen, auch wenn insoweit keine Vereinbarung besteht. Ein unentgeltliches Rechtsgeschäft muss im Gegensatz dazu (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbart sein (OGH 25. 11. 2009, 3 Ob 219/09s).
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Thursday, February 25. 2010
Die FMA hatte einer Wertpapierfirma vorgeschrieben, eine Liste von Daten der letzten 1.000 Kunden zu übermitteln. Diese Liste sollte Daten wie vollständigen Namen, Anschrift, Anlagevolumen, Vertragsabschlüsse etc. enthalten. Die FMA erklärte, diese „aufsichtsrechtliche Maßnahme“ sei notwendig, um „präventiv die Interessen der Anleger effektiv schützen zu können“. Diese Vorgangsweise der FMA ist indes verfassungswidrig, weil die Verpflichtung, diese Kundendaten zu übermitteln, die Wertpapierfirma in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt: Mit der angestrebten Datensammlung sollte Material für eine Stichprobe gewonnen werden. Aus dieser Stichprobe werden dann Kunden für eine „Befragung“ gezogen. Die Teilnahme an dieser Befragung ist freiwillig. Damit ist aber die Vorgangsweise der FMA von vornherein ungeeignet, das Aufsichtsziel zu erreichen, denn die Daten aus der Stichprobe wären ja überhaupt nur dann verwertbar, wenn die betroffenen Kunden bereit wären, sich dieser anschließenden – freiwilligen – Befragung zu stellen. Die beabsichtigte Datensammlung und die weitere Verarbeitung der Kundendaten sind jedenfalls ungeeignete bzw. unverhältnismäßige Maßnahmen und führen schon aus diesem Grund zu einem unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ( VfGH 17. 12. 2009, B 504/09).
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Wednesday, February 24. 2010
Die VO BGBl. II Nr. 49/2010, ausgegeben am 11. 2. 2010, enthält ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994 im Kalenderjahr 2010 jedenfalls erfüllen.
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Tuesday, February 23. 2010
Die österreichischen Rechtsvorschriften, die für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der AG mit Sitz im Inland vorschreiben, sind nach Auffassung von Generalanwalt Mazák gemeinschaftsrechtswidrig: In der an die Gesellschaften gestellten Anforderung, ihren Sitz in Österreich zu begründen, sieht er eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, mit der eine unmittelbare Diskriminierung dadurch eingeführt werde, dass sie Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwehre, Inhaber einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank zu sein. Eine Rechtfertigung durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit scheide aus, weil jedes in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen unabhängig vom Wohnsitz seiner Führungskräfte kontrolliert und zudem Sanktionen unterworfen werden könne. Zweitens steht nach Auffassung des Generalanwalts der freie Dienstleistungsverkehr der österreichischen Vorschrift entgegen, wonach sämtliche Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, die nicht diesem Mitgliedstaat angehörige Mitbewerber des Gemeinschaftsraums von der Ausschreibung ausgeschlossen hat. Eine solche Maßnahme sei eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, weil das nationale Recht für die Teilnahme am Verfahren eine Zweigniederlassung in Österreich nicht genügen lasse ( Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 23. 2. 2010, Rs. C-64/08, Staatsanwaltschaft Linz/Engelmann).
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Monday, February 22. 2010
Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Im Zuge einer Umwandlung wurden dem Geschäftsführer einen Monat vor Vollendung seines 60. Lebensjahres alle Vordienstzeiten angerechnet, sodass dieser nach nur zehn Monaten Tätigkeit mit der vollen Abfertigung seine Tätigkeit beenden konnte. Dies wurde als nicht fremdüblich angesehen (VwGH 16. 11. 2009, 2005/15/0058).
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Friday, February 19. 2010
Nach der Rechtsprechung des VwGH können Reisekosten nur bei ausschließlicher beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden. Kosten für privat mitveranlasste Reisen sollen hingegen unter das aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG abgeleitete Aufteilungsverbot fallen: Ihnen wird als Aufwendungen der Lebensführung der Abzug versagt. Diese bis dato auch in Deutschland vertretene Rechtsauffassung revidierte der Große Senat des BFH nunmehr im Beschluss vom 21. 9. 2009, GrS 1/06. In einem Beitrag in SWK-Heft 6/2010 erläutert DDr. Thomas Kühbacher die Hintergründe dieser Rechtsprechungsänderung und zeigt insbesondere mögliche Auswirkungen für die österreichische Rechtslage auf.
