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Tuesday, July 27. 2010
Ein Mietvertrag auf 25 Jahre mit dem Vater über ein Superädifikat auf eigenem Grundstück zur Umgehung der unechten Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte war nicht anzuerkennen, weil u. a. der Vater bei Vertragsabschluss 66 Jahre und bei Ende der Laufzeit 91 Jahre alt wäre, was außerhalb der statistisch ermittelbaren ferneren Lebenserwartung liegt, die vom Vater für die Grundstücksfläche zu zahlende Miete nicht fremdüblich war, der Vater das einseitige jederzeitige Kündigungsrecht hatte und für diesen Fall keine Regelung über das Schicksal und die finanzielle Abgeltung betreffend das Gebäude existiert, die Berufungswerberin das Gebäude hätte selbst finanzieren können und daher die Anmietung eines Superädifikats den Grund nur in der Einsparung der Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug beim Vater) hatte (UFS 29. 6. 2010, RV/0698-W/09). Lesen Sie mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Wolfgang Nemec, UFS Wien, in der Doppelausgabe Juli/August des UFSjournals.
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Monday, July 26. 2010
Das Justizministerium hat kürzlich den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird ( Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2010 – KSchÄG 2010), zur Begutachtung verschickt. Mit diesem Entwurf soll die für Verbraucher äußerst lästige und des Öfteren auch mit sehr unangenehmen Konsequenzen verbundene Vertriebsmethode des „Cold Calling“ eingedämmt werden. Der Entwurf räumt Verbrauchern bei Verträgen, die während eines unerwünschten Telefonanrufs im Sinne des § 107 TKG 2003 geschlossen worden sind, ein besonderes Rücktrittsrecht ein, welches über das bereits bestehende Fernabsatz-Rücktrittsrecht (§§ 5e ff. KSchG) hinausreicht. Die Begutachtungsfrist endet am 27. 8. 2010.
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Monday, July 26. 2010
„Up in the air“ – das internationale Geschäftsleben spielt sich heute zwischen Flughafen, Hotel und Meetings in Wien, London, New York, Shanghai und Sydney ab. Vielflieger, Pendler, Kurzzeitentsandte, neue Formen des globalen Einsatzes von Mitarbeitern haben sich durchgesetzt. Trotz aller Widrigkeiten ist die Bereitschaft höher, global mobil zu sein und ständig rund um den Erdball unterwegs zu sein, als sich für längere Zeit im Ausland niederzulassen. Die klassische längerfristige Auslandsentsendung ist, wie neueste Studien beweisen, vom Aussterben bedroht – und das trotz stetig wachsender Nachfrage nach international tätigem Personal. Ein in der Juli-Ausgabe der ASoK veröffentlichter Beitrag von Priv.-Doz. Dr. Iris C. Fischlmayr erörtert die Gründe für die mangelnde Bereitschaft zu langfristigen Auslandsentsendungen, die tatsächliche Ausgestaltung alternativer Formen von internationaler Tätigkeit sowie deren oft noch unerkannte Schattenseiten.
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Friday, July 23. 2010
Es ist wohl richtig, dass ausländische Staatsbürger, die in Österreich ansässig geworden sind und keine Auslandseinkünfte beziehen, nach den auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in ihrem Herkunftsland auch dann keiner Besteuerung unterzogen werden dürfen, wenn das Herkunftsland den Bestand einer unbeschränkten Steuerpflicht mit der Staatsbürgerschaft verknüpft. Im österreichisch-amerikanischen DBA findet sich hingegen in Art. 1 Abs. 4 eine Sonderregelung, derzufolge sich die USA das Recht vorbehalten, in Österreich ansässig gewordene US-Staatsbürger nicht nur mit US-Einkünften, sondern auch mit den aus Österreich (oder aus Drittstaaten) stammenden Einkünften (hier: Gewinne aus einem österreichischen Gewerbebetrieb sowie inländische und aus Drittstaaten stammende Zinsen und Dividenden) zu besteuern. Die solcherart in Österreich und in den USA besteuerten Einkünfte werden nach den Regelungen des Art. 22 Abs. 2 von der Doppelbesteuerung entlastet. Hierbei wird das primäre Besteuerungsrecht Österreichs an diesen Einkünften bestätigt und es wird daher bei der Besteuerung in den USA die gesamte österreichische Steuer auf die auf diese Einkünfte entfallende US-Steuer angerechnet. Diese abkommensrechtliche Anrechnungsverpflichtung erfasst sowohl eine im Veranlagungsweg als auch eine mit Endbesteuerungswirkung im Abzugsweg erhobene österreichische Steuer (EAS 3170 vom 19. 7. 2010).
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Friday, July 23. 2010
Der Große Senat des deutschen Bundesfinanzhofs hat im Vorjahr eine Kehrtwendung in der deutschen Steuerrechtsjudikatur hinsichtlich der Abzugsfähigkeit gemischt veranlasster (Reise-)Aufwendungen eingeleitet. In zwei aktuellen Urteilen (BFH 21. 4. 2010, VI R 66/04; BFH 21. 4. 2010, VI R 5/07) hat der BFH bei Fortbildungs- und Reiseaufwendungen diese Grundsätze in die Praxis umgesetzt und weitere Details zur Abgrenzung zwischen Aufteilungsverbot und -gebot entwickelt. Da die seinerzeitige Entscheidung des Großen Senats auch in Österreich fachliche Diskussionen ausgelöst und zu Neuaussagen der Judikatur geführt hat, können auch die nunmehrigen Urteile Auswirkungen auf das österreichische Steuerrecht zeitigen. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Bernhard Renner in SWK-Heft 20/21/2010.
