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Wednesday, March 31. 2010
Die von § 4 Abs. 3 GmbHG geforderte Spezialvollmacht („Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist.“) muss unzweideutig erkennen lassen, dass sie zum Abschluss des betreffenden Gesellschaftsvertrags ermächtigt. Zu dieser notwendigen Individualisierung des Geschäfts in der Vollmacht ist es nicht erforderlich, alle in § 4 Abs. 1 GmbHG genannten Bestimmungen, die der Gesellschaftsvertrag enthalten muss, in die Vollmacht aufzunehmen. Im Anlassfall enthält die Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags mit Ausnahme des Unternehmensgegenstands alle Bestimmungen, die der Gesellschaftsvertrag gemäß § 4 Abs. 1 GmbHG enthalten muss. Die Vollmacht nennt zudem auch den einzigen Gesellschafter, mit dem der Vertrag abgeschlossen werden soll. Diese Angaben in der Vollmacht reichen zur Individualisierung des Gesellschaftsvertrags aus (OGH 18. 12. 2009, 6 Ob 119/09g).
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Wednesday, March 31. 2010
Am 26. 3. 2010 hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat den Etat für das Jahr 2010 abschließend verabschiedet. Somit kann der Bundeshaushalt nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Der Bundeshaushalt hat ein Gesamtvolumen von 319,5 Mrd. Euro. Gleichzeitig muss der Bund Schulden in Höhe von rund 80 Mrd. Euro aufnehmen. Laut dem deutschen Finanzminister Schäuble sei der Haushalt 2010 Ausdruck und Folge der tiefgreifendsten Finanz- und Wirtschaftskrise der Nachkriegszeit; gleichzeitig dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass man den Haushalt weiter zu konsolidieren und die Schulden in den kommenden Jahren zurückzuführen habe.
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Wednesday, March 31. 2010
Der Text der Regierungsvorlage zur bedarfsorientierten Mindestsicherung ist nun auf der Parlamentshomepage allgemein zugänglich ( 628 BlgNR 24. GP). Wie berichtet, möchten die Koalitionsparteien damit eine bereits im Regierungsprogramm vereinbarte sozialpolitische Maßnahme rechtlich umzusetzen. Der vorliegende Gesetzentwurf betrifft das Arbeitslosenversicherungsrecht und zielt im Wesentlichen darauf ab, Bezieher von Notstandshilfe besserzustellen. So soll etwa der bisher nur Beziehern von Arbeitslosengeld gewährte Ergänzungsbetrag bei niedriger Versicherungsleistung künftig auch Notstandshilfebeziehern zuerkannt werden. Außerdem ist es vorgesehen, das Einkommen des Partners beim Notstandshilfebezug nur insoweit anzurechnen, als dadurch das Haushaltseinkommen nicht unter die Höhe des geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes für Ehepaare (derzeit 1.175,45 Euro brutto) sinkt. Erhöht wird laut Gesetzentwurf auch der Kinderzuschlag für Pensionsbezieher, die eine Ausgleichszulage erhalten. In Kraft treten sollen die gesetzlichen Adaptierungen im Bereich der Notstandshilfe mit 1. 9. 2010. Die Mehrkosten dafür werden von der Regierung auf rund 107 Mio. Euro jährlich geschätzt.
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Wednesday, March 31. 2010
Eine sog. Bildungskarenz gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich im Rahmen ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses karenzieren zu lassen, um sich weiterzubilden. Die Zahl jener Personen, die Bildungskarenz in Anspruch nehmen, ist laut Auskunft des Sozialministeriums in den letzten Monaten stark gestiegen. Waren im Jahr 2009 nach den vorläufigen Zahlen im Schnitt 4.972 Arbeitnehmer in Bildungskarenz, so waren es im Februar 2010 nach den vorläufigen Zahlen bereits 7.063. Während der Bildungskarenz kann Weiterbildungsgeld bezogen werden. Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht dem Arbeitslosengeld, mindestens jedoch 14,53 Euro täglich, was der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes entspricht. Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch, sie muss demgemäß zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich festgelegt werden. Sie kann in der Dauer von zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden.
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Tuesday, March 30. 2010
Die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung gilt als Zeit der Berufsausbildung, wobei jedoch in Anbetracht des zeitlichen Aufwands der Prüfungsvorbereitung maximal für zwei Semester Familienbeihilfe gewährt werden kann (UFS 13. 1. 2010, RV/2315-W/09).
