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Thursday, February 18. 2010
Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar. Der BFH hat zunächst geprüft, ob Studiengebühren von dem in § 33a Abs. 2 dEStG normierten Sonderbedarfsfreibetrag erfasst und damit abgegolten werden. Eine solch weitgehende Abgeltungswirkung wird jedoch jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2002 verneint, weil damals der frühere Ausbildungsfreibetrag zu einem Sonderbedarfsfreibetrag für auswärtige Unterbringung abgeschmolzen worden ist. Gleichwohl hat der BFH die geltend gemachten Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 dEStG zum Abzug zugelassen. Bei derartigen Aufwendungen handelt es sich nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf, und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar sind. Der übliche Ausbildungsbedarf wird in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit ist eine Berücksichtigung zusätzlicher Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Den dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist der BFH nicht gefolgt ( BFH 17. 12. 2009, VI R 63/08).
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Wednesday, February 17. 2010
Die Gemeinden erhalten im Rahmen des Finanzausgleichs eine einmalige Bedarfszuweisung in der Höhe von 11,47 Mio. Euro. Damit sollen sie bei der Rückzahlung der Getränkesteuer an den Handel entlastet werden. Ein entsprechende Regierungsvorlage wurde vom Finanzausschuss des Nationalrats einhellig gebilligt. Die Finanzierung des Zuschusses erfolgt über die Körperschaftsteuer – Bund und Länder verzichten auf Einnahmen in der Höhe von 7,68 Mio. Euro bzw. 2,45 Mio. Euro. Abzüglich ihres eigenen Ertragsanteils (1,34 Mio. Euro) bleibt für die Gemeinden damit ein positiver Saldo von 10,13 Mio. Euro.
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Wednesday, February 17. 2010
Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kommt für den Vollzug der (Ersatz-)Freiheitsstrafen die eigenständige Regelung des § 175 FinStrG zur Anwendung. Eine gesetzliche Möglichkeit für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch den Bestraften an Stelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe (wie in § 3 StVG) besteht dabei nicht (UFS 7. 1. 2010, FSRV/0036-G/09).
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Wednesday, February 17. 2010
Ein Chefredakteur einer Agentur für die Erstellung individueller Pressespiegel für Unternehmen ist als durchgehend beschäftigter Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 1 Z 1 i. V. m. Abs. 2 ASVG anzusehen, wenn er sich (auch aufgrund einer vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht) nicht durch Betriebsfremde vertreten lassen kann und als Zwischenvorgesetzter in die Organisation und die Abläufe des Betriebes eingegliedert ist. Die Dienstnehmereigenschaft wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass keine durchgehende Bindung an den Arbeitsplatz und eine gewisse zeitliche Flexibilität besteht ( VwGH 22. 12. 2009, 2006/08/0333).
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Tuesday, February 16. 2010
Mit Erlass vom 15. 2. 2010, BMF-010220/0074-IV/9/2010, hält das BMF fest, dass die Finanzämter ersucht werden, nunmehr in sämtlichen Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge) aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland bei der Vorschreibung der NoVA nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 den 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag i. S. d. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 außer Ansatz zu lassen. Demgegenüber ist in Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge) aus dem Drittland der 20-prozentige NoVA-Erhöhungsbetrag i. S. d. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in Hinkunft zu erheben. Anträgen von Abgabepflichtigen auf Rückerstattung des (zu Unrecht) entrichteten 20-prozentigen Erhöhungsbetrages ist bei einer Selbstberechung der NoVA mit Festsetzungsbescheid nach § 201 Abs. 2 Z 2 BAO unter Beachtung der Jahresfrist und bei einer bereits rechtskräftig festgesetzten Normverbrauchsabgabe (§ 201 BAO) gemäß § 299 Abs. 1 BAO i. V. m. § 302 Abs. 1 BAO unter Beachtung der Jahresfrist im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise stattzugeben.
