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Tuesday, August 31. 2010
Der Bezieher einer inländischen Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllt aufgrund der Rechtslage der Pensionsleistungen die Voraussetzungen des § 67 EStG 1988. Pensionszahlungen nach der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Pensionen aus der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung und der österreichischen Sozialversicherung ist nicht in der Regelung des § 67 EStG 1988 begründet, sondern in der unterschiedlichen Gestaltung der jeweiligen Sozialversicherungsgesetze. Die unterschiedliche Gestaltung der Sozialversicherungssysteme aber stellt keine verdeckte Diskriminierung dar (VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0243).
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Monday, August 30. 2010
Ein allfälliger Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zeitigt nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz einen Vollzugsspielraum einräumt. Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, von einer von ihr als unrichtig erkannten Beurteilung für noch nicht rechtskräftig veranlagte Jahre abzugehen (VwGH 29. 7. 2010, 2006/15/0217). Im Beschwerdefall wurden die für eine Obmannfunktion einer Genossenschaft geleisteten Vergütungen entgegen der bisherigen Vorgehensweise nicht mehr den (pauschalierten) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern jenen aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zugeordnet.
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Friday, August 27. 2010
Nach § 28 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 kann der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10 Mietrechtsgesetz (MRG) über Antrag gleichmäßig auf 10 Jahre verteilt werden. § 10 Abs. 1 MRG normiert, dass der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten 20 Jahren vor Beendigung des Mietsverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (§ 9 MRG) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, oder solche Aufwendungen dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten hat (Abs. 6 erster und zweiter Satz), bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung hat. Für die Berufungswerberin, die Hauptmieterin ist, kommt somit selbst bei Zurechnung einer lückenlos nachgewiesenen Wohnungssanierung durch den Untermieter ein gegenüber den Hauseigentümern auszuübendes Antragsrecht gemäß § 10 Abs. 1 MRG in Ansehung eines nach wie vor aufrechten Hauptmietvertrages generell nicht in Betracht. Die Absetzung der an einen vormaligen Untermieter aus dem Titel der Wohnungssanierung geleisteten (Raten) Zahlungen über den Zeitraum von 10 Jahren war daher zu versagen. Die in § 1097 ABGB normierten allgemeinen Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes kommt ebenso wenig zum Tragen, da ein Nachweis über die vom Untermieter tatsächlich geführten Arbeiten nicht erfolgte (UFS 14. 12. 2009, RV/1758-W/04).
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Thursday, August 26. 2010
Als Maßnahme im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität und Korruption hat das BMJ hat den Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung diverser Einzelgesetze zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp) zur Begutachtung versandt. Unter anderem werden darin im StGB Möglichkeiten vorgesehen, um kriminell erwirtschaftetes Vermögen wirkungsvoll zugunsten des Staatshaushaltes einziehen zu können. In der StPO und im StAG sollen gesetzliche Maßnahmen vorgenommen werden, die die Transparenz der Tätigkeit staatsanwaltschaftlicher Organe erhöhen, Strukturen zur zusammengefassten Bekämpfung von schwerer Wirtschaftskriminalität schaffen und neue Werkzeuge zur Verfolgung von Straftaten, deren Aufdeckung oder Nachweis sonst unwahrscheinlich wäre, zur Verfügung stellen.
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Wednesday, August 25. 2010
Die FinStrG-Novelle 2010 und das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 haben am 24. 8. 2010 den Ministerrat passiert. Allerdings bleiben noch einige Punkte offen, die laut Protokoll-Anmerkungen noch im Parlament besprochen und dann über Abänderungs- bzw. Entschließungsanträge in die beiden Gesetze eingebracht werden sollen. Unter anderem geht es dabei um die abgabenrechtlich korrekte Erfassung, Besteuerung und Kontrolle von Spekulationseinkünften sowie um Details zur Auftraggeberhaftung und Fragen von Stundungs- und Aussetzungszinsen.
Mit dem Paket soll Steuerhinterziehung effizienter bekämpft werden, man will auch die Steuerflucht stoppen, die organisierte Schattenwirtschaft austrocknen und Sozialmissbrauch unterbinden. Für die geplante Finanzpolizei sollen schon bestehende Einheiten zusammengeführt, aber auch die Zahl der Mitarbeiter aufgestockt werden.
