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Monday, August 16. 2010
Die einkommensteuerliche Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist ein bislang vergleichsweise wenig aufgearbeitetes Thema. Zu vielen grundsätzlichen Fragen hat die Finanzverwaltung Stellung genommen (vgl. z. B. Rz. 243 bis 248 LStR 2002, Rz. 1234 bis 1266 EStR 2000). Bisher ungeklärte Aspekte werden in einem Beitrag von Mag. Leopold Brunner und Dr. Wolfgang Höfle in SWK-Heft 23/24 behandelt, z.B. „Zukunftsbonus“ bei der Gruppenkrankenversicherung; rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge bei Auslandssachverhalten; Zuordnung von GSVG-Beiträgen bei lohnsteuerpflichtigen Geschäftsführern; Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Dritte.
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Friday, August 13. 2010
(ORF) – Österreichs Gemeinden sind stark verschuldet. Jede zweite Gemeinde weist bereits ein Haushaltsdefizit auf. Insgesamt haben die rund 2.400 Gemeinden mehr als 11 Mrd. Euro Schulden. Alle Gemeinden zusammengerechnet nehmen im Jahr rund 12,5 Mrd. Euro ein. Dem stehen Ausgaben von 12,1 Mrd. Euro gegenüber. Den Großteil der Einnahmen bekommen die Gemeinden über den Finanzausgleich vom Bund. Wegen der Wirtschaftskrise hat der Bund im letzten Jahr allerdings weniger Steuern eingenommen, was einen Ausfall von etwa 300 Mio. Euro für die Kommunen bedeutet. Die Pro-Kopf-Verschuldung ist in Niederösterreich mit knapp 2.300 Euro je Gemeindebürger am höchsten.
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Thursday, August 12. 2010
Bei fehlerhafter Anlageberatung werden vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt. Dem Anleger ist der Vertrauensschaden zu ersetzen. Er ist so zu stellen, als wäre er richtig aufgeklärt worden. Hätte er in diesem Fall ein bestimmtes Wertpapier nicht gekauft, liegt der Vertrauensschaden zumindest in der Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis. Ihm steht allerdings der Nichterfüllungsschaden zu, wenn die fehlerhafte Anlageberatung im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags erfolgte. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios bei einer vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen (OGH 11. 5. 2010, 9 Ob 85/09d)
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Wednesday, August 11. 2010
Wie die Statistik Austria anhand vorläufiger Ergebnisse errechnete, lag der Gesamtwert der Einfuhren von Waren im Zeitraum Jänner bis Mai 2010 mit 43,56 Mrd. Euro um 9,7 % über dem Vorjahreswert; die Ausfuhren von Waren verzeichneten einen Zuwachs von 9,8 % auf 41,54 Mrd. Euro. Aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezog Österreich Waren im Wert von 31,71 Mrd. Euro (Zuwachs von 11,3 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum). Der Wert der in diese Länder versandten Waren betrug 29,60 Mrd. Euro (Zuwachs von 9,9 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum). Der Außenhandel mit Drittstaaten wies im Vergleich zum Vorjahreszeitraum einen Zuwachs bei den Importen von 5,6 % auf 11,85 Mrd. Euro und bei den Exporten von 9,5 % auf 11,95 Mrd. Euro auf.
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Tuesday, August 10. 2010
Das BMF hat die Liste der Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus dem Jahr 2002 aktualisiert und um das Fahrzeug Toyota Verso Van (Type AR2N) erweitert.
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Monday, August 9. 2010
Am 15. September 2010 sind folgende Abgaben fällig:
- Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Juli 2010;
- Normverbrauchsabgabe für den Monat Juli 2010;
- Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Juli 2010;
- Werbeabgabe für den Monat Juli 2010;
- Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Juli 2010;
- Lohnsteuer für den Monat August 2010;
- Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat August 2010;
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat August 2010;
- Kommunalsteuer für den Monat August 2010.
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Friday, August 6. 2010
Im November 2009 hat die Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern des BMF gemeinsam mit dem zuständigen Fachbereich der Steuer- und Zollkoordination und den Finanzämtern stattgefunden, bei der in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen in den Bereichen Erbschaftssteuer, Grunderwerbsteuer, Gebühren, Gesellschaftsteuer und Umgründung und NeuFöG behandelt wurden. Die Ergebnisse dieser Besprechung wurden in einem BMF-Erlass vom 4. 8. 2010, BMF-010206/0169-VI/5/2010, veröffentlicht.
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Thursday, August 5. 2010
Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Gesichtspunkten eine Differenzierung „nach Art der Unterkünfte“ vorzunehmen ist. Da die Voraussetzungen und Kriterien für eine Staffelung der Abgabe nach Art der Unterkunft dem Gesetz anscheinend nicht entnommen werden können, ist es unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen, die Abgabe für Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen abweichend von derjenigen in Beherbergungsbetrieben anzusetzen bzw. im Fall der Staffelung jedenfalls den höchsten Betrag heranzuziehen. Die Wortfolge „und nach der Art der Unterkünfte“ im zweiten Satz des § 6 Abs. 2, der vierte Satz des § 6 Abs. 6 Tir. AufenthaltsabgabeG sowie die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 21. 12. 2005 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Kitzbüheler Alpen – Brixental werden wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben (VfGH 16. 6. 2010, G 10/10, V 14/10).
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Wednesday, August 4. 2010
Aufwandsentschädigungen sind regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen. Bei der Auszahlung amtlichen Kilometergelds ist eine differenziertere Betrachtung geboten: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (§ 26 Z 4 EStG). Um Kilometergelder von der Einkommensteuerpflicht auszunehmen, ist es jedoch erforderlich, dass diese die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze nicht übersteigen (§ 26 Z 4 lit. a EStG). Echte Aufwandersätze sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Unter besonderen Verhältnissen – wie z. B. bei einer Jahreskilometerleistung von mehr als 57.000 km – muss dem Unterhaltsberechtigten die Bestreitung offenstehen, dass das über ein übliches Maß hinausgehende Kilometergeld noch zur Gänze dem Aufwandersatz dient, wobei die vom VwGH (19. 5. 2005, 2001/15/0088) anerkannten jährlichen 30.000 km einen Anhaltspunkt bilden können (OGH 30. 6. 2010, 9 Ob 47/09s).
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Tuesday, August 3. 2010
Nach § 35 Abs. 1 EStG i. d. F. StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, steht einem Steuerpflichtigen bei außergewöhnlicher Belastung u. a. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung ein Freibetrag zu, wenn er keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält. Die Höhe dieses Freibetrags bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Anstelle des Freibetrags können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6 EStG). Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht darin gefolgt werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid die Anerkennung der geltend gemachten Pflegeheimkosten von der bescheidmäßigen Zuerkennung von Pflegegeld abhängig macht. Der Bezug pflegebedingter Geldleistungen ist zwar im zweiten Fall des § 34 Abs. 6 EStG 1988 Tatbestandsmerkmal, nicht jedoch im ersten Fall, der die außergewöhnlichen Belastungen wegen Behinderung i. S. d. § 35 leg. cit. anspricht, die anstelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (die bei Erhalt von pflegebedingten Geldleistungen nach § 35 Abs. 1 EStG i. d. F. StruktAnpG 1996 nicht zustehen). Nach der Rechtsprechung sind zwar Unterbringungskosten in einem Alters- oder Pflegeheim so lange nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden, eine rechtliche Verknüpfung der Anerkennung der Heimkosten als außergewöhnliche Belastung mit einem Bezug von Pflegegeld ergibt sich aber auch daraus nicht (VwGH 26. 5. 2010, 2007/13/0051).
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