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Monday, March 29. 2010
Die Einführung von Kontrollmaßnahmen im Betrieb ist streng reglementiert. Sofern diese nicht schon wegen Verletzung der Menschenwürde überhaupt unzulässig sind, bedarf es zu deren Einführung in der Regel der Einhaltung entsprechender betriebsverfassungsrechtlicher Verfahren. Bei fehlender Zustimmung der Arbeitnehmerschaft kann die Stilllegung teurer Überwachungseinrichtungen erzwungen werden, weshalb aus Arbeitgebersicht schon aus wirtschaftlichem Kalkül Vorsicht geboten ist. Um hier Hilfestellung zu geben, nimmt Dr. Thomas Rauch in der März-Ausgabe der ASoK einige „neuere“ Kontrollmaßnahmen wie Whistleblowing, GPS-Überwachung, Überwachungskameras, Telefonüberwachung, Produktografen, Wissenstest als Erfolgskontrolle von Kursen, Fingerscanning sowie die Überwachung des Internetzugangs aus Sicht des Praktikers unter die Lupe.
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Monday, March 29. 2010
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 26. 2. 2010, G 275/09,
Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Es stellt – vereinfacht gesagt – einen ungerechtfertigten Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung dar, wenn festgelegt wird, dass jede Schischule sämtliche Disziplinen in allen Leistungsklassen anbieten muss. Der VfGH hat eine Reparaturfrist bis zum 31. März 2011 gesetzt.
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Friday, March 26. 2010
Mit der Kundmachung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz, BGBl. II Nr. 93/2010, ausgegeben am 23. 3. 2010, sind die Richtwertsätze verlautbart worden, die mietrechtlich ab 1. 4. 2010 gelten und die Basis für die Sachbezugsbewertung für Wohnraum ab 2011 bilden.
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Friday, March 26. 2010
Am 23. 3. 2010 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage (RV 650 BlgNR 24. GP) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG), beschlossen. Mit dem neuen Gesetz werden die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie zusammengefasst in nationales Recht umgesetzt; zusätzlich wird im Rahmen des Modernisierungsprojekts „ABGB 2011“ das dem Darlehensvertrag gewidmete 21. Hauptstück des ABGB erneuert. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Der Kreditbegriff der Richtlinie ist besonders breit und umfasst auch Überziehungsmöglichkeiten, Überschreitungen, sonstige Finanzierungshilfen und den bloßen Zahlungsaufschub; auch Finanzierungsleasingverträge werden künftig vom VKrG erfasst sein; Verbraucher müssen in Zukunft mit europäischem Standardinformationsblatt umfassend über Kosten und sonstige Kreditkonditionen unterrichtet werden; den Kreditgeber trifft die Verpflichtung, die Bonität des Verbrauchers vor Kreditvergabe sorgfältig zu prüfen; Banken haben besondere Aufklärungs- und Warnpflichten bei Fremdwährungskrediten und endfälligen Krediten mit Tilgungsträgern; ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Abschluss des Kreditvertrags zum Schutz vor unüberlegter Kreditaufnahme wird eingeführt; Verbraucherkredite können jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig rückgezahlt oder umgeschuldet werden; Verbraucher müssen beim Finanzierungsleasing die gleichen Informationen wie bei Bankkrediten erhalten.
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Friday, March 26. 2010
Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind bereit, im Rahmen eines Pakets, das eine erhebliche Finanzierung durch den Internationalen Währungsfonds und einen Mehrheitsanteil aus europäischen Finanzmitteln umfasst, zu koordinierten bilateralen Darlehen beizutragen. Laut einer am 25. 3. 2010 veröffentlichten Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ist dieser Mechanismus als „Ultima Ratio“ zu betrachten, was insbesondere bedeute, dass die Finanzierung über den Markt nicht ausreicht. Jede Auszahlung aus den bilateralen Darlehen wäre von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einstimmig zu beschließen und müsste dabei an strenge Bedingungen geknüpft und auf eine Beurteilung durch die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank gestützt werden. Man erwarte, dass sich die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf der Grundlage ihres jeweiligen EZB-Kapitalschlüssels beteiligen.
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