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Friday, March 26. 2010
Die Anzahl der Fälle mit Gemeinschaftsrechtsbezug nimmt kontinuierlich zu. Um die sich daraus ergebenden Herausforderungen bewältigen zu können, ist es notwendig – über die Kenntnis der nationalen Auslegungsmethoden hinaus –, zunächst klarzulegen, wann der nationale Richter innerstaatliche Normen unter Miteinbeziehung des Gemeinschaftsrechts auslegen muss und unter welchen Umständen eine Vorlage an den EuGH erfolgen kann. Im Schwerpunktbeitrag der Märzausgabe des UFSjournals erläutert Mag. Marco Laudacher vom UFS Linz sodann zum besseren Verständnis der EuGH-Entscheidungen und der von den nationalen Rechtsfindungsmethoden beträchtlich abweichenden Kriterien im Gemeinschaftsrecht die Auslegungstechnik des EuGH.
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Friday, March 26. 2010
Bei Betriebsübergängen stellt sich in der Praxis nicht selten die Frage, wie sich eine geänderte Normalarbeitszeit des Erwerberkollektivvertrages auf das Entgelt auswirkt und welche Gestaltungsmöglichkeiten es diesbezüglich für den Erwerber gibt. Ein Beitrag von Mag. Ernst Geiger in der März-Ausgabe der ASoK möchte die derzeit geltenden Regelungen und Literaturmeinungen zusammenfassen und anhand dieser einen möglichen Lösungsansatz aufzeigen. Er kommt dabei zum Ergebnis, dass bei bisheriger kollektivvertraglicher Entlohnung das Entgelt an die neue kollektivvertragliche Arbeitszeit anzupassen ist.
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Wednesday, March 24. 2010
Trotz ständiger gegenteiliger Rechtsprechung des UFS verweigerten die Finanzämter immer wieder die Auszahlung von Familienbeihilfe an junge ausländische Eltern, die sich in Österreich „nur“ zu Ausbildungszwecken aufhielten. Dieser Praxis erteilte nun der VwGH in mehreren Fällen ( VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0325; 18. 11. 2009, 2008/13/0218; 27. 1. 2010, 2009/16/0114) eine klare Abfuhr und machte unmissverständlich klar, dass der bloße Aufenthalt von Ausländern zu Ausbildungszwecken in Österreich nicht per se dagegen spricht, dass sich auch deren Mittelpunkt der Lebensinteressen hier befindet. Lesen Sie mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Erich Schwaiger in SWK-Heft 9/2010.
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Wednesday, March 24. 2010
Ist die vom Camgirl ausgeübte Tätigkeit eine Katalogleistung gemäß § 3a Abs. 10 UStG 1994, in concreto eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung gemäß Z 15 UStG 1994? Der Leistungsort bestimmt sich hier nach der Spezialregelung des § 3a Abs. 9 UStG. Würde man dies verneinen, käme die Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG zur Anwendung. Der Leistungsort wäre am Unternehmensort in Österreich. Die Umsätze würden der Umsatzsteuer in Österreich unterliegen. Durch die neue Rechtslage mit 1. 1. 2010 gewinnt die vertragliche Gestaltung der Leistungsbeziehungen zwischen dem Camgirl, dem Internetplattformbetreiber und dem Kunden für die Bestimmung des Leistungsortes zusätzlich entscheidende Bedeutung. In einem Beitrag in der Märzausgabe des UFSjournals widmet sich Dr. Uta Straka vom UFS Salzburg diesen Fragestellungen anhand einer jüngst ergangenen UFS-Entscheidung.
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Wednesday, March 24. 2010
Das Bundeseinigungsamt beim BMASK ist gem. § 18 Abs. 1 ArbVG ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Mit Verordnung BGBl. II Nr. 87/2010 wurde der zwischen der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 22. 1. 2010 abgeschlossene Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/-innen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind (Stand: 1. 2. 2010), zur Satzung erklärt. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wurd der 1. 2. 2010 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
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Tuesday, March 23. 2010
Ein Referenzierungsdienst (hier: Google AdWords) ermöglicht es einem Wirtschaftsteilnehmer, mittels Auswahl eines oder mehrerer Schlüsselwörter für den Fall der Übereinstimmung zwischen diesen und den Wörtern, die in der von einem Internetnutzer an die Suchmaschine gerichteten Suchanfrage enthalten sind, einen Werbelink zu seiner Internetseite, dem eine Werbebotschaft beigefügt ist, erscheinen zu lassen. Dieser Werbelink erscheint in der Rubrik „Anzeigen“, die am rechten Bildschirmrand, rechts von den natürlichen (Such-)Ergebnissen, oder im oberen Teil des Bildschirms oberhalb dieser Ergebnisse angezeigt wird. Die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten bedeutet jedenfalls, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Im Fall eines Referenzierungsdienstes lässt dessen Anbieter zu, dass seine Kunden, d. h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, benutzt diese Zeichen jedoch nicht selbst. Wurde eine Marke als Schlüsselwort benutzt, kann daher ihr Inhaber das ausschließliche Recht aus seiner Marke dem Dienstanbieter nicht entgegenhalten. Dagegen kann er dieses Recht gegenüber den Werbenden geltend machen, die anhand des seiner Marke entsprechenden Schlüsselworts Anzeigen einblenden lassen, aus denen für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, von welchem Unternehmen die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen. Hat der Anbieter des Referenzierungsdienstes keine aktive Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat ( EuGH 23. 3. 2010, verb. Rs. C-236/08 bis C-238/08, Google France & Google Inc. u. a./Louis Vuitton Malletier u. a.).
