Mit dem
Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) soll auch der Flugverkehr in die Mobilitätsbesteuerung einbezogen werden, um Anreize für umweltgerechteres Verhalten zu setzen. Während durch die Belastung mit der verbrauchsorientierten Energiesteuer für alle anderen Verkehrsträger ein Anreiz zum energiesparenden Einsatz von Kraftstoffen gegeben ist, ist der gewerbliche Luftverkehr hiervon befreit. Diese Steuerbefreiung ist Ergebnis der durch europarechtliche Vorgaben und internationale Abkommen gesetzten Rahmenbedingungen. Die Einführung einer internationalen Kerosinsteuer erscheine kurzfristig unrealistisch. In den Erläuterungen heißt es, die Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Beförderungen im Luftverkehr sei in den vergangenen Jahren auf europäischer Ebene zwar wiederholt erörtert worden, stoße jedoch weiterhin auf die Ablehnung der Mehrheit der Mitgliedstaaten. Deshalb werde für Deutschland eine maßvolle Luftverkehrsteuer eingeführt. Anknüpfungspunkt ist der Abflug von Fluggästen von einem inländischen Flugplatz. Die Bemessungsgrundlage stellt maßgeblich auf die Entfernung des Zielflugplatzes vom inländischen Abflugflugplatz ab.