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Friday, July 30. 2010
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b dEStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (siehe dazu und zur einschlägigen BFH-Rechtsprechung bereits Renner, SWK-Heft 29/2009, S 871). Diese Regelung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend auf den 1. 1. 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b dEStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen ( BVerfG 6. 7. 2010, 2 BvL 13/09).
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Tuesday, July 27. 2010
Kulturelle, sittliche oder religiöse Erwägungen können Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielveranstaltern rechtfertigen, da es insbesondere als inakzeptabel angesehen werden könnte, zuzulassen, dass durch die Ausnutzung eines sozialen Übels oder der Schwäche und des Unglücks der Spieler private Gewinne erzielt werden. Nach der jedem Mitgliedstaat eigenen Wertordnung und im Hinblick auf den Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten verfügen, steht es einem Mitgliedstaat frei, die Veranstaltung von Glücksspielen zu beschränken und sie öffentlichen oder karitativen Einrichtungen anzuvertrauen. Da es sich bei den Veranstaltern, die die Anzeigen schalten ließen, die zu den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafverfolgungen geführt haben, um private Unternehmen handelt, die Erwerbszwecke verfolgen und nach schwedischem Recht niemals eine Genehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen hätten erhalten können, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die schwedische Regelung dem Ziel gerecht wird, private Erwerbsinteressen vom Glücksspielsektor auszuschließen, und dass sie als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich angesehen werden kann. Das Unionsrecht steht dieser Regelung daher nicht entgegen ( EuGH 8. 7. 2010, verb. Rs. C-447/08 und C-448/08, Sjöberg und Gerdin).
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Friday, July 23. 2010
Es ist wohl richtig, dass ausländische Staatsbürger, die in Österreich ansässig geworden sind und keine Auslandseinkünfte beziehen, nach den auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in ihrem Herkunftsland auch dann keiner Besteuerung unterzogen werden dürfen, wenn das Herkunftsland den Bestand einer unbeschränkten Steuerpflicht mit der Staatsbürgerschaft verknüpft. Im österreichisch-amerikanischen DBA findet sich hingegen in Art. 1 Abs. 4 eine Sonderregelung, derzufolge sich die USA das Recht vorbehalten, in Österreich ansässig gewordene US-Staatsbürger nicht nur mit US-Einkünften, sondern auch mit den aus Österreich (oder aus Drittstaaten) stammenden Einkünften (hier: Gewinne aus einem österreichischen Gewerbebetrieb sowie inländische und aus Drittstaaten stammende Zinsen und Dividenden) zu besteuern. Die solcherart in Österreich und in den USA besteuerten Einkünfte werden nach den Regelungen des Art. 22 Abs. 2 von der Doppelbesteuerung entlastet. Hierbei wird das primäre Besteuerungsrecht Österreichs an diesen Einkünften bestätigt und es wird daher bei der Besteuerung in den USA die gesamte österreichische Steuer auf die auf diese Einkünfte entfallende US-Steuer angerechnet. Diese abkommensrechtliche Anrechnungsverpflichtung erfasst sowohl eine im Veranlagungsweg als auch eine mit Endbesteuerungswirkung im Abzugsweg erhobene österreichische Steuer (EAS 3170 vom 19. 7. 2010).
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Wednesday, July 21. 2010
Veräußert ein österreichischer Staatsbürger, der aus beruflichen Gründen mit seiner Familie in London ansässig geworden ist, eine (2008 erworbene und im Privatvermögen gehaltene) obligationenartige Genussrechtsbeteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, wobei der Kaufpreis in Teilbeträgen abzustatten ist, und wird nach dem Veräußerungsvorgang die Ansässigkeit wieder nach Österreich verlegt, so dürfte sich die Frage nach einer eventuellen Steuerpflicht der nach Ansässigkeitsverlegung nach Österreich zufließenden Kaufpreisteilbeträge als gegenstandslos erweisen. Denn die Veräußerung erfolgt offensichtlich nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist, sodass der Vorgang zu keiner inländischen Besteuerung führen kann. Es wird davon ausgegangen, dass die vertraglichen Abmachungen (insbesondere die sogenannten „Anpassungsregelungen“) nicht dazu führen, dass die in der EAS als „Kaufpreisteilbeträge„“ bezeichneten Zahlungen in wirtschaftlicher Betrachtung Kapitalerträge im Sinn des § 27 EStG oder wiederkehrende Bezüge im Sinn des § 29 EStG darstellen (EAS 3160 vom 19. 7. 2010).
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Monday, July 19. 2010
Die Erholung der deutschen Wirtschaft macht sich weiter in den Staatskassen bemerkbar. Wie das „Handelsblatt“ kürzlich berichtete, stiegen die Steuereinnahmen im zweiten Quartal 2010 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 2,75 %. Die Wirtschaftszeitung berief sich dabei auf Angaben des deutschen Finanzministeriums. Dies sei der erste Quartalszuwachs seit Ende 2008. Der Fiskus habe allein im Juni 2,4 % mehr eingenommen als im Vorjahresmonat – ein Plus von knapp 1,2 Mrd. Euro. Nachdem das Steueraufkommen wegen des Wirtschaftseinbruchs 14 Monate in Folge gesunken war, ist es damit im Juni bereits den dritten Monat nacheinander wieder gestiegen.
