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Wednesday, September 29. 2010
Grundsätzlich setzt der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung gem. § 122 Abs. 1 lit. a ASVG das Bestehen einer Pflichtversicherung voraus. Dieser Grundsatz wird jedoch mehrfach durchbrochen, indem ein Anspruch auf Leistungen (auch für Angehörige) trotz bereits beendetem Versicherungsverhältnis vorgesehen wird, sofern sich der Versicherungsfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Beendigung der Pflichtversicherung ereignet. Man spricht hier von der sog. Schutzfrist. In diesen Fällen kommt es also zu einem Auseinanderklaffen von Versicherungs- und Leistungsverhältnis. Einen Überblick über die geltende Rechtslage gibt Dr. Andreas Gerhartl in der September-Ausgabe der ASoK.
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Monday, September 27. 2010
In etlichen größeren Betrieben, die eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigen, besteht kein Betriebsrat. In solchen Fällen wird manchmal dem jeweiligen Arbeitgeber vorgehalten, dass er für die Errichtung eines Betriebsrats zu sorgen habe. Tatsächlich gibt es aber im österreichischen Betriebsverfassungsrecht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Errichtung eines Betriebsrats oder zur Förderung eines Betriebsrats. In einem Beitrag in der September-Ausgabe der ASoK erläutert Dr. Thomas Rauch die diesbezügliche Rechtslage.
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Friday, September 24. 2010
Am 22. 9. 2010 hat die deutsche Regierung das Reformpaket zur Eindämmung des Defizits der gesetzliche Krankenversicherung (für 2011 wurden 11. Mrd. Euro prognostiziert) beschlossen. Die Kassenbeiträge steigen per 1. 1. 2011 von 14,9 auf 15,5 %, den gleichen Wert wie vor Wirtschaftskrise und Konjunkturpaket. Der Arbeitgeberbeitrag wird bei 7,3 % eingefroren. Künftige Kostensteigerungen übernimmt allein der Versicherte über Zusatzbeiträge. Deren bisherige Deckelung bei einem Prozent des Bruttoeinkommens entfällt. Zur Abfederung unbilliger Härten greift ab 2 % ein Sozialausgleich.
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Wednesday, September 22. 2010
Bei einem Dienstverhältnis, das nach dem 31. 12. 2002 begründet wurde, kann kein Anspruch auf eine „Abfertigung alt“ mehr entstehen. Eine dennoch vereinbarte „Anrechnung“ von „Vordienstzeiten für die Abfertigung“ kann im Einzelfall als eigenständige Zusage einer freiwilligen Abfertigung zu verstehen sein. Eine solche Zusage führt aber nur zu einem vertraglichen Anspruch, der nicht – wie die gesetzliche Abfertigung – von der Insolvenz-Entgeltsicherung erfasst wird (OGH 19. 5. 2010, 8 ObS 2/10t).
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Monday, September 20. 2010
Gem. § 36 Abs. 2 AngG ist die Vereinbarung einer nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Konkurrenzklausel unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das 17-Fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt. Dadurch, dass der Gesetzgeber i. Z. m. der Ermittlung der Entgeltgrenze des § 36 Abs. 2 AngG ebenfalls von dem für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelt ausgeht, das wortgleich die Basis für die Ermittlung der Abfertigung nach § 23 Abs. 1 AngG darstellt, brachte er hinreichend klar zum Ausdruck, dass diese identen Begriffe in den unterschiedlichen Gesetzesstellen desselben Gesetzes auch ident zu verstehen sind. Das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt umfasst daher nicht die gesamte in diesem Monat fällig gewordene Weihnachtsremuneration, sondern lediglich die aliquoten Sonderzahlungen – inklusive des anteiligen Urlaubsentgelts (OGH 11. 5. 2010, 9 ObA 154/09a).
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Friday, September 17. 2010
Das Besorgen von persönlichen Vermögensangelegenheiten des Versicherten zählt zum persönlichen, nicht versicherten Lebensbereich; hierher gehören z. B. das Besorgen der Lohnsteuerkarte und das Eintragen eines Steuerfreibetrages. Die in erster Linie der Planung des weiteren Berufslebens der Versicherten dienende allgemeine Beratung über die gesetzlichen Möglichkeiten der Altersteilzeit bei einem dem Mitglied des Betriebsrates bekannten Sachbearbeiter des AMS ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Falles dem privaten Bereich der Versicherten zuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherte den Termin während ihrer Arbeitszeit wahrnehmen durfte und von einem Mitglied des Betriebsrates begleitet wurde. Unfallversicherungsschutz besteht somit nicht (OGH 13. 4. 2010, 10 ObS 37/10d).
