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Tuesday, August 31. 2010
Der Bezieher einer inländischen Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllt aufgrund der Rechtslage der Pensionsleistungen die Voraussetzungen des § 67 EStG 1988. Pensionszahlungen nach der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Pensionen aus der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung und der österreichischen Sozialversicherung ist nicht in der Regelung des § 67 EStG 1988 begründet, sondern in der unterschiedlichen Gestaltung der jeweiligen Sozialversicherungsgesetze. Die unterschiedliche Gestaltung der Sozialversicherungssysteme aber stellt keine verdeckte Diskriminierung dar (VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0243).
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Tuesday, August 31. 2010
Die deutsche Bundesregierung hat sich vergangene Woche auf den Entwurf eines sog. Restrukturierungsgesetzes geeinigt. Das Gesetz sieht unter anderem vor, Banken in Zukunft stärker an der Bewältigung von Krisensituationen zu beteiligen. Hierzu wird ein Fonds eingerichtet, in den alle Kreditinstitute in Deutschland – abhängig vom Geschäftsvolumen, der Größe und Vernetzung des jeweiligen Instituts – eine jährliche Bankenabgabe leisten. Der Fonds untersteht der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. Er kann bei einem drohenden Zusammenbruch einer systemrelevanten Bank eine staatliche Brückenbank gründen. Im Krisenfall sollen diese Mittel des Fonds eingesetzt werden, um Geschäftsteile einer systemrelevanten Bank zu stabilisieren, die auf eine Brückenbank ausgegliedert wurden. Die Beiträge der Banken sollen so bemessen sein, dass sie für die Kosten der Abwicklungs- und Restrukturierungsmaßnahmen ausreichen. Außerdem sollen damit die Kosten der Finanzmarktstabilisierungsanstalt gedeckt werden. Für den Fonds werden Jahresbeiträge und bei außerordentlichem Bedarf Sonderbeiträge erhoben. Das Nähere wird eine Verordnung der Bundesregierung regeln. Reichen auch diese Sonderbeiträge nicht aus, kann der Bund für den Restrukturierungsfonds einen Kredit aufnehmen, der von den Banken zurückzuführen ist.
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Monday, August 30. 2010
Erzielt eine bulgarische Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen GmbH vergleichbar ist, aus einer rechtsanwaltlichen Betreuung von in Österreich ansässigen Klienten Einkünfte und werden diese Einkünfte nach österreichischem und bulgarischem Recht der GmbH zugerechnet und folglich in Bulgarien in den Händen der Kapitalgesellschaft der Besteuerung unterzogen, dann sind diese Einkünfte nach Art. 4 DBA Bulgarien in Österreich von der Besteuerung freizustellen, soferne die bulgarische GmbH keine Betriebstätte (z. B. in einem angemieteten oder von einem Klienten zur Verfügung gestellten Büroraum) in Österreich unterhält. Mit dem künftigen Wirksamwerden des 2010 unterzeichneten neuen Abkommens wird insoweit keine Änderung eintreten. Besteht hingegen eine inländische Betriebstätte, wären zur Frage der Steuerpflicht des Anwaltes noch gesonderte Überlegungen anzustellen, die allerdings eine Klärung voraussetzen, auf welcher Rechtsgrundlage der Anwalt für die GmbH tätig wird. Desgleichen wären gesonderte Überlegungen nötig, wenn die Einkünfte nicht der GmbH, sondern dem Anwalt unmittelbar zuzurechnen sind (EAS 3177 vom 20. 8. 2010).
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Monday, August 30. 2010
Ein allfälliger Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zeitigt nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz einen Vollzugsspielraum einräumt. Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, von einer von ihr als unrichtig erkannten Beurteilung für noch nicht rechtskräftig veranlagte Jahre abzugehen (VwGH 29. 7. 2010, 2006/15/0217). Im Beschwerdefall wurden die für eine Obmannfunktion einer Genossenschaft geleisteten Vergütungen entgegen der bisherigen Vorgehensweise nicht mehr den (pauschalierten) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern jenen aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zugeordnet.
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Monday, August 30. 2010
Der Rolle des betrieblichen Brandschutzes, insb. jener des bzw. der Brandschutzbeauftragten, wird vor allem im Bereich von Dienstleistungsunternehmen nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Dabei hat jedes Unternehmen eine gewisse Anzahl an Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Betreffend die Stellung und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Brandschutzbeauftragten im Betrieb kam es in jüngster Vergangenheit zu diversen Neuerungen in der österreichischen Rechtsordnung. In ihrem Beitrag in der August-Ausgabe der ASoK klären Mag. Bernhard Geiger und Mag. Christian Toppelreiter die grundsätzliche Rolle dieser für den Arbeitnehmerschutz wichtigen Position und zeigen auf, welche rechtlichen Verpflichtungen sich vor dem Hintergrund des Brandschutzes daraus für Unternehmen ergeben.
