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Wednesday, March 31. 2010
Die von § 4 Abs. 3 GmbHG geforderte Spezialvollmacht („Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist.“) muss unzweideutig erkennen lassen, dass sie zum Abschluss des betreffenden Gesellschaftsvertrags ermächtigt. Zu dieser notwendigen Individualisierung des Geschäfts in der Vollmacht ist es nicht erforderlich, alle in § 4 Abs. 1 GmbHG genannten Bestimmungen, die der Gesellschaftsvertrag enthalten muss, in die Vollmacht aufzunehmen. Im Anlassfall enthält die Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags mit Ausnahme des Unternehmensgegenstands alle Bestimmungen, die der Gesellschaftsvertrag gemäß § 4 Abs. 1 GmbHG enthalten muss. Die Vollmacht nennt zudem auch den einzigen Gesellschafter, mit dem der Vertrag abgeschlossen werden soll. Diese Angaben in der Vollmacht reichen zur Individualisierung des Gesellschaftsvertrags aus (OGH 18. 12. 2009, 6 Ob 119/09g).
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Monday, March 29. 2010
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 26. 2. 2010, G 275/09,
Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Es stellt – vereinfacht gesagt – einen ungerechtfertigten Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung dar, wenn festgelegt wird, dass jede Schischule sämtliche Disziplinen in allen Leistungsklassen anbieten muss. Der VfGH hat eine Reparaturfrist bis zum 31. März 2011 gesetzt.
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Friday, March 26. 2010
Am 23. 3. 2010 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage (RV 650 BlgNR 24. GP) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG), beschlossen. Mit dem neuen Gesetz werden die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie zusammengefasst in nationales Recht umgesetzt; zusätzlich wird im Rahmen des Modernisierungsprojekts „ABGB 2011“ das dem Darlehensvertrag gewidmete 21. Hauptstück des ABGB erneuert. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Der Kreditbegriff der Richtlinie ist besonders breit und umfasst auch Überziehungsmöglichkeiten, Überschreitungen, sonstige Finanzierungshilfen und den bloßen Zahlungsaufschub; auch Finanzierungsleasingverträge werden künftig vom VKrG erfasst sein; Verbraucher müssen in Zukunft mit europäischem Standardinformationsblatt umfassend über Kosten und sonstige Kreditkonditionen unterrichtet werden; den Kreditgeber trifft die Verpflichtung, die Bonität des Verbrauchers vor Kreditvergabe sorgfältig zu prüfen; Banken haben besondere Aufklärungs- und Warnpflichten bei Fremdwährungskrediten und endfälligen Krediten mit Tilgungsträgern; ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Abschluss des Kreditvertrags zum Schutz vor unüberlegter Kreditaufnahme wird eingeführt; Verbraucherkredite können jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig rückgezahlt oder umgeschuldet werden; Verbraucher müssen beim Finanzierungsleasing die gleichen Informationen wie bei Bankkrediten erhalten.
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Wednesday, March 24. 2010
Trotz ständiger gegenteiliger Rechtsprechung des UFS verweigerten die Finanzämter immer wieder die Auszahlung von Familienbeihilfe an junge ausländische Eltern, die sich in Österreich „nur“ zu Ausbildungszwecken aufhielten. Dieser Praxis erteilte nun der VwGH in mehreren Fällen ( VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0325; 18. 11. 2009, 2008/13/0218; 27. 1. 2010, 2009/16/0114) eine klare Abfuhr und machte unmissverständlich klar, dass der bloße Aufenthalt von Ausländern zu Ausbildungszwecken in Österreich nicht per se dagegen spricht, dass sich auch deren Mittelpunkt der Lebensinteressen hier befindet. Lesen Sie mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Erich Schwaiger in SWK-Heft 9/2010.
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Tuesday, March 23. 2010
Ein Referenzierungsdienst (hier: Google AdWords) ermöglicht es einem Wirtschaftsteilnehmer, mittels Auswahl eines oder mehrerer Schlüsselwörter für den Fall der Übereinstimmung zwischen diesen und den Wörtern, die in der von einem Internetnutzer an die Suchmaschine gerichteten Suchanfrage enthalten sind, einen Werbelink zu seiner Internetseite, dem eine Werbebotschaft beigefügt ist, erscheinen zu lassen. Dieser Werbelink erscheint in der Rubrik „Anzeigen“, die am rechten Bildschirmrand, rechts von den natürlichen (Such-)Ergebnissen, oder im oberen Teil des Bildschirms oberhalb dieser Ergebnisse angezeigt wird. Die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten bedeutet jedenfalls, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Im Fall eines Referenzierungsdienstes lässt dessen Anbieter zu, dass seine Kunden, d. h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, benutzt diese Zeichen jedoch nicht selbst. Wurde eine Marke als Schlüsselwort benutzt, kann daher ihr Inhaber das ausschließliche Recht aus seiner Marke dem Dienstanbieter nicht entgegenhalten. Dagegen kann er dieses Recht gegenüber den Werbenden geltend machen, die anhand des seiner Marke entsprechenden Schlüsselworts Anzeigen einblenden lassen, aus denen für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, von welchem Unternehmen die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen. Hat der Anbieter des Referenzierungsdienstes keine aktive Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat ( EuGH 23. 3. 2010, verb. Rs. C-236/08 bis C-238/08, Google France & Google Inc. u. a./Louis Vuitton Malletier u. a.).