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Thursday, February 18. 2010
Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nicht nach den §§ 914 f. ABGB, sondern nach den §§ 6 f. ABGB auszulegen. Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. Einer der Anwendungsfälle des Kontrahierungszwangs im Sinne der Pflicht zum Vertragsabschluss ist die allfällige Pflicht zur Aufnahme eines neuen Mitglieds in einen bestehenden Verein. Eine „Durchbrechung des Kontrahierungszwangs“ ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund besteht, einen bestimmten Vertragsabschluss abzulehnen oder einen Bewerber nicht aufzunehmen. Ergibt die Interessenabwägung ein Überwiegen der Interessen des beklagten Verbands, ist die sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung der Aufnahme zu bejahen (OGH 13. 10. 2009, 1 Ob 125/09b).
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Wednesday, February 17. 2010
Die Gemeinden erhalten im Rahmen des Finanzausgleichs eine einmalige Bedarfszuweisung in der Höhe von 11,47 Mio. Euro. Damit sollen sie bei der Rückzahlung der Getränkesteuer an den Handel entlastet werden. Ein entsprechende Regierungsvorlage wurde vom Finanzausschuss des Nationalrats einhellig gebilligt. Die Finanzierung des Zuschusses erfolgt über die Körperschaftsteuer – Bund und Länder verzichten auf Einnahmen in der Höhe von 7,68 Mio. Euro bzw. 2,45 Mio. Euro. Abzüglich ihres eigenen Ertragsanteils (1,34 Mio. Euro) bleibt für die Gemeinden damit ein positiver Saldo von 10,13 Mio. Euro.
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Tuesday, February 16. 2010
Mit Erlass vom 15. 2. 2010, BMF-010220/0074-IV/9/2010, hält das BMF fest, dass die Finanzämter ersucht werden, nunmehr in sämtlichen Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge) aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland bei der Vorschreibung der NoVA nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 den 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag i. S. d. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 außer Ansatz zu lassen. Demgegenüber ist in Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge) aus dem Drittland der 20-prozentige NoVA-Erhöhungsbetrag i. S. d. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in Hinkunft zu erheben. Anträgen von Abgabepflichtigen auf Rückerstattung des (zu Unrecht) entrichteten 20-prozentigen Erhöhungsbetrages ist bei einer Selbstberechung der NoVA mit Festsetzungsbescheid nach § 201 Abs. 2 Z 2 BAO unter Beachtung der Jahresfrist und bei einer bereits rechtskräftig festgesetzten Normverbrauchsabgabe (§ 201 BAO) gemäß § 299 Abs. 1 BAO i. V. m. § 302 Abs. 1 BAO unter Beachtung der Jahresfrist im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise stattzugeben.
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Monday, February 15. 2010
Aufgrund der vom OGH gemäß Art. 234 EG eingeholten Vorabentscheidung des EuGH vom 10. 9. 2009, Rs. C-199/08, Eschig (dazu bereits SWK-News vom 25. 9. 2009), steht bindend fest, dass Massenschadensklauseln das in Art. 4 der Richtlinie 87/344/EWG (Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie) postulierte und durch § 158k VersVG in Österreich umgesetzte Recht des Rechtsschutzversicherten auf freie Anwaltswahl unzulässig einschränken und daher unbeachtlich sind. Nach § 158k Abs 2 VersVG kann im Versicherungsvertrag vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nur solche Personen wählen darf, die ihren Kanzleisitz am Ort der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprechende, das Wahlrecht des Versicherungsnehmers örtlich begrenzende Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind im Hinblick auf die betreffende Vorabentscheidung des EuGH einschränkend dahin auszulegen, dass ein Versicherungsnehmer auch einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter wählen kann, jedenfalls wenn dieser verbindlich erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen, da damit Ziel und Zweck des § 158k Abs 2 VersVG (Kosteneinsparung, prämiensenkende Wirkung) erreicht werden (OGH 16. 12. 2009, 7 Ob 194/09v u. a.).
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