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Thursday, July 22. 2010
Zum Stichtag 31. 12. 2009 gehörten dem UFS neben der Präsidentin 226 hauptberufliche Mitglieder an, davon 28 Senatsvorsitzende. Die Liegedauer der Akten, die vom Eingang der Akten im UFS (bzw. zuvor in den FLD) bis zum Tag der Auswertung der offenen Fälle am 31. 12. des jeweiligen Jahres berechnet wird, hat sich bei einem Vergleich der Jahre 2003 bis 2009 deutlich verkürzt. Die Liegedauer ist von 22,43 Monaten im Jahr 2003 auf 18,54 Monate im Jahr 2009 gesunken. Auch die Erledigungsdauer der Akten ist im Vergleich der Jahre 2003 bis 2008 von 22,68 Monaten 2003 auf 18,26 Monate 2009 gesunken. Zum 1. 1. 2009 waren 15.555 Rechtssachen anhängig. Im Laufe des Berichtsjahres wurden 11.324 Rechtssachen neu protokolliert und 10.037 erledigt. Zum 31. 12. 2009 waren 16.842 Rechtssachen offen. Von den 10.037 Erledigungen betrafen 8.944 den Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen, 453 den Geschäftsbereich Finanzstrafrecht und 640 den Geschäftsbereich Zoll. Die Erledigungen im Bereich Steuern und Beihilfen betrafen zu 22,2 % Einkommensteuerbescheide von Unternehmern, zu 20,5 % Umsatzsteuerbescheide, zu 6,2 % nach einer Lohnsteuerprüfung ergangene Bescheide, zu 9,1 % Einkommensteuerbescheide von Arbeitnehmern, zu 6,2 % Gebühren-, Grunderwerbsteuer-, Kapitalverkehrsteuer-, Erbschafts- und Schenkungssteuerbescheide und zu 5,4 % Körperschaftsteuerbescheide. In nur durchschnittlich 1,39 % aller erledigten Rechtsmittelverfahren werden Entscheidungen des UFS durch den VfGH oder den VwGH aufgehoben. Zum Tätigkeitsbericht des UFS für das Jahr 2009.
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Thursday, July 22. 2010
Im AVOG 2010 (BGBl. I Nr. 9/2009 i. d. F. AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010) werden Zuständigkeitsbestimmungen des AVOG und der BAO zusammengefasst (und teilweise inhaltlich geändert). Dies betrifft auch mit 1. 7. 2010 in Kraft tretende Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Erhebung der Umsatzsteuer. In einem Beitrag in SWK-Heft 20/21/2010 erläutert Dr. Christoph Ritz die neuen Regelungen.
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Wednesday, July 21. 2010
Veräußert ein österreichischer Staatsbürger, der aus beruflichen Gründen mit seiner Familie in London ansässig geworden ist, eine (2008 erworbene und im Privatvermögen gehaltene) obligationenartige Genussrechtsbeteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, wobei der Kaufpreis in Teilbeträgen abzustatten ist, und wird nach dem Veräußerungsvorgang die Ansässigkeit wieder nach Österreich verlegt, so dürfte sich die Frage nach einer eventuellen Steuerpflicht der nach Ansässigkeitsverlegung nach Österreich zufließenden Kaufpreisteilbeträge als gegenstandslos erweisen. Denn die Veräußerung erfolgt offensichtlich nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist, sodass der Vorgang zu keiner inländischen Besteuerung führen kann. Es wird davon ausgegangen, dass die vertraglichen Abmachungen (insbesondere die sogenannten „Anpassungsregelungen“) nicht dazu führen, dass die in der EAS als „Kaufpreisteilbeträge„“ bezeichneten Zahlungen in wirtschaftlicher Betrachtung Kapitalerträge im Sinn des § 27 EStG oder wiederkehrende Bezüge im Sinn des § 29 EStG darstellen (EAS 3160 vom 19. 7. 2010).
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Wednesday, July 21. 2010
Lindeonline wurde um weitere sozialversicherungsrechtliche Rechtgrundlagen erweitert. Verfügbar sind nun (neben B-KUVG, EUB-SVG, K-SVFG und NVG) das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz ( GSVG) und das Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen ( FSVG).
Die Normen sind wie in Lindeonline üblich mit allen anderen Inhalten verknüpft und wie gewohnt einfach durchsuchbar.
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Tuesday, July 20. 2010
Nach Berechnung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergeben sich für das Jahr 2011 voraussichtlich – die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten – folgende Sozialversicherungswerte:
- Aufwertungszahl: 1,021.
- Geringfügigkeitsgrenze täglich: 28,72 Euro.
- Geringfügigkeitsgrenze monatlich: 374,02 Euro.
- Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe: 561,03 Euro.
- Höchstbeitragsgrundlage täglich: 140 Euro.
- Höchstbeitragsgrundlage monatlich: 4.200 Euro.
- Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer): 8.400 Euro.
- Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung: 4.900 Euro.
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