Die Steuerschätzer waren Anfang Mai für 2010 von einem Minus von 2,6 % ausgegangen. Ein wesentlicher Grund für die Erholung sei die Körperschaftssteuer, deren Aufkommen im Juni um 58,2 % gestiegen sei. – (APA/dpa)
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Friday, July 16. 2010
In einem interessanten Fall hat der Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen vom 15. 4. 2010 in der Rs. C-581/08, EMI Group Ltd, zu der umsatzsteuerlichen Behandlung von verschenkten CDs Stellung genommen. Obwohl die Empfänger Journalisten, DJs etc. sind, vertritt er die Ansicht, dass es sich bei den Geschenken um Warenmuster handelt, die indirekt den Verkauf fördern sollen. Daher unterliegen diese nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung. Weiters vertritt er die Ansicht, dass eine Jahres-Wertgrenze für solche Wertabgaben richtlinienwidrig ist. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Rupert Wiesinger und Georg Friedrich in der Juli-Ausgabe der SWI.
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Tuesday, July 13. 2010
Inwieweit eine juristische Doppelbesteuerung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, gilt als umstritten, zumal sich der EuGH einer Beantwortung dieser Frage bislang erfolgreich entziehen konnte. In der Vergangenheit wurde von ihm jeweils nur eine einseitige Vermeidungspflicht abgelehnt. Kürzlich hatte der Gerichtshof über die Zulässigkeit einer ungarischen Berufsausbildungsabgabe zu befinden und traf darin unerwartet folgenschwere Aussagen zu dieser Problematik (EuGH 15. 4. 2010, Rs. C-96/08, CIBA Specialty Chemicals Central and Eastern Europe). Demnach entsteht eine juristische Doppelbesteuerung durch die parallele Ausübung gleichwertiger Besteuerungsrechte und stellt mangels eines unionsrechtlich vorgegebenen Besteuerungsvorrangs als solche keine Beschränkung im Sinne der Grundfreiheiten dar. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Thomas Kühbacher in der Juli-Ausgabe der SWI.
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Thursday, July 8. 2010
Bisherige Erfahrungen aus der Judikatur zeigen, dass strenge Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen gestellt werden. Dies gilt seit dem VwGH-Erkenntnis vom 20. 10. 2009,2006/13/0116, bzw. der UFS-Entscheidung vom 28. 4. 2010, RV/3837-W/09, nicht nur für Abgabenpflichtige, sondern ebenso für die Abgabenbehörde. Es wird daher für Abgabepflichtige immer bedeutender, eine angemessene Dokumentation der Verrechnungspreise vorweisen zu können. Vorhandene Dokumentation muss von der Abgabenbehörde durch qualifizierte Gegenbeweise widerlegt werden, um in weiterer Folge eine Verrechnungspreisanpassung rechtfertigen zu können. Mehr dazu in einem Beitrag von Doris Bramo-Hackel und Cornelia Groß in der Juli-Ausgabe der SWI.
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Monday, July 5. 2010
Griechenland hat die Mehrwertsteuer nun auf 23 % erhöht; erst im März war der Mehrwertsteuersatz von 19 auf 21 % angehoben worden. Die im Rahmen der Sparbemühungen Athens angekündigte Mehrwertsteuererhöhung von 21 auf 23 % trat am 1. 7. 2010 in Kraft. In Spanien wurde die Mehrwertsteuer von 16 auf 18 % erhöht. Auch in Rumänien wurde nach einer Dringlichkeitssitzung der Regierung am 26. 6. 2010 die Anhebung der Mehrwertsteuer von derzeit 19 auf 24 % per 1. 7. 2010 angekündigt. – (APA)
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Thursday, July 1. 2010
Die EU-Statistikbehörde EUROSTAT hat ihren aktuellen Bericht über Steuertrends 2010 vorgelegt. Dieser Bericht enthält eine detaillierte statistische und ökonomische Analyse der Steuersysteme in den Mitgliedstaaten der EU sowie Islands und Norwegens, die Mitglieder des EWR sind. Er basiert auf den Steuereinnahmen des Jahres 2008, was bedeutet, dass sich die gesamten Konsequenzen der Krise darin noch nicht niedergeschlagen haben. Es lässt sich aber jetzt schon feststellen, dass die Krise zu Steuersenkungen geführt hat. Dies galt insb. für Unternehmens- und Vermögenssteuern, da die Regierungen bemüht waren, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise etwas abzumildern. Die Steuerbelastung in der EU der 27 bleibt jedoch verglichen mit dem Rest der Welt im Durchschnitt hoch: 2008 flossen rund 39,3 % des BIP direkt in die Staatskassen – nach vier Jahren war die Steuerquote zum ersten Mal wieder gesunken (um 0,4 Prozentpunkte gegenüber 2007), dennoch war sie noch über ein Drittel höher als in den USA oder Japan. Auch in den nächsten Jahren könne kaum mit einer geringeren Belastung gerechnet werden, da die meisten Länder nach umfangreichen Investitionen in den wirtschaftlichen Wiederaufschwung nun knapp bei Kasse seien, heißt es in einer zusammenfassenden Pressemitteilung der EU-Kommission.
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