Die Schätzungsmethode der Anwendung eines Unsicherheitszuschlages kommt
dann in Betracht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles nicht
wahrscheinlich ist, dass die vorrangig angestellten Ermittlungen
sämtliche steuerlich relevanten Vorgänge ans Tageslicht gebracht
haben. Es ist daher im Sinne der Gleichbehandlung aller
Abgabepflichtigen nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das Finanzamt
bei mangelhaften Aufzeichnungen, wie sie im Berufungsfall vorliegen, den
bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Zuflusses geldwerter
Vorteile an Gesellschafter dadurch Rechnung trägt, dass es die
Unsicherheitszuschläge auch der Kapitalertragsteuer unterzieht (UFS 27. 1. 2010, RV/0395-G/09).