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Friday, August 27. 2010
Nach § 28 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 kann der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10 Mietrechtsgesetz (MRG) über Antrag gleichmäßig auf 10 Jahre verteilt werden. § 10 Abs. 1 MRG normiert, dass der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten 20 Jahren vor Beendigung des Mietsverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (§ 9 MRG) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, oder solche Aufwendungen dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten hat (Abs. 6 erster und zweiter Satz), bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung hat. Für die Berufungswerberin, die Hauptmieterin ist, kommt somit selbst bei Zurechnung einer lückenlos nachgewiesenen Wohnungssanierung durch den Untermieter ein gegenüber den Hauseigentümern auszuübendes Antragsrecht gemäß § 10 Abs. 1 MRG in Ansehung eines nach wie vor aufrechten Hauptmietvertrages generell nicht in Betracht. Die Absetzung der an einen vormaligen Untermieter aus dem Titel der Wohnungssanierung geleisteten (Raten) Zahlungen über den Zeitraum von 10 Jahren war daher zu versagen. Die in § 1097 ABGB normierten allgemeinen Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes kommt ebenso wenig zum Tragen, da ein Nachweis über die vom Untermieter tatsächlich geführten Arbeiten nicht erfolgte (UFS 14. 12. 2009, RV/1758-W/04).
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Thursday, August 26. 2010
Als Maßnahme im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität und Korruption hat das BMJ hat den Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung diverser Einzelgesetze zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp) zur Begutachtung versandt. Unter anderem werden darin im StGB Möglichkeiten vorgesehen, um kriminell erwirtschaftetes Vermögen wirkungsvoll zugunsten des Staatshaushaltes einziehen zu können. In der StPO und im StAG sollen gesetzliche Maßnahmen vorgenommen werden, die die Transparenz der Tätigkeit staatsanwaltschaftlicher Organe erhöhen, Strukturen zur zusammengefassten Bekämpfung von schwerer Wirtschaftskriminalität schaffen und neue Werkzeuge zur Verfolgung von Straftaten, deren Aufdeckung oder Nachweis sonst unwahrscheinlich wäre, zur Verfügung stellen.
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Thursday, August 26. 2010
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, §§ 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) sinngemäß anzuwenden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 VbVG ist eine zugunsten des Verbandes eingetretene Bereicherung nicht unabdingbare Voraussetzung für den Eintritt der Verbandsverantwortlichkeit. Bei gegebener Verletzung der den Verband treffenden Offenlegungs- und Überwachungspflichten ist eine Verantwortung des Verbandes für Taten seines Geschäftsführers bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VbVG („wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat“) auch ohne Vorliegen einer Vermögensvermehrung beim Verband gegeben (UFS 22. 6. 2010, FSRV/0147-W/09).
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Thursday, August 26. 2010
Nach feststehender Rechtsprechung des EuGH verstößt die Benachteiligung von ausländischen gegenüber inländischen Betriebsstättenverlusten im Grundsatz nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote: Es ist auch innerhalb der EU allein Sache des Betriebsstättenstaats, die freigestellten Auslandsverluste steuerlich zu berücksichtigen. Nur dann, wenn diese Verluste „final“ werden, im Ausland also endgültig nicht berücksichtigt werden können, tritt der Ansässigkeitsstaat insoweit ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaats. „Final“ sind die Verluste nicht, wenn sie im Betriebsstättenstaat aufgrund seiner Steuergesetze vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind. „Final“ sind sie nur, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, z. B. bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, der Übertragung der Betriebsstätte oder deren Aufgabe. Für diese Fälle sind die Verluste im Inland sowohl bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer (erst) in jenem Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum abzuziehen, in dem die „Finalität“ feststeht ( BFH 9. 6. 2010, I R 100/09; I R 107/09).
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Thursday, August 26. 2010
Das Formular L 1, gültig für die Arbeitnehmerveranlagung 2009, wurde sozusagen „generalüberholt“: Der Aufbau ist gegenüber dem Formular 2008 klarer strukturiert, nummeriert und weitgehend dem Format des Formulars E 1 (Einkommensteuererklärung) angepasst. Zudem wurde es um die Beilagen L 1i (Beilage bei grenzüberschreitenden Einkünften) – diese Einkünfte waren im Formular 2008 erstmals gesondert auszuweisen und sind nunmehr (offenbar aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit) bei Bedarf in einer eigenen Beilage anzuführen – und L 1k (Beilage zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags, eines Unterhaltsabsetzbetrags, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung) ergänzt. In einem Beitrag der in Kürze erscheinenden Septemberausgabe der PV-Info gibt Mag. Petra Vrignaud Praxistipps zum Ausfüllen des neuen Formulars.
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