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Wednesday, September 15. 2010
Gem. § 4 Abs. 2 AVRAG darf durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des Betriebsübergangs das dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden. Die Regelung erfasst nur Bestimmungen hinsichtlich des „Entgelts“ und auch nur soweit es im früher anzuwendenden Kollektivvertrag für die regelmäßige Arbeitsleistung in der „Normalarbeitszeit“ festgelegt war. Wo es nur um eine Frage der Gestaltung der Arbeitszeit und deren Ausmaßes innerhalb der Normalarbeitszeit geht, kann sich der Kläger nicht auf den entgeltbezogenen Schutz des § 4 Abs. 2 AVRAG berufen. Konkret hat der früher anzuwendende Kollektivvertrag den Arbeitnehmern für die Nachtarbeit kein zusätzliches Entgelt zugesichert, mit dem sie rechnen konnten, sondern nur eine Verringerung der Arbeitspflicht. Der Kläger kann aber für die zu erbringende Arbeit in der „Normalarbeitszeit“, auf deren Entlohnung er gesichert Anspruch hat, kein höheres Entgelt verlangen, als ihm davor zugestanden ist (OGH 26. 5. 2010, 9 ObA 8/10g).
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Monday, September 13. 2010
Ein von der Regierung vorgelegter Gesetzentwurf zu einem KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz (KSV-SG) sieht die Einrichtung eines Servicezentrums für Künstler bei der SVA vor ( RV 876 BlgNR 24. GP). Die Kunstschaffenden sollen dort besser über die für sie geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen informiert werden, um die Einhaltung von Pflichten und die Inanspruchnahme von Rechten zu erleichtern. Gleichzeitig wird Künstlern in Hinkunft die Möglichkeit eingeräumt, ihre selbständige künstlerische Erwerbstätigkeit ruhend zu stellen. Damit soll ein bestehendes Hindernis für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beseitigt werden. Begründet wird die Gesetzesvorlage mit der häufig prekären Arbeitssituation von Künstlern, die durch atypische Arbeits- und Erwerbsformen, Diskontinuität im Einkommen und der Erwerbsform, Mehrfachbeschäftigungen, kurzfristige und wechselnde Arbeitsverhältnisse sowie Leih- und Teilzeitarbeit gekennzeichnet ist. Daraus würden mannigfache Probleme resultieren, etwa bezüglich der Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit sowie der Geltung unterschiedlicher Beitragssätze und Beitragsgrenzen, heißt es in den Erläuterungen.
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Wednesday, September 8. 2010
Gem. § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Der VwGH hat ausgesprochen, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Dass bei der stärksten persönlichen Beziehung zu Österreich die Abhängigkeit von Alimentationszahlungen eines nicht in Österreich lebenden Angehörigen nicht ausschlaggebend ist, hat der VwGH ebenfalls bereits mehrmals zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann in Österreich liegen kann, wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen, und sich zudem aus dem Beschwerdevorbringen kein Staat ableiten lässt, zu dem engere Beziehungen der Mitbeteiligten i. S. d. § 2 Abs. 8 FLAG bestehen würden als zu Österreich (VwGH 24. 2. 2010, 2007/13/0128).
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Monday, September 6. 2010
Medienberichten zufolge beginnt sich der Dienstleistungsscheck langsam zu entwickeln. Wurden in der Anfangsphase des Projekts zur Legalisierung von Haushaltshilfstätigkeiten (etwa Putz- und Gartenarbeitern) kaum 100.000 Euro pro Monat eingenommen, sind es mittlerweile deutlich über 200.000 Euro, wie aus den jüngsten Zahlen des Sozialministeriums hervorgeht. Seit dem Inkrafttreten des DLSG im Jänner 2006 wurden insgesamt 8,37 Mio. Euro lukriert, wobei der Betrag von Jahr zu Jahr wuchs. Im allerersten Monat Jänner 2006 wurden gerade einmal gut 35.000 Euro eingenommen. Der Höchstwert wurde im März 2010 mit 240.000 Euro erreicht. Zuletzt waren es im Juli 2010 gut 219.000 Euro. Insgesamt kamen während der ersten sieben Monate des heurigen Jahres mehr als 1,5 Mio. Euro herein. Dennoch wird nach Experteneinschätzung ein Großteil der genannten Haushaltshilfstätigkeiten nach wie vor schwarz erledigt.
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