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Friday, July 30. 2010
Die praktische Relevanz des Verbotes der Diskriminierung im Arbeitsverhältnis ist zunehmend im Steigen begriffen. Mit der Erhöhung der Zahl der streitgegenständlichen Fälle wächst auch die Diffizilität der damit verbundenen Rechtsfragen. Auf diese Weise werden die von der Judikatur entwickelten Leitlinien differenzierter und komplexer, beginnen aber auch, Inkonsistenzen zwischen einzelnen Entscheidungen aufzuwerfen. In einem Ende des letzten Jahres vom OGH entschiedenen Fall ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Auswahl der Bewerber an einer externen Begutachtung in Form eines Assessment-Centers diskriminierend sein kann (OGH 21. 12. 2009, 8 ObA 69/09v). Näheres zu den hier gestellten Rechtsfragen i. Z. m. dem Ausschluss bestimmter Bewerber aus Teilen des Auswahlprozesses finden Sie in der Juli-Ausgabe der ASoK in einer Entscheidungsbesprechung durch Dr. Andreas Gerhartl.
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Friday, July 30. 2010
Die Europäische Kommission treibt die Umsetzung des SEPA-Projekts weiter voran: SEPA steht für Single European Payment Area (einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) und soll den Geldtransfer innerhalb Europas schneller und billiger machen. Viele Geldinstitute bieten Überweisungen nach dem SEPA-System bereits seit dem Jahr 2008 an. Nationale Kontonummern sollen nun auch im innerstaatlichen Zahlungsverkehr ab spätestens 2013 nicht mehr gelten. An deren Stelle sollen, wie heute schon bei Auslandsüberweisungen, die 22-stellige internationale Kontonummer IBAN (International Bank Account Number) und die elfstellige internationale Bankleitzahl BIC (Bank Identification Code) treten. Von dieser Umstellung wären rund 90 Millionen Girokonten betroffen.
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Friday, July 30. 2010
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b dEStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (siehe dazu und zur einschlägigen BFH-Rechtsprechung bereits Renner, SWK-Heft 29/2009, S 871). Diese Regelung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend auf den 1. 1. 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b dEStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen ( BVerfG 6. 7. 2010, 2 BvL 13/09).
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Friday, July 30. 2010
Die Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (siehe dazu bereits PV-Info-News vom 22. 6. 2010), mit der Adaptierungen im Urlaubsrecht, die Auszahlung der ersatzweisen Winterfeiertagsvergütung an den Arbeitnehmer auch ohne Antragstellung, die Herausnahme von Doppellehrlingen Spengler/Dachdecker aus dem Geltungsbereich des BUAG und erweiterte Informationspflichten der Arbeitgeber gegenüber der BUAK umgesetzt wurden, ist in BGBl. I Nr. 59/2010, ausgegeben am 27. 7. 2010, kundgemacht worden.
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Friday, July 30. 2010
Während inhaltliche Fragen zum Unionsrecht laufend in Diskussion stehen, werden verfahrensrechtliche Fragen lediglich am Rand erörtert. Im Schwerpunktbeitrag in der Doppelnummer Juli/August des UFSjournals untersucht Mag. Johann Fischerlehner vom UFS Linz, in welcher Form Vorlageentscheidungen an den EuGH in Steuersachen ergehen. Auch die Frage, welche Wirkungen eine Vorlageentscheidung gegenüber dem vorlegenden Gericht und den Parteien des Verfahrens hat, kann mitunter strittig sein. In der BAO fehlen explizite Regelungen zu diesen Fragen, dennoch versucht der Autor, diese zu beantworten.
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Thursday, July 29. 2010
Die Ergebnisse der EU-weiten Stresstests, die vom Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) und von den nationalen Aufsichtsbehörden in enger Zusammenarbeit mit der EZB vorbereitet und durchgeführt wurden, sind auf der CEBS-Homepage u. a. nach Ländern und Instituten gegliedert (in englischer Sprache) abrufbar. Veröffentlicht wurden insbesondere die Eigenkapitalpositionen der Banken und Verlustschätzungen in einem Negativszenario sowie detaillierte Informationen über die Risiken der Banken aus Anleihen der EU-/EWR-Staaten und -Kommunen. Die bei den Stresstests zugrunde gelegten Negativszenarien wurden als „Was-wäre-wenn“-Szenarien entworfen und spiegeln gravierende Annahmen wider, die in der Praxis kaum eintreten dürften. Dementsprechend bestätigen die Ergebnisse der Tests die allgemeine Widerstandsfähigkeit des EU-Bankensystems im Fall negativer makroökonomischer und finanzieller Schocks und sind ein wichtiger Schritt zur Wiederherstellung des Marktvertrauens.
