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Wednesday, March 31. 2010
Der Text der Regierungsvorlage zur bedarfsorientierten Mindestsicherung ist nun auf der Parlamentshomepage allgemein zugänglich ( 628 BlgNR 24. GP). Wie berichtet, möchten die Koalitionsparteien damit eine bereits im Regierungsprogramm vereinbarte sozialpolitische Maßnahme rechtlich umzusetzen. Der vorliegende Gesetzentwurf betrifft das Arbeitslosenversicherungsrecht und zielt im Wesentlichen darauf ab, Bezieher von Notstandshilfe besserzustellen. So soll etwa der bisher nur Beziehern von Arbeitslosengeld gewährte Ergänzungsbetrag bei niedriger Versicherungsleistung künftig auch Notstandshilfebeziehern zuerkannt werden. Außerdem ist es vorgesehen, das Einkommen des Partners beim Notstandshilfebezug nur insoweit anzurechnen, als dadurch das Haushaltseinkommen nicht unter die Höhe des geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes für Ehepaare (derzeit 1.175,45 Euro brutto) sinkt. Erhöht wird laut Gesetzentwurf auch der Kinderzuschlag für Pensionsbezieher, die eine Ausgleichszulage erhalten. In Kraft treten sollen die gesetzlichen Adaptierungen im Bereich der Notstandshilfe mit 1. 9. 2010. Die Mehrkosten dafür werden von der Regierung auf rund 107 Mio. Euro jährlich geschätzt.
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Monday, March 29. 2010
Die Einführung von Kontrollmaßnahmen im Betrieb ist streng reglementiert. Sofern diese nicht schon wegen Verletzung der Menschenwürde überhaupt unzulässig sind, bedarf es zu deren Einführung in der Regel der Einhaltung entsprechender betriebsverfassungsrechtlicher Verfahren. Bei fehlender Zustimmung der Arbeitnehmerschaft kann die Stilllegung teurer Überwachungseinrichtungen erzwungen werden, weshalb aus Arbeitgebersicht schon aus wirtschaftlichem Kalkül Vorsicht geboten ist. Um hier Hilfestellung zu geben, nimmt Dr. Thomas Rauch in der März-Ausgabe der ASoK einige „neuere“ Kontrollmaßnahmen wie Whistleblowing, GPS-Überwachung, Überwachungskameras, Telefonüberwachung, Produktografen, Wissenstest als Erfolgskontrolle von Kursen, Fingerscanning sowie die Überwachung des Internetzugangs aus Sicht des Praktikers unter die Lupe.
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Friday, March 26. 2010
Bei Betriebsübergängen stellt sich in der Praxis nicht selten die Frage, wie sich eine geänderte Normalarbeitszeit des Erwerberkollektivvertrages auf das Entgelt auswirkt und welche Gestaltungsmöglichkeiten es diesbezüglich für den Erwerber gibt. Ein Beitrag von Mag. Ernst Geiger in der März-Ausgabe der ASoK möchte die derzeit geltenden Regelungen und Literaturmeinungen zusammenfassen und anhand dieser einen möglichen Lösungsansatz aufzeigen. Er kommt dabei zum Ergebnis, dass bei bisheriger kollektivvertraglicher Entlohnung das Entgelt an die neue kollektivvertragliche Arbeitszeit anzupassen ist.
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Wednesday, March 24. 2010
Das Bundeseinigungsamt beim BMASK ist gem. § 18 Abs. 1 ArbVG ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Mit Verordnung BGBl. II Nr. 87/2010 wurde der zwischen der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 22. 1. 2010 abgeschlossene Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/-innen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind (Stand: 1. 2. 2010), zur Satzung erklärt. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wurd der 1. 2. 2010 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
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Monday, March 22. 2010
Berauschende Substanzen verursachen jährlich enorme Kosten durch verminderte Arbeitsleistung, Entgeltfortzahlung im „Krankheitsfall“, Sachschäden udgl. mehr. Sicherheitsrisiken steigen, das Betriebsklima leidet. Wie kann ein Unternehmen der Suchtproblematik in den eigenen Reihen begegnen? Zu denken ist an präventive Beschränkungen bzw. Verbote in Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag, an ernst zu nehmende, effektive Kontrollen, an professionelles Einschreiten der Vorgesetzten im Akutfall, z. B. nach Stufenplan bzw. unter Zuziehung externer Experten und als ultima ratio an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In der März-Ausgabe der ASoK erläutert Mag. Barbara Knallnig, Universitätsassistentin am Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Universität Graz sowie FH-Lektorin, die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen entsprechende Maßnahmen gegen Alkohol, Suchtgifte sowie Medikamentenmissbrauch am Arbeitsplatz zulässigerweise ergriffen werden können.
