|
Thursday, September 30. 2010
Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, dass die in § 33 TP 8 Abs. 2 Z 1 Gebührengesetz enthaltene Gebührenbefreiung für Lombarddarlehen nach der durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz erfolgten Änderung des ABGB für Einmalkreditverträge gilt, unverändert jedoch nicht für wiederholt ausnutzbare Kredite (BMF-Information vom 28. 9. 2010, BMF-010206/0213-VI/5/2010).
|
|
Wednesday, September 29. 2010
Nach Informationen aus dem BMF haben sich die Mitgliedstaaten der EU politisch geeinigt, dass die Frist für Mehrwertsteuererstattungen in der EU für Anträge betreffend das Jahr 2009 noch bis 31. 3. 2011 verlängert wird. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass das elektronische Verfahren in vielen Mitgliedstaaten bis dato noch nicht problemlos funktioniert. Das heißt, dass Anträge für das Jahr 2009 noch nach dem 30. 9. 2010 möglich sind.
|
|
Tuesday, September 28. 2010
Werterhaltende Verfügungen über erbrachte Sach- und Bareinlagen vor Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung sind zulässig, wenn dem erhöhten Nennkapital zumindest im Zeitpunkt der Anmeldung auch tatsächlich ein entsprechender Wert im Gesellschaftsvermögen gegenübersteht. Die freie Verfügbarkeit des wertersetzenden Kapitals ist bei der Anmeldung durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung eines Kreditinstituts nachzuweisen (OGH 24. 6. 2010, 6 Ob 108/09i).
|
|
Monday, September 27. 2010
Auch wenn Voraussetzung für den Obmann eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ist, so kann diese Tätigkeit nicht als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit angesehen werden. Allein durch den Umstand, dass der Obmann einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen muss, wird der geforderte enge Zusammenhang mit der Landwirtschaft nicht erreicht. Die Einkünfte als Obmann sind als selbständige Einkünfte nach § 22 Abs. 1 Z 2 EStG zu behandeln und unterliegen damit nicht der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung (VwGH 29. 7. 2010, 2006/15/0217).
|
|
Friday, September 24. 2010
Die Einschränkungen des so genannten Sonderausgabentopfes gelten nicht für Beiträge für eine freiwillige Versicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzliche Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der Selbständigen. Dies muss im Hinblick auf die europarechtlich verankerte (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit aber auch für entsprechende Beiträge, die im EWR bzw. in der Schweiz entrichtet werden, gelten. (VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0250).
|
|
Thursday, September 23. 2010
Die in den letzten Tagen kolportierten - unerwarteten - Steuermehreinnahmen (gegenüber dem ursprünglichen Voranschlag des Finanzministeriums für 2010) könnten sich auf knapp 1,7 Mrd. Euro belaufen, hieß es aus dem Wirtschaftsforschungsinstitut. Diese Prognose in Folge der anspringenden Konjunktur sei aber noch mit Vorsicht zu genießen, denn die Annahmen gehen von den Ergebnissen des ersten Halbjahres 2010 aus, im zweiten Halbjahr könne sich aber noch einiges ändern, daher seien die Zahlen "mit großer Unsicherheit" verbunden. Der ursprüngliche Voranschlag des Finanzministeriums für das Jahr 2010 war von Steuermehreinnahmen von 1,2 Prozent gegenüber dem Jahr 2009 ausgegangen. Im ersten Halbjahr 2010 ergaben die Mehreinnahmen aber ein Plus von 3,8 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Das würde - hochgerechnet auf das Gesamtjahr 2010 - eben ein Plus von 1,7 Mrd. Euro gegenüber dem Voranschlag von 1,2 Prozent ergeben (diese hätte gegenüber 2009 lediglich eine Steuermehreinnahme in der Höhe von 731 Mio. Euro gebracht).
