|
Wednesday, July 14. 2010
Rz. 265 der UStR 2000 in der durch den UStR 2000-Wartungserlass 2009 geänderten Fassung sieht vor, dass die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch Körperschaften des öffentlichen Rechts dann als Bestandsverhältnis und somit als unternehmerische Tätigkeit anerkannt werden, wenn neben den Betriebskosten ein Entgelt für den Gebrauch des Grundstückes in Form einer jährlichen oder zeitlich anteiligen AfA-Komponente angesetzt wird. Als AfA-Komponente pro Jahr sind mindestens 1,5 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten inklusive Grund und Boden einschließlich aktivierungspflichtiger Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen anzusetzen.
Sind historische Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder Aufwendungen für Großreparaturen nicht mehr bekannt, so ist der Wert des Grundstückes im Schätzungswege zu ermitteln, wobei als AfA-Bemessungsgrundlage der gemeine Wert herangezogen werden kann. Bei historischen (z. B. kirchlichen) Gebäuden wird oftmals der Fall auftreten, dass die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder Aufwendungen für Großreparaturen nicht mehr bekannt sind. Um in jenen Fällen, bei denen mangels verlässlicher bzw. vollständiger Daten die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht belegt werden können, die Erstellung von Bewertungsgutachten bzw. die trotz eines Gutachtens verbleibende Rechtsunsicherheit der in UStR 2000, Rz. 265, vorgesehenen Schätzung zu vermeiden, kann die sich aus dem gemeinen Wert ergebende relevante Mindestmiete auch durch Vergleichsrechnung ermittelt werden ( BMF-Info vom 1. 7. 2010, BMF-010219/0156-VI/4/2010).
|
|
Tuesday, July 13. 2010
Unterbringungskosten in einem Alters- oder Pflegeheim sind so lange nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden. Eine rechtliche Verknüpfung der Anerkennung der Heimkosten als außergewöhnliche Belastung mit einem Bezug von Pflegegeld ergibt sich daraus aber nicht (VwGH 26. 5. 2010, 2007/13/0051).
|
|
Monday, July 12. 2010
Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist er auch haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hierfür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (VwGH 20. 1. 2010, 2005/13/0086).
|
|
Friday, July 9. 2010
Der Nationalrat hat die sog. Lissabon-Begleitnovelle beschlossen, die das Recht des Nationalrates und des Bundesrates, legistische Vorhaben der EU-Kommission zu beeinspruchen, im B-VG verankert. Der diesbezügliche Gesetzesvorschlag des Bundesrates erhielt in der Fassung eines gesamtändernden Abänderungsantrages die notwendige Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten. Durch den Vertrag von Lissabon wurde die Rolle der nationalen Parlamente gestärkt. Dementsprechend sind in Hinkunft alle Entwürfe von Gesetzgebungsakten im Rahmen der Europäischen Union dem Nationalrat und dem Bundesrat von der Europäischen Kommission zuzuleiten. Beide Kammern haben das Recht, innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines solchen Entwurfes eine sog. Subsidiaritätsrüge abzugeben. Gegen einen bereits erlassenen Gesetzgebungsakt der Europäischen Union können Nationalrat und Bundesrat innerhalb von zwei Monaten eine Subsidiaritätsklage an den EuGH erheben. Detailausführungen über das Verfahren werden jeweils in der Geschäftsordnung des Nationalrates und des Bundesrates getroffen.
|
|
Thursday, July 8. 2010
Das BMF stellt ab sofort eine neue Version des Formulars U 30 - Umsatzsteuervoranmeldung ab 1. 7. 2010 in der Formulardatenbank zur Verfügung. Die Änderung des Formulars betrifft Umsätze ab 1. 7. 2010 in Zusammenhang mit der Übertragung von Treibhausgasemmissionszertifikaten (§ 19 Abs. 1e UStG 1994).
|
|
Tuesday, July 6. 2010
Die ertragsteuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen ist unabhängig von ihrer Bezeichnung in Rechnungen oder Honorarnoten nach dem Inhalt der erbrachten Leistung zu beurteilen, wobei auf einen ausufernden modellhaften Einsatz von Kosten das Verteilungsgebot des § 19 Abs. 3 EStG 1988 anzuwenden ist. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Wolfgang Nemec in SWK-Heft 19/2010.
|
|
Monday, July 5. 2010
Mit Erlass vom 30.06.2010, BMF-010220/0097-IV/9/2010, hat das Finanzministerium seine Rechtsansicht zur Änderung des § 1 Z 2 NoVAG 1991 durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 bekanntgegeben.
Analog zum Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991, der in Anlehnung zur Umsatzbesteuerung die Lieferung eines bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, zum Gegenstand hat, wird mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 ein zweiter Tatbestand in Anlehnung zur Umsatzsteuer eingeführt: Der innergemeinschaftliche Erwerb. Sachverhalte, die ab 1. Juli 2010 unter diesen (neuen) Tatbestand fallen, unterlagen bislang gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 anlässlich der erstmaligen Zulassung der Normverbrauchsabgabe. Der neue NoVA-Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs wurde mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2010 in § 1 Z 2 NoVAG 1991 eingefügt (Anmerkung: Der ursprünglich in § 1 Z 2 NoVAG 1991 normierte NoVA-Tatbestand der gewerblichen Vermietung wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, aufgehoben - Entfall der gewerblichen Vermietung als NoVA-Tatbestand ab 1.7.2007). Wird ein Fahrzeug von einem befugten Fahrzeughändler zur Weiterveräußerung erworben, dann ist nicht der innergemeinschaftliche Erwerb, sondern erst die (Weiter-)Lieferung an den Nichtfahrzeughändler normverbrauchsabgabepflichtig.
|
|
Friday, July 2. 2010
Das Wirtschaftsministerium hat einen Entwurf zur Änderung der sog. Immobilienmaklerverordnung zur Begutachtung versandt. Durch entsprechende Adaptierungen der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler soll eine Herabsetzung der Provisionshöchstbeträge für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen festgelegt werden. In den Erläuterungen heißt es, die Bruttomonatsmieten für Wohnungen und Einfamilienhäuser seien seit 1994 gestiegen. Da die Provisionshöchstsätze für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen die Bruttomonatsmieten als Basis hätten, sei es auch zu einem deutlichen Ansteigen der von den Mietern zu bezahlenden Provisionen gekommen. Dieser Entwicklung solle die geplante Verordnung entgegenwirken. Die Kaufkraft von Wohnungssuchenden würde dadurch gestärkt und die Inflation gedämpft. Die Begutachtungsfrist endet am 22. 7. 2010.
|
|
Thursday, July 1. 2010
Waren für unterfakturierte Lieferungen alle Tatbestandsvoraussetzungen für ihre umsatzsteuerliche Behandlung als steuerfreie Ausfuhrlieferungen, insbesondere auch hinsichtlich des Vorliegens eines Buchnachweises erfüllt, kann die Steuerbefreiung eines Teiles des darauf entfallenden Entgelts nicht mit der Begründung versagt werden, diesbezüglich liege kein Buchnachweis vor. Der Buchnachweis ist für den einzelnen Umsatz, nicht für einzelne Entgeltsteile zu erbringen (VwGH 29. 4. 2010, 2005/15/0057).
|
|