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Tuesday, March 23. 2010
Die Europäische Kommission hat am 22. 3. 2010 eine Empfehlung über den Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel angenommen. Die Empfehlung liefert nützliche Leitlinien für viele praktische Fragen zu Zahlungen mit Euro-Banknoten und -Münzen. Die wichtigsten Leitprinzipien sind: die verpflichtende Annahme von Banknoten und Münzen, die Annahme zum vollen Nennwert und die Entlastung von Zahlungsverpflichtungen als begrifflicher Kern des gesetzlichen Zahlungsmittels; die Annahme von Barzahlungen als Regel (Ausnahme nur aus Gründen im Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, z. B. wenn der Einzelhändler über zu wenig Wechselgeld verfügt); die Annahme von Banknoten mit hoher Stückelung ebenfalls als Regelfall; keine Aufschläge bei Barzahlungen; keine neuen Rundungsregeln in Bezug auf die nächsten fünf Cent.
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Monday, March 22. 2010
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat am 22. 3. 2010 eine Erweiterung ihrer Mindeststandards zu Fremdwährungskrediten (FWK) und zu Krediten mit Tilgungsträgern (TTK) veröffentlicht. Die Mindeststandards sind zwar keine Rechtsverordnung, sondern Empfehlungen der FMA, wie Risiko ordnungsgemäß zu begrenzen ist. Sie stützen sich freilich auf den gesetzlichen Auftrag der FMA, auf das volkswirtschaftliche Interesse und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Ziel der Erweiterung ist es, die Neuvergabe von Fremdwährungskrediten an private Haushalte strengsten Kriterien zu entwerfen. Zusätzlich haben die Banken Strategien zu entwickeln, die bestehenden hohen Volumina aushaftender FWK und TTK vor der Zeit und nachhaltig zu reduzieren. Jede Bank hat ein schriftlich festgelegtes Konzept zur nachhaltigen Verminderung des aushaftenden Volumens zu entwickeln: Die Risikoentwicklung der Kredite ist laufend genau zu überwachen, und die Kunden sind über Möglichkeiten, ihr Risiko zu begrenzen, zu informieren. Die Banken haben auch entsprechende Alternativangebote zu legen. Die Neuvergabe muss an strengste Kriterien geknüpft sein: etwa ein laufendes Einkommen oder ein sonstiger adäquater Erlös in der gleichen Währung, oder aber es handelt sich um vermögende Privatkunden bester Bonität. Die Bank hat sich überdies bei Neuvergaben eine Leitlinie zur Sicherstellung der Refinanzierung zu geben. Fremdwährungskredite dürfen weiters nicht mehr endfällig in Kombination mit einem Tilgungsträger vergeben werden.
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Monday, March 22. 2010
Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft, BGBl. II Nr. 89/2010, ausgegeben am 18. 3. 2010, wurde ein Kontingent von 6.990 für das gesamte Bundesgebiet festgelegt, das sich wie folgt auf die einzelnen Bundesländer aufteilt:
- Burgenland: 1.500,
- Kärnten: 50,
- Niederösterreich: 2.055,
- Oberösterreich: 335,
- Salzburg: 10,
- Steiermark: 2.730,
- Tirol: 150,
- Vorarlberg: 120,
- Wien: 40.
Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. 11. 2010 enden. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
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Monday, March 22. 2010
Das große Pendlerpauschale steht – bei einer Wegstrecke von rund 39 km – bereits dann zu, wenn die Fahrtzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (bei unterstelltem Park-and-ride-System) mehr als dreimal so lange dauert wie die Fahrtzeit mit dem privaten Pkw und 90 Minuten überschreitet (UFS 24. 2. 2010, RV/0394-I/09).
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