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Friday, July 30. 2010
Während inhaltliche Fragen zum Unionsrecht laufend in Diskussion stehen, werden verfahrensrechtliche Fragen lediglich am Rand erörtert. Im Schwerpunktbeitrag in der Doppelnummer Juli/August des UFSjournals untersucht Mag. Johann Fischerlehner vom UFS Linz, in welcher Form Vorlageentscheidungen an den EuGH in Steuersachen ergehen. Auch die Frage, welche Wirkungen eine Vorlageentscheidung gegenüber dem vorlegenden Gericht und den Parteien des Verfahrens hat, kann mitunter strittig sein. In der BAO fehlen explizite Regelungen zu diesen Fragen, dennoch versucht der Autor, diese zu beantworten.
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Tuesday, July 27. 2010
Ein Mietvertrag auf 25 Jahre mit dem Vater über ein Superädifikat auf eigenem Grundstück zur Umgehung der unechten Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte war nicht anzuerkennen, weil u. a. der Vater bei Vertragsabschluss 66 Jahre und bei Ende der Laufzeit 91 Jahre alt wäre, was außerhalb der statistisch ermittelbaren ferneren Lebenserwartung liegt, die vom Vater für die Grundstücksfläche zu zahlende Miete nicht fremdüblich war, der Vater das einseitige jederzeitige Kündigungsrecht hatte und für diesen Fall keine Regelung über das Schicksal und die finanzielle Abgeltung betreffend das Gebäude existiert, die Berufungswerberin das Gebäude hätte selbst finanzieren können und daher die Anmietung eines Superädifikats den Grund nur in der Einsparung der Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug beim Vater) hatte (UFS 29. 6. 2010, RV/0698-W/09). Lesen Sie mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Wolfgang Nemec, UFS Wien, in der Doppelausgabe Juli/August des UFSjournals.
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Thursday, July 22. 2010
Zum Stichtag 31. 12. 2009 gehörten dem UFS neben der Präsidentin 226 hauptberufliche Mitglieder an, davon 28 Senatsvorsitzende. Die Liegedauer der Akten, die vom Eingang der Akten im UFS (bzw. zuvor in den FLD) bis zum Tag der Auswertung der offenen Fälle am 31. 12. des jeweiligen Jahres berechnet wird, hat sich bei einem Vergleich der Jahre 2003 bis 2009 deutlich verkürzt. Die Liegedauer ist von 22,43 Monaten im Jahr 2003 auf 18,54 Monate im Jahr 2009 gesunken. Auch die Erledigungsdauer der Akten ist im Vergleich der Jahre 2003 bis 2008 von 22,68 Monaten 2003 auf 18,26 Monate 2009 gesunken. Zum 1. 1. 2009 waren 15.555 Rechtssachen anhängig. Im Laufe des Berichtsjahres wurden 11.324 Rechtssachen neu protokolliert und 10.037 erledigt. Zum 31. 12. 2009 waren 16.842 Rechtssachen offen. Von den 10.037 Erledigungen betrafen 8.944 den Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen, 453 den Geschäftsbereich Finanzstrafrecht und 640 den Geschäftsbereich Zoll. Die Erledigungen im Bereich Steuern und Beihilfen betrafen zu 22,2 % Einkommensteuerbescheide von Unternehmern, zu 20,5 % Umsatzsteuerbescheide, zu 6,2 % nach einer Lohnsteuerprüfung ergangene Bescheide, zu 9,1 % Einkommensteuerbescheide von Arbeitnehmern, zu 6,2 % Gebühren-, Grunderwerbsteuer-, Kapitalverkehrsteuer-, Erbschafts- und Schenkungssteuerbescheide und zu 5,4 % Körperschaftsteuerbescheide. In nur durchschnittlich 1,39 % aller erledigten Rechtsmittelverfahren werden Entscheidungen des UFS durch den VfGH oder den VwGH aufgehoben. Zum Tätigkeitsbericht des UFS für das Jahr 2009.
