Die Kausalität einer Unterlassung für einen Schaden ist dann nicht gegeben, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre. Auch die Beweislast, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft grundsätzlich den Geschädigten. Der Pflichtenkatalog des BauKG ist ein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer i. S. d. § 1311 ABGB. Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen zu Schaden, so liegt darin eine Schutzgesetzverletzung, auf die nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr gem. § 1298 ABGB zur Anwendung gelangt. Einer Hinweispflicht des Werkunternehmers gegenüber dem Bauherrn bei fehlender Bestellung eines Baustellenkoordinators kommt vor allem im Verhältnis zwischen diesen Vertragsparteien Bedeutung zu. Interessen des klagenden Arbeitnehmers sind dagegen gar nicht betroffen, ändert sich doch für ihn durch die unterbliebene Bestellung eines Baustellenkoordinators lediglich die Person des Haftpflichtigen, nicht aber der Haftungsumfang. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger gegen die Beklagte daher keine Direktansprüche aus einer Schutzgesetzverletzung (durch die Nichterfüllung der behaupteten Hinweispflichten gegenüber der Bauherrin und den anderen auf der Baustelle tätigen Werkunternehmern) ableiten (OGH 3. 3. 2010, 7 Ob 17/09i).