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Monday, March 22. 2010
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat am 22. 3. 2010 eine Erweiterung ihrer Mindeststandards zu Fremdwährungskrediten (FWK) und zu Krediten mit Tilgungsträgern (TTK) veröffentlicht. Die Mindeststandards sind zwar keine Rechtsverordnung, sondern Empfehlungen der FMA, wie Risiko ordnungsgemäß zu begrenzen ist. Sie stützen sich freilich auf den gesetzlichen Auftrag der FMA, auf das volkswirtschaftliche Interesse und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Ziel der Erweiterung ist es, die Neuvergabe von Fremdwährungskrediten an private Haushalte strengsten Kriterien zu entwerfen. Zusätzlich haben die Banken Strategien zu entwickeln, die bestehenden hohen Volumina aushaftender FWK und TTK vor der Zeit und nachhaltig zu reduzieren. Jede Bank hat ein schriftlich festgelegtes Konzept zur nachhaltigen Verminderung des aushaftenden Volumens zu entwickeln: Die Risikoentwicklung der Kredite ist laufend genau zu überwachen, und die Kunden sind über Möglichkeiten, ihr Risiko zu begrenzen, zu informieren. Die Banken haben auch entsprechende Alternativangebote zu legen. Die Neuvergabe muss an strengste Kriterien geknüpft sein: etwa ein laufendes Einkommen oder ein sonstiger adäquater Erlös in der gleichen Währung, oder aber es handelt sich um vermögende Privatkunden bester Bonität. Die Bank hat sich überdies bei Neuvergaben eine Leitlinie zur Sicherstellung der Refinanzierung zu geben. Fremdwährungskredite dürfen weiters nicht mehr endfällig in Kombination mit einem Tilgungsträger vergeben werden.
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Friday, March 19. 2010
Privatgutachten werden – im Gegensatz zu amtlichen Gutachten – nicht über gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen oder verwaltungsbehördlichen Auftrag, sondern auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages im Auftrag einer Partei erstellt. Gleichwohl werden solche Gutachten häufig von Personen verfasst, welche auch als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige tätig sind. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen diese dabei zu beachten haben, dem widmet sich HR Dr. Alexander Schmidt, Vizepräsident des Wiener Handelsgerichts und Rechtskonsulent des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, in der eben erschienenen Ausgabe 1/2010 der Zeitschrift „Sachverständige“ eine umfassende Analyse. Er geht neben zivilrechtlichen Fragestellungen (wie vertragliche Grundlagen, Haftung und Urheberrechte) vor allem auch den bestehenden standesrechtlichen Beschränkungen sowie dem prozessualen Beweiswert derartiger privat beauftragter Gutachten im Zivil-, Straf und Verwaltungsverfahren nach.
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Thursday, March 18. 2010
Das BMF hat den Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Grundsteuergesetz 1955 und das Bodenwertabgabegesetz 1960 geändert werden – Bewertungsgesetz-Novelle 2010 (BewG-Novelle 2010), zur Begutachtung versandt. Die geplanten Änderungen im BewG stehen einerseits in Zusammenhang mit der Verschiebung der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und sollen andererseits durch Erleichterungen und Klarstellungen in der Vollzugsanordnung der Verwaltungsökonomie dienen. Der Minsterialentwurf enthält im BewG eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Dadurch soll eine Entlastung der Wirtschaft von rund 109.000 Euro pro Jahr erzielt werden. Die Begutachtungsfrist endet am 29. 3. 2010.
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Wednesday, March 17. 2010
Eine Schätzung mithilfe eines Sicherheitszuschlags ist eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dient, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (VwGH 20. 10. 2009, 2006/13/0164).
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Tuesday, March 16. 2010
Im Zusammenhang mit dem zeitlichen Bezug der Zusammenfassenden Meldung bei sonstigen Leistungen, die von sog. „Istversteuerern“ wie bspw. Anwälten, Steuerberatern oder anderen freiberuflich Tätigen im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden, kommt es vermehrt zu umsatzsteuerrechtlichen Fragen. In seiner Information vom 10. 3. 2010, SZK-010219/0059-USt/2010, stellt das BMF klar, dass die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung für jenen Meldezeitraum zu machen sind, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird – unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung oder der Vereinnahmung des Entgeltes. Die Regelungen zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kommen hier nicht zur Anwendung.
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