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Friday, March 19. 2010
Wie der Hauptverband der Sozialversicherungsträger mitteilt, waren im vergangenen Jahr rund 490.000 Versicherte – Personen mit geringem Einkommen – von der Rezeptgebühr dauernd befreit. Insgesamt sind in der österreichischen Sozialversicherung ca. 8,2 Mio. Menschen als Versicherte bzw. mitversicherte Angehörige anspruchsberechtigt. Anträge auf Befreiung von der Rezeptgebühr können von den Versicherten so wie bisher üblich entweder schriftlich (per Post oder Telefax) oder durch persönliche Vorsprache bei einem Krankenversicherungsträger gestellt werden. Auf Wunsch wird dem Versicherten über telefonische Anfrage ein Antragsformular und ein Informationsblatt per Post zugesendet. Um diesen Weg zu verkürzen, kann das Antragsformular aber auch im Internet heruntergeladen werden und kann dann ausgefüllt an den zuständigen Krankenversicherungsträger per Post oder per Telefax übermittelt werden.
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Wednesday, March 17. 2010
Der Ministerrat hat am 16. 3. 2010 die Regierungsvorlage zur bedarfsorientierten Mindestsicherung beschlossen. Inkrafttreten soll die neue Sozialleistung mit 1. 9. 2010. Dazu bedarf es noch entsprechender Beschlüsse der neun Bundesländer. Ziel der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist es, einerseits die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Sozialhilfesysteme zu vereinheitlichen und anderseits Menschen in Notlagen mit einem Grundeinkommen abzusichern, damit diese ihren Lebensunterhalt (Nahrung, Bekleidung, Miete, Heizung, Strom etc.) abdecken können. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung unterstützt zudem die Bezieher bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch gezielte Beschäftigungs- und Weiterbildungsinitiativen. Die Höhe der Mindestsicherung orientiert sich an der Ausgleichszulage und beträgt abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge derzeit 744 Euro netto monatlich für Einzelpersonen und 1.116 Euro für Paare. Nähere Informationen zur neuen Mindestsicherung auf der Internetseite des BMASK.
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Monday, March 15. 2010
Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen die vom Arbeitgeber gezahlten Ausbildungskosten zurückzuzahlen (vgl. § 2d AVRAG). Das Gesetz stellt dabei darauf ab, ob der Arbeitnehmer die ihm vermittelte Ausbildung bei anderen Arbeitgebern verwenden kann, also darauf, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind. Diese Voraussetzung ist hier gegeben: Dass der Gesetzgeber in § 2d AVRAG von dem Arbeitnehmer vermittelten „Spezialkenntnissen“ spricht, schließt nicht aus, dass auch die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse rückersatzfähig ist, sofern solche allgemeinen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind. Daher wurden etwa auch die Kosten des Erwerbs des Führerscheins als Ausbildungskosten qualifiziert (9 ObA 154/92). Vergleichbar dem Erwerb eines Führerscheins stellt aber auch der Erwerb eines Privatpilotenscheins für den Arbeitnehmer einen Mehrwert dar, der ihm – jedenfalls in gewissen Bereichen des Arbeitsmarkts – bessere Chancen (erhöhte Einsetzbarkeit, verbesserte Verdienstmöglichkeiten) eröffnet. Darauf, ob der Arbeitgeber selbst von diesen Möglichkeiten, die er dem Arbeitnehmer eröffnet hat, Gebrauch macht, stellt das Gesetz ebenso wenig ab wie auf die Motive, die den Arbeitgeber dazu bewogen haben, dem Arbeitnehmer die Ausbildung zu ermöglichen. Die Vorinstanzen haben aus den dargestellten Überlegungen die Kosten der dem Beklagten eröffneten Möglichkeit, den Privatpilotenschein zu erwerben, zu Recht als Ausbildungskosten i. S. d. § 2d AVRAG qualifiziert, sodass die zwischen den Parteien getroffene Rückersatzvereinbarung nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen ist (OGH 16. 11. 2009, 9 ObA 53/09y).
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Thursday, March 11. 2010
Ein Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG gebührt dem Handelsvertreter nur dann, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis nicht wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt hat. Für den hier zu beurteilenden Fall der Vertragsverletzung durch Nichtzahlung der vereinbarten Erlösanteile – somit im Unterschied zu 1 Ob 42/05s einer klaren Verletzung der zentralen Vertragspflicht – lässt sich zusammenfassend schlussfolgern, dass es zwar am Unternehmer liegt, die Tatsache der Vertragsverletzung zu behaupten und zu beweisen, dass aber das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Tankstellenpächters – anders als im Fall der Konkurseröffnung – dessen Verschulden indiziert, sodass die Beklagte insoweit ihrer Behauptungs- und Beweispflicht nachgekommen ist. Gem. § 1298 ABGB ist es nun Sache des klagenden Handelsvertreters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen. Nichts anderes besagt die Entscheidung 8 ObA 45/08p, aus der sich ergibt, dass nach gelungenem Gegenbeweis des Klägers der durch den Unternehmer erbrachte Nachweis der Nichtzahlung der Verkaufserlöse allein als Verschuldensbeweis nicht mehr ausreichen kann (OGH 16. 11. 2009, 9 ObA 59/09f).
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Tuesday, March 9. 2010
Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Entgelts in Verzug, hat er dem Arbeitnehmer Verzugszinsen von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank zu zahlen. Diese Sonderregelung des ASGG gilt nicht, wenn der Verzug auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht. Eine vertretbare Rechtsansicht kann vor allem vorliegen, wenn es um „komplexe Materien“ geht und keine oder keine einheitliche Rechtsprechung des OGH besteht (OGH 19. 11. 2009, 8 ObA 10/09t).
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