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Tuesday, August 24. 2010
Der Garant muss zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, „pedantisch genaue“ Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangen. Entspricht ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor, und der Garant kann die im Garantievertrag verbriefte Leistung ablehnen. Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt, und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. Da die Klägerin die Garantiebedingung der Vorlage der Originalbankgarantie nicht erfüllte und damit keine formgerechte Inanspruchnahme vornahm, hat die Beklagte die im Garantievertrag verbriefte Leistung zu Recht, ohne dass ihr bloße „Wortklauberei“ vorgeworfen werden könnte, abgelehnt (OGH 30. 6. 2010, 7 Ob 232/09g).
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Monday, August 23. 2010
Einem Berufsgeheimnis unterliegende Abgabepflichtige befinden sich in einem Dilemma, denn einerseits besteht im Abgabenverfahren auch für sie eine umfassende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, andererseits statuiert das Berufsgeheimnis die Pflicht zur Verschwiegenheit. In einem Beitrag in SWK-Heft 23/24/ 2010 zeigt HR Dr. Maria Joklik-Fürst, Teamleiterin der Großbetriebsprüfung, Lösungsansätze auf, wie beiden gesetzlichen Verpflichtungen bestmöglich entsprochen werden kann.
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Friday, August 20. 2010
Aus der Bezeichnung des „Empfängers“ einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung. Das gilt auch für den Fall der Zustellung an einen Ersatzempfänger, es sei denn, das zuzustellende Stück wäre dem Empfänger tatsächlich zugekommen (§ 7 ZustG) (OGH 19. 5. 2010, 6 Ob 31/10t).
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Thursday, August 19. 2010
Wie die OeNB mitteilt, sind in Österreich im zweiten Quartal 2010 trotz des unveränderten EZB-Leitzinssatzes und steigender Zwischenbankzinssätze bei neu vereinbarten Kreditzinssätzen mit privaten Haushalten weitere Reduktionen zu beobachten. Die Zinssätze für Konsum- bzw. Wohnbaukredite verringerten sich um 0,21 % auf 4,53 % bzw. um 0,12 % auf 2,67 % und blieben deutlich unter den Euroraumdurchschnitten (6,38 % bzw. 3,30 %). Letzteres galt auch für die Neugeschäftskonditionen für Unternehmen, die sich gegenüber dem Vorquartal allerdings kaum veränderten (2,38 % bei Volumina bis 1 Mio. Euro bzw. 1,79 % bei Volumina über 1 Mio. Euro gegenüber 3,37 % bzw. 2,26 % im Euroraum). Die Rückgänge in Österreich betrafen freilich auch die Einlagenzinssätze, die ebenfalls unter den Euroraumdurchschnitten lagen (bei Bindungsfristen von einem bis zu zwei Jahren: Rückgang um 0,31 % auf 1,38 % bzw. bei Fristen von über zwei Jahren um 0,20 % auf 1,98 % gegenüber 2,10 % bzw. 2,48 % im Euroraum). Sehr groß ist mittlerweile die Zinsdifferenz gegenüber dem Euroraum im kurzfristigen Bereich. Bei einer Bindungsfrist von bis zu einem Jahr lag der Durchschnittszinssatz in Österreich knapp unter 1 %. Der entsprechende Wert für den Euroraumdurchschnitt, der sich allerdings aus besonders breitgestreuten Einzelländerzinssätzen zusammensetzt, war mit 2,15 % mehr als doppelt so hoch.
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Wednesday, August 18. 2010
Nach § 48 Abs. 2 StVO sind u. a. Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen grundsätzlich auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, auf Autobahnen mit mehreren Fahrstreifen sicherzustellen, dass Fahrzeuglenker, die nicht den rechten Fahrstreifen benutzen, Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können. Wenn erkannt wurde, dass nach dem Einmünden einer Auffahrt im Bereich des Gebiets der Geschwindigkeitsbeschränkung die (wiederholende) Anbringung eines die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung kundmachenden Verkehrszeichens notwendig ist, um einen erst innerhalb dieses Gebiets auf die Autobahn auffahrenden Fahrzeuglenker von der Geschwindigkeitsbeschränkung in Kenntnis zu setzen, dann hätten die Vorschriften für die Annahme einer ordnungsgemäßen Kundmachung eingehalten werden müssen. Werden „Wiederholungszeichen“ nur auf der rechten Seite angebracht, so kann eine Bestrafung aufgrund der mit einem Kundmachungsmangel behafteten Verordnung nicht erfolgen (VwGH 17. 6. 2010, 2009/07/0058).
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