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Wednesday, July 28. 2010
Das Sozialministerium hat den Entwurf zu einer Änderung des Schauspielergesetzes zur Begutachtung verschickt, welche mit Jahresanfang 2011 in Kraft treten soll. Das bislang geltende Gesetz war – wie berichtet – ob anstößiger, sexistischer sowie absurder Regelungsinhalte zuletzt heftiger Kritik ausgesetzt (vgl. Marhold, ASoK 2009, 7). Die Neuregelung soll nach dem Willen des Ministeriums einen wichtigen Schritt zur sozialen Absicherung von Künstlern in Österreich bringen und für die notwendige Modernisierung veralteter Bestimmungen sorgen. So soll es etwa das Kündigungsrecht einer Arbeitnehmerin auf Verlangen ihres Ehemanns nicht mehr geben. Bei befristeten Bühnenverträgen musste bisher der Arbeitnehmer einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Vertrages stellen, nach der Neuregelung ist der Arbeitgeber verpflichtet, zu melden, dass er den Vertrag nicht verlängert. Die Novelle sieht außerdem eine Anpassung an das allgemeine Urlaubsrecht vor. So soll klargestellt werden, dass der Urlaub in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres aliquot und nach sechs Monaten in voller Höhe entsteht. Bisher gebührt Urlaub erst nach einem halben Jahr Dauer des Dienstverhältnisses.
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Tuesday, July 27. 2010
Kulturelle, sittliche oder religiöse Erwägungen können Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielveranstaltern rechtfertigen, da es insbesondere als inakzeptabel angesehen werden könnte, zuzulassen, dass durch die Ausnutzung eines sozialen Übels oder der Schwäche und des Unglücks der Spieler private Gewinne erzielt werden. Nach der jedem Mitgliedstaat eigenen Wertordnung und im Hinblick auf den Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten verfügen, steht es einem Mitgliedstaat frei, die Veranstaltung von Glücksspielen zu beschränken und sie öffentlichen oder karitativen Einrichtungen anzuvertrauen. Da es sich bei den Veranstaltern, die die Anzeigen schalten ließen, die zu den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafverfolgungen geführt haben, um private Unternehmen handelt, die Erwerbszwecke verfolgen und nach schwedischem Recht niemals eine Genehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen hätten erhalten können, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die schwedische Regelung dem Ziel gerecht wird, private Erwerbsinteressen vom Glücksspielsektor auszuschließen, und dass sie als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich angesehen werden kann. Das Unionsrecht steht dieser Regelung daher nicht entgegen ( EuGH 8. 7. 2010, verb. Rs. C-447/08 und C-448/08, Sjöberg und Gerdin).
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Tuesday, July 27. 2010
Das BMF hat die Liste der Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus dem Jahr 2002 aktualisiert und um das Fahrzeug Dacia Duster Van (4 Seitentüren) erweitert.
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Tuesday, July 27. 2010
Wie schon das Berufungsgericht dargelegt hat, führt § 26a KBGG zu keiner willkürlichen Ungleichbehandlung, zumal es auch nicht Ziel gewesen ist, Eltern ein maximales Kinderbetreuungsgeld zu ermöglichen. Es ist ganz allgemein nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Möglichkeit eines Hin-und-Her-Schwenkens zwischen verschiedenen Varianten, je nachdem, wie es momentan für den Betroffenen günstig ist („Rosinentheorie“), schon aus administrativen Gründen nicht sinnvoll ist. Durch verschiedene Ausnahmeregelungen ließe sich aber nicht nur das gesetzgeberische Konzept, den Wechsel zwischen Varianten aus administrativen Gründen zumindest zu erschweren, nicht mehr verwirklichen, sondern es würde auch der in aller Regel faktisch bestehende Zusammenhang mit dem aufrechten Arbeitsverhältnis aufgelöst. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist es im Allgemeinen zulässig, dass der einfache Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung, bezogen auf den Regelfall, ausgeht. Aus diesem Grund führen sog. Härtefälle, die durch eine derartige Regelung bedingt werden, noch nicht per se zu ihrer Gleichheitswidrigkeit. Gerade die von der Klägerin gewählte Variante (20 + 4 Monate) hat aber aus arbeitsrechtlicher Sicht wegen der Abstimmung mit der Dauer der Karenz nach § 15 Abs. 1 MSchG durchaus auch Vorteile und ist nicht von vornherein besonders „härtefallgefährdet“ (OGH 1. 6. 2010, 10 ObS 38/10a).
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