Mit der Novelle des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG wurde die Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des dreifachen Einheitswertes des Grundstücks eingeführt. Diese Mindestbemessungsgrundlage gilt auch dann, wenn kein Schenkungswille vorhanden ist, wie z. B. bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft (UFS 19. 5. 2010, RV/3102-W/09).