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Thursday, February 25. 2010
Der normative Teil eines Kollektivvertrags (KV) ist nach den Regeln der §§ 6, 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen. Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Zu den Motiven für Regelungen über die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten gehört jedenfalls auch die Überlegung, dass frühere Beschäftigungszeiten bei der Einstufung berücksichtigt werden sollen, wenn und soweit sie zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im nunmehrigen Beruf geeignet waren. Dafür ist aber nicht unbedingt entscheidend, ob Tätigkeiten, die dieses Kriterium erfüllen, im Bereich eines bestimmten KV zurückgelegt worden sind. Die tätigkeitsbezogenen Umschreibungen im anzuwendenden KV sind so angelegt, dass ihr Nachweis regelmäßig durch (Dienst-)Zeugnisse oder andere Bestätigungen nachgewiesen werden kann. Versteht man § 10 Abs. 2 KV für Angestellte im Baugewerbe und der Bauindustrie im hier vertretenen Sinn, steht der Anrechnung auch nicht der Umstand entgegen, dass die in Betracht kommenden Vordienstzeiten im Ausland erworben wurden: Wenn sich die kollektivvertragliche Entlohnung nach Jahren der Verwendung im Beruf richtet, sind die maßgebenden KV-Bestimmungen im Zweifel dahin auszulegen, dass auch die bei ausländischen Arbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiten dann zu berücksichtigen sind, wenn sie in gleicher Weise wie die entsprechenden Tätigkeiten bei einem inländischen Arbeitgeber zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Beruf geeignet sind. Daher sind sämtliche in Rede stehenden Vordienstzeiten für das Gruppenalter anzurechnen (OGH 15. 12. 2009, 9 ObA 39/09i).
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Tuesday, February 23. 2010
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Fahrtkosten eines Arbeitnehmers abschließend durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie das Pendlerpauschale abgegolten. Mietkosten für einen Parkplatz am Arbeitsort kann ein Arbeitnehmer daher nicht zusätzlich als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen (UFS 19. 1. 2010, RV/2526-W/09).
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Tuesday, February 16. 2010
Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass das Dienstverhältnis von beiden Seiten zum Ende eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung der im Angestelltengesetz (AngG) vorgesehenen Kündigungsfristen aufgelöst werden kann, machen die Betriebsvereinbarungsparteien nur von der in § 20 Abs 3 AngG vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, zu vereinbaren, dass die Kündigungsfrist am 15. oder Letzten eines jeden Monats endet. Eine Einschränkung dahin, dass sich diese Regelung nur auf Einzelvereinbarungen beziehe, lässt sich dem AngG nicht entnehmen (OGH 26. 8. 2009, 9 ObA 92/09h).
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Wednesday, February 10. 2010
Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Begünstigung der Schmutzzulage nach § 68 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 EStG 1988 unter anderem voraussetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken. Entscheidend ist vor dem Hintergrund des § 68 Abs. 5 EStG 1988, ob Arbeiten üblicherweise (typischerweise) zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung in erheblichem Maß bewirken. Der Arbeitnehmer muss während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, das Lenken von LKWs stelle eine derartige Tätigkeit dar, ist die belangte Behörde zu Recht nicht gefolgt. Deren Beurteilung, das Lenken von LKWs nicht als eine üblicherweise eine außergewöhnliche Verschmutzung des Arbeitnehmers verursachende Tätigkeit anzusehen, steht nicht im Widerspruch mit der allgemeinen Lebenserfahrung (VwGH 25. 11. 2009, 2007/15/0241).
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Monday, February 8. 2010
Die Gewerkschaft der Privatangestellten und die Gewerkschaft PRO-GE melden den Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Beschäftigten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Einigung erfolgte auf folgende Eckpunkt: Erhöhung der Mindestlöhne/-gehälter von 1,6 % bis 1,45 %; 1,45 % Ist-Lohn-/Gehaltserhöhung; anstelle der Ist-Lohn-/Gehaltserhöhung kann eine Verteilungsoption zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat um 1,6 % der Lohn-/Gehaltssumme vereinbart werden, wobei davon 0,3 % innerbetrieblich verteilt werden; 1,5 % Erhöhung bei der Lehrlingsentschädigung (Rundung auf volle Eurobeträge); 1,5 % Erhöhung der Zulagen; 0,5 % Erhöhung der Aufwandsentschädigung; Verlängerung der Kilometergeldregelung. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 2. 2010.
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Thursday, February 4. 2010
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum Austritt; wesentlich ist eine Vertragsverletzung nur dann, wenn dem Arbeitnehmer die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Hier konnte erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens überhaupt festgestellt werden, dass ein geringer Entgeltrückstand (für einen Monat) bestand, der aber bei Weitem durch die in den beiden Vormonaten erfolgten Überzahlungen ausgeglichen wurde. Daher liegt kein wichtiger Grund vor, der zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätte (OGH 29. 10. 2009, 9 ObA 88/09w).
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Monday, February 1. 2010
Der als Ausfluss der abgabenbehördlichen Prüfung ergangene „Haftungs- und Abgabenbescheid“ ist im Umfang des Abspruchs über die Lohnsteuer ein Haftungsbescheid und im Umfang des Abspruchs über den Dienstgeberbeitrag ein Abgabenbescheid. Kommt es zu Nachforderungen, ist nicht (nur) der Nachforderungsbetrag vorzuschreiben, sondern die gesamte für einen gesetzlich vorgesehenen Zeitraum insgesamt zu erhebende Abgabe. Erweist sich somit die Selbstberechnung als unvollständig oder unrichtig, ist nicht nur der vom festgestellten Mangel erfasste Teil der Abgabe, sondern die Abgabe insgesamt festzusetzen (UFS 4. 1. 2010, RV/0961-G/07).
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