Im Jahr 2009 hatte der tatsächliche Erfolg aus Steuereinnahmen 63,314 Mrd. Euro betragen, im Voranschlag 2010 des Finanzministeriums war man von 64,045 Mrd. (+0,731 Mrd./+1,2 Prozent) ausgegangen. Legt man die Steigerung des ersten Halbjahres 2010 auf das Gesamtjahr um, so würde sich heuer ein Erfolg von 65,720 Mrd. Euro ergeben. (+2,406 Mrd. gegenüber 2009) - um knapp 1,7 Mrd. Euro mehr als im Voranschlag angenommen. - (APA)
|
|
Wednesday, September 22. 2010
Nicht nur im Einkommen- oder Umsatzsteuerrecht, sondern auch im Bereich des Gebührenrechts sowie sozialversicherungsrechtlich und gesellschaftsrechtlich finden sich spezielle Bestimmungen für Tierärzte. Einnahmen eines Tierarztes stellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Untergeordnete Tätigkeiten werden ebenfalls dieser selbständigen Arbeit zugerechnet. Der Tierarzt kann aber auch hoheitlich tätig werden. Diese Einkünfte sind sonstige Einkünfte gem. § 29 Z 4 EStG (Funktionsgebühren). Umsatzsteuerlich wird grundsätzlich der Normalsteuersatz i. H. v. 20 % angewendet. Ausnahmen gibt es bei der Lieferung von Arzneimitteln sowie der Tierzucht. Sozialversicherungsrechtlich besteht die Möglichkeit eines Opting-out gem. § 5 GSVG. Die Tierärztekammer unterhält darüber hinaus einen Wohlfahrtsfonds. Gesellschaftsrechtlich ist für Tierärzte seit 1. 1.2006 auch die Gründung einer GmbH möglich. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Andreas Krammer und Mag. Elisabeth Hütter in SWK-Heft 27/2010.
|
|
Tuesday, September 21. 2010
Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 17 EuGVÜ eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist. Es soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen und liegen nicht vor, wenn die Parteien schriftlich nur Folgendes vereinbart haben: „Auslegung, Interpretation und Durchsetzung der vorliegenden Vereinbarung erfolgen nach österreichischem Recht.“ Diese Vereinbarung stellt „eindeutig“ nur auf österreichisches materielles und formelles Recht ab, ohne die Vereinbarung eines Gerichtsstands in Österreich erkennen zu lassen. Jedenfalls erfüllt diese Formulierung nicht die vom EuGH geforderte Voraussetzung, dass die Willenserklärung der Parteien klar und deutlich im Sinne einer Gerichtsstandsvereinbarung zum Ausdruck kommt. Das Fehlen dieser Voraussetzung hindert im Zusammenhang mit dem weiteren Gebot, Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen, aber auch eine ergänzende Vertragsauslegung (OGH 30. 6. 2010, 9 ObA 48/10i).
|
|
Monday, September 20. 2010
Am 20. September beginnen im VfGH die Beratungen der diesjährigen Herbst-Session, die bis 9. Oktober dauern wird. Die 14 Verfassungsrichterinnen bzw. -richter befassen sich u. a. auch mit einer Beschwerde betreffend die Stiftungssteuer. Einer Privatstiftung, in der sich zum einen Grundvermögen, zum anderen Wertpapiere befinden, wurde per Bescheid die Stiftungseingangssteuer vorgeschrieben. Die Bewertung des Grundvermögens der Stiftung erfolgte dabei, so wie gesetzlich vorgesehen, anhand des Einheitswertes ("dreifacher Einheitswert"). Die Stiftung argumentiert, dass die Berechnung der Stiftungseingangssteuer anhand des Einheitswertes unsachlich ist. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer sei nämlich - bei Wertpapieren - das Kapitalvermögen, bei den Liegenschaften jedoch (nur) der Einheitswert. Für die Bemessung der Steuer sei also nicht mehr ausschlaggebend, wieviel Vermögen in einer Stiftung sei, sondern welcher Art dieses Vermögen ist. Der VfGH setzt außerdem seine Beratungen zu einer Beschwerde gegen die Vorschreibung der Grundsteuer fort. Auch hier wird die Bemessung aufgrund des Einheitswertes als verfassungswidrig, weil unsachlich, angesehen.
|
|
Friday, September 17. 2010
In der älteren Rechtsprechung hat der VwGH judiziert, dass nach der „Opfertheorie“ (ein vom Steuerpflichtigen länger verwendetes, noch nutzbares Gebäude wird abgetragen, um ein neues Gebäude zu errichten) der Restbuchwert des alten Gebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzuschlagen sind. Diese „Opfertheorie“ hat der VwGH im Erkenntnis vom 25. 1. 2006, 2003/14/0107, für die Sachverhaltskonstellation von schon länger vom Steuerpflichtigen genutzten Gebäuden für das EStG 1988 nicht mehr aufrechterhalten. Weder der Restbuchwert noch die Abbruchkosten gehören zu den Herstellungskosten, sondern sind sofort absetzbar; sie erhöhen auch nicht den Wert des Neugebäudes. Auch im Fall des Abbruchs eines bisher vermieteten Gebäudes, um an dessen Stelle zwecks Vermietung einen befestigten Parkplatz zu errichten, ist die sofortige Abschreibung des Restbuchwerts des abgerissenen Gebäudes sowie der Abbruchkosten geboten (VwGH 24. 6. 2010, 2008/15/0179)
|
|