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Tuesday, February 16. 2010
Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass das Dienstverhältnis von beiden Seiten zum Ende eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung der im Angestelltengesetz (AngG) vorgesehenen Kündigungsfristen aufgelöst werden kann, machen die Betriebsvereinbarungsparteien nur von der in § 20 Abs 3 AngG vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, zu vereinbaren, dass die Kündigungsfrist am 15. oder Letzten eines jeden Monats endet. Eine Einschränkung dahin, dass sich diese Regelung nur auf Einzelvereinbarungen beziehe, lässt sich dem AngG nicht entnehmen (OGH 26. 8. 2009, 9 ObA 92/09h).
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Monday, February 15. 2010
Gemäß § 43 Krnt. Sozialhilfegesetz (ab 1. 7. 2007: § 48 Krnt. Mindestsicherungsgesetz) haben Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, die Kosten der Sozialhilfe/Mindestsicherung im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen. Allerdings wäre es notwendig gewesen, festzustellen, ob die Möglichkeit einer alternativen, kostengünstigeren und der Sozialhilfeempfängerin zumutbaren Unterbringung bestanden hätte, wie etwa das Belassen der Mutter in ihrer Wohnung mit Inanspruchnahme von Heimhilfe. Weiters ist zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall der Übergabevertrag zugunsten einer Schwester der Beklagten eine (mehrfach eingeschränkte) Pflegeverpflichtung vorsieht (OGH 15. 12. 2009, 9 Ob 18/09a).
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Monday, February 15. 2010
Aufgrund der vom OGH gemäß Art. 234 EG eingeholten Vorabentscheidung des EuGH vom 10. 9. 2009, Rs. C-199/08, Eschig (dazu bereits SWK-News vom 25. 9. 2009), steht bindend fest, dass Massenschadensklauseln das in Art. 4 der Richtlinie 87/344/EWG (Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie) postulierte und durch § 158k VersVG in Österreich umgesetzte Recht des Rechtsschutzversicherten auf freie Anwaltswahl unzulässig einschränken und daher unbeachtlich sind. Nach § 158k Abs 2 VersVG kann im Versicherungsvertrag vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nur solche Personen wählen darf, die ihren Kanzleisitz am Ort der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprechende, das Wahlrecht des Versicherungsnehmers örtlich begrenzende Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind im Hinblick auf die betreffende Vorabentscheidung des EuGH einschränkend dahin auszulegen, dass ein Versicherungsnehmer auch einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter wählen kann, jedenfalls wenn dieser verbindlich erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen, da damit Ziel und Zweck des § 158k Abs 2 VersVG (Kosteneinsparung, prämiensenkende Wirkung) erreicht werden (OGH 16. 12. 2009, 7 Ob 194/09v u. a.).
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Monday, February 15. 2010
Die neue irische Einkommensabgabe (Income Levy) entspricht der irischen Einkommensteuer und fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA Irland. In Irland wurde ab 1. 1. 2009 eine neue Einkommensabgabe (Income Levy) eingeführt, die zusätzlich zur Einkommensteuer erhoben wird. Bei dieser Abgabe handelt es sich gemäß Art. 1 Abs. 2 DBA Irland, BGBl. Nr. 66/1968 i. d. F. BGBl. Nr. 12/1989, um eine Steuer gleicher oder ähnlicher Art, die neben den bereits bestehenden Steuern erhoben wird. Die Abgabe fällt somit in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA Irland (BMF-Erlass vom 3. 2. 2010, BMF-010221/3022-IV/4/2009).
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Monday, February 15. 2010
Bei der Ableistung der Gerichtspraxis durch einen Rechtspraktikanten liegt jedenfalls noch eine Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 vor, sodass für die Zeit der Gerichtspraxis Familienbeihilfe (bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen) unabhängig davon zusteht, ob beabsichtigt ist, nach der Gerichtspraxis den Beruf eines Richters, Notars oder Rechtsanwalts oder einen anderen Beruf auszuüben (UFS 4. 1. 2010, RV/0038-G/06).
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