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Wednesday, March 31. 2010
Eine sog. Bildungskarenz gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich im Rahmen ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses karenzieren zu lassen, um sich weiterzubilden. Die Zahl jener Personen, die Bildungskarenz in Anspruch nehmen, ist laut Auskunft des Sozialministeriums in den letzten Monaten stark gestiegen. Waren im Jahr 2009 nach den vorläufigen Zahlen im Schnitt 4.972 Arbeitnehmer in Bildungskarenz, so waren es im Februar 2010 nach den vorläufigen Zahlen bereits 7.063. Während der Bildungskarenz kann Weiterbildungsgeld bezogen werden. Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht dem Arbeitslosengeld, mindestens jedoch 14,53 Euro täglich, was der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes entspricht. Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch, sie muss demgemäß zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich festgelegt werden. Sie kann in der Dauer von zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden.
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Friday, March 26. 2010
Mit der Kundmachung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz, BGBl. II Nr. 93/2010, ausgegeben am 23. 3. 2010, sind die Richtwertsätze verlautbart worden, die mietrechtlich ab 1. 4. 2010 gelten und die Basis für die Sachbezugsbewertung für Wohnraum ab 2011 bilden.
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Monday, March 22. 2010
Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft, BGBl. II Nr. 89/2010, ausgegeben am 18. 3. 2010, wurde ein Kontingent von 6.990 für das gesamte Bundesgebiet festgelegt, das sich wie folgt auf die einzelnen Bundesländer aufteilt:
- Burgenland: 1.500,
- Kärnten: 50,
- Niederösterreich: 2.055,
- Oberösterreich: 335,
- Salzburg: 10,
- Steiermark: 2.730,
- Tirol: 150,
- Vorarlberg: 120,
- Wien: 40.
Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. 11. 2010 enden. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
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Tuesday, March 16. 2010
Der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte in der Industrie ist betreffend § 10 Abs. 4 so zu lesen, dass, wenn neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts nach § 10 Abs. 1 bis 3 KV ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall (Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 AngG) besteht, nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden kann; wenn neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts nach § 10 Abs. 1 bis 3 KV ein Anspruch auf erhöhte Abfertigung nach § 10 Abs. 5 oder 6 KV besteht, kann auch nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden. Es besteht nach § 10 KV kein kumulativer Anspruch auf zwei oder drei Leistungen (OGH 26. 8. 2009, 9 ObA 115/08i).
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Wednesday, March 10. 2010
Aus § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und dem darin enthaltenen Verweis auf die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG zeigt sich, dass § 27 AlVG und somit auch dessen Abs. 4 vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ausgehen. Gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG umfasst der Entgeltbegriff des § 49 ASVG nicht die Abfertigung. Sie ist somit auch nicht Teil der Beitragsgrundlage oder der Höchstbeitragsgrundlage. Auch in § 27 Abs. 4 AlVG, der die Höhe der Ansprüche auf Altersteilzeitgeld regelt, werden die Begriffe „Entgelt“ und „Lohnausgleich“ verwendet, und diese Bestimmung stellt ebenfalls auf die Höchstbeitragsgrundlage ab. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Abfertigung von den Begriffen „Lohnausgleich“ bzw. „Entgelt“ im Sinn des § 27 Abs. 4 AlVG nicht umfasst ist. Dieses Ergebnis wird auch durch § 27 Abs. 2 AlVG gestützt, worin der Lohnausgleich der Verpflichtung zur Leistung der vollen Abfertigung gegenübergestellt wird (VwGH 22. 12. 2009, 2007/08/0079).
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Thursday, March 4. 2010
Am 3. 3. 2010 haben sich die Kollektivvertragsparteien auf folgenden Abschluss geeinigt: Erhöhung der Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen per 1. 5. 2010 um 1,1 % zzgl. Inflationsrate für eine Laufzeit von zwölf Monaten, per 1. 5. 2011 um 0,85 % zzgl. Inflationsrate für eine Laufzeit von zwölf Monaten, per 1. 5. 2012 um 0,9 % zzgl. Inflationsrate für eine Laufzeit von zwölf Monaten; Parallelverschiebungsklausel für Istlöhne bleibt aufrecht. Im Rahmenrecht gibt es u. a. folgende Änderungen: Erhöhung des Taggeldes per 1. 5. 2010 um 0,5 % zzgl. Inflationsrate, per 1. 5. 2011 um 0,5 % zzgl. Inflationsrate, per 1. 5. 2012 um 0,5 % zzgl. Inflationsrate; Erhöhung des Übernachtungsgeldes per 1. 5. 2010 um 0,5 %, per 1. 5. 2011 um den amtlichen VPI, per 1. 5. 2012 um den amtlichen VPI; Qualitätsprämie für Lehrlinge.
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Wednesday, March 3. 2010
Durch die Formulierung „psychisch oder physisch besonders belastende Arbeitsbedingungen“ soll die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht werden, dass nur die Formen von besonders belastender Schwerarbeit – und nicht jede Schwerarbeit schlechthin – in diesem Bereich berücksichtigt werden. Die Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, bestimmt u. a., dass alle Tätigkeiten, die regelmäßig unter Kälte i. S. d. Art. VII Abs. 2 Z 3 NSchG geleistet werden, als Tätigkeiten gelten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden. Als Schwerarbeit im Sinn des § 4 Abs. 3 APG und des § 607 Abs. 14 ASVG gilt – mit Bezug auf den Anlassfall – eine Tätigkeit, die regelmäßig in einem Arbeitsablauf, der einen ständigen Wechsel zwischen begehbaren Kühlräumen mit einer niedrigeren Raumtemperatur als –21° Celsius und sonstigen Arbeitsräumen erfordert, oder bei überwiegendem Aufenthalt in solchen Kühlräumen geleistet wird. Wenn der „Arbeitsablauf“ also den „ständigen Wechsel“ erfordern muss, damit Schwerarbeit gegeben ist, bedeutet dies weiters, dass der Wechsel zwischen Tiefkühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen bestimmend für den Arbeitsablauf ist, also zumindest sehr häufig vorkommt. Der Ablauf der Tätigkeit als Zusteller von Tiefkühlprodukten erfordert indes wesentlich und zeitlich bei Weitem überwiegend das Fahren mit dem LKW und die Übergabe der Waren beim Kunden, sodass der Wechsel vom Tiefkühlraum zu sonstigen Arbeitsräumen die Gesamttätigkeit nicht bestimmt. Somit liegt keine Tätigkeit im Sinn der Schwerarbeitsverordnung vor (OGH 29. 9. 2009, 10 ObS 128/09k).
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Tuesday, March 2. 2010
Eine Schmutzzulage entspricht systematisch einer (pauschalen) Aufwandsentschädigung (vgl. dazu auch § 20 Gehaltsgesetz und § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG). Es ist daher bei der Prüfung der Angemessenheit einer solchen Zulage auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber für die Reinigung der Arbeitskleidung aufkommt (UFS 3. 2. 2010, RV/0012-G/07).
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