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Tuesday, July 20. 2010
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Umstand, dass ein Dienstnehmer dem Unternehmen Teile der aus dem Warenverkauf erzielten Einnahmen widerrechtlich entzieht, ein vom umsatzsteuerlich relevanten Verkaufsvorgang getrennter Vorgang, der keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der hierauf entfallenden Umsatzsteuer begründet. Ein solcherart zugefügter Vermögensschaden ist dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen. Ein unrechtmäßiges Verhalten eines Dienstnehmers könnte im Nachsichtsverfahren nur dann (und insoweit) von Bedeutung sein, wenn dadurch das Unternehmen in eine derart bedrohliche wirtschaftliche Lage geraten wäre, dass eine persönlich bedingte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung in Form einer Gefährdung der Unternehmensexistenz indiziert würde (UFS 19. 5. 2010, RV/0272-I/09).
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Thursday, July 15. 2010
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Umstand, dass ein Dienstnehmer dem Unternehmen Teile der aus dem Warenverkauf erzielten Einnahmen widerrechtlich entzieht, ein vom umsatzsteuerlich relevanten Verkaufsvorgang getrennter Vorgang, der keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der hierauf entfallenden Umsatzsteuer begründet. Ein solcherart zugefügter Vermögensschaden ist dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen. Ein unrechtmäßiges Verhalten eines Dienstnehmers könnte im Nachsichtsverfahren nach § 236 BAO nur dann (und insoweit) von Bedeutung sein, wenn dadurch das Unternehmen in eine derart bedrohliche wirtschaftliche Lage geraten wäre, dass eine persönlich bedingte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung in Form einer Gefährdung der Unternehmensexistenz indiziert würde (UFS 19. 5. 2010, RV/0272-I/09).
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Wednesday, July 7. 2010
Im Falle der Verpachtung einer Apotheke wird zu prüfen sein, ob die gegebenen Tatsachen, insbesondere die Bestimmungen des betreffenden Pachtvertrages, mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Verpächter selbst – sei es, wenn möglich, in eigener Person oder sonst im Wege eines verantwortlichen Leiters – die Apotheke nie mehr wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird (VwGH 3. 10. 1984, 83/13/0004). Aufgrund der Bestimmung des § 6 AVRAG besteht auch noch nach Übergabe eines Betriebes (hier im Wege einer Verpachtung) die Möglichkeit, dass der Übergeber für arbeitsrechtliche Ansprüche seiner früheren Dienstnehmer (die vor Übergang des Betriebes begründet wurden, aber erst danach anfallen) zur Leistung herangezogen wird. Selbst wenn der Übernehmer (Pächter) mit allen Rechten und Pflichten als neuer Arbeitgeber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt, kann daher der Übergeber (Verpächter) einen entsprechenden Passivposten (Rückstellung) fortführen (UFS 18. 5. 2010, RV/0755-G/07).
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Thursday, July 1. 2010
§ 6 Abs. 2 LuF PauschVO 2006 ist nicht auf die „Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens 10 Betten“ beschränkt. Auch eine Appartementvermietung, bei der ein Frühstück nicht verabreicht und auch keine tägliche Reinigung der Zimmer vorgenommen wird, kann einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb darstellen. Voraussetzung ist, dass die Vermietung in der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit gleichsam aufgeht. Das Angebot „Urlaub am Bauernhof“ allein rechtfertigt allerdings noch nicht die Beurteilung, dass die Vermietung von Ferienwohnungen gleichsam in der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aufgeht. Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit erfordert die für einen Bauernhof typischen und einem „Urlaub am Bauernhof“ Attraktivität verleihenden Einrichtungen. Die Vermietung eines im Bauernhof befindlichen ca. 140 Quadratmeter großen Appartements mit 10 Betten gemeinsam mit der Vermietung von fünf Appartements in einer vom Bauernhaus etwa fünf bis sieben Gehminuten entfernten Fremdenpension jeweils kurzfristig an Feriengäste, wobei die Bewirtschaftung gemeinsam erfolgt, führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, auch wenn kein Frühstück verabreicht und keine Zwischenreinigung vorgenommen wird (UFS 28. 5. 2010, RV/0769-I/08).
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