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Thursday, September 30. 2010
Das Serviceentgelt für das Jahr 2011 wird fällig. Für (freie) Dienstnehmer und Lehrlinge, die am 15. 11. 2010 zur Krankenversicherung gemeldet sind, ist das Serviceentgelt für die E-Card in der Höhe von 10 Euro durch die Dienstgeber einzubehalten und zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen für November 2010 abzuführen. Dies gilt ebenso für mitversicherte Ehegatten und Lebensgefährten. Das Serviceentgelt mindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Die Abrechnung erfolgt bei Selbstabrechnerbetrieben mittels Beitragsnachweisung für November 2010 in der Verrechnungsgruppe N89. Vorschreibebetriebe melden die Summe der einzuhebenden Serviceentgelte mit dem Formular „Meldung des Service-Entgelts für Vorschreibebetriebe“ innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Beitragszeitraums November. Im Formularfeld „für das Jahr“ ist immer das Jahr einzutragen, für welches das Serviceentgelt entrichtet wird (also 2011).
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Friday, September 24. 2010
Laut UFS ist das Pendlerpauschale von jenem Ort zu berechnen, von dem überwiegend zum Arbeitsplatz gefahren wurde. Der UFS hat trotz Vorliegens einer arbeitsplatznahen Wohnung das Pendlerpauschale für die überwiegenden Fahrten zum weiter entfernten Wohnsitz anerkannt. Er hat insbesondere ausgeführt, dass eine Wohnung im Ausmaß von rund 23 m² allenfalls auch als bloße Schlafstelle für besondere Gegebenheiten (gelegentlich längere Tagesarbeitszeit) angesehen werden kann (UFS 4. 6. 2010, RV/0612-L/09). Gegen diese Entscheidung wurde Amtsbeschwerde (bei VwGH anhängig unter 2010/15/0120) erhoben: Für das Finanzamt ergibt sich die Maßgeblichkeit des dem Arbeitsplatz nächstgelegenen Wohnsitzes für das Pendlerpauschale daraus, dass Fahrten zu einem weiter entfernten Wohnsitz nicht als beruflich veranlasst anzusehen seien und daher zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG zählten. Auch eine Wohnung im Ausmaß von 23 m², die zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht, könne Wohnbedürfnisse befriedigen.
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Tuesday, September 21. 2010
Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei; erhält man dieses aber nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte zur Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Diese Einkünftehochrechnung muss nach dem UFS auch dann durchgeführt werden, wenn dem AMS Teile des Arbeitslosengeldes vom Insolvenz-Entgelt-Fonds rückerstattet werden (UFS 16. 8. 2010, RV/0311-F/10).
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Wednesday, September 15. 2010
Fahrtenbücher ohne konkreten Kilometerstand, ohne Bezeichnung der konkreten Fahrtstrecke (nur großräumige Ortsangaben), ohne den Zweck der Fahrten und ohne Ausscheiden der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Privatfahrten sind nicht als Nachweis geeignet, dass der Arbeitnehmer weniger als 500 km im Monat privat gefahren ist. Es ist daher der volle Sachbezugswert (1,5 % der Anschaffungskosten statt 0,75 % monatlich) der Lohnsteuer zu unterwerfen (UFS 12. 4. 2010, RV/0095-S/08).
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Monday, September 13. 2010
Nach den Wertungen des § 10 des Kollektivvertrags zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB sind Reisezeiten, die zur Vermeidung von Verzögerungen in der Dienstplanabwicklung erforderlich sind, grundsätzlich der Vollarbeitszeit zuzurechnen. Dies gilt auch für Reisetätigkeiten von Dienstnehmern, die als Einsatzkräfte aus der Rufbereitschaft zur Störungsbehebung gerufen werden, im Hilfszug oder im selbst gelenkten Privatfahrzeug. Für solche Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit gebührt den Dienstnehmern daher ein Überstundenzuschlag (OGH 26. 5. 2010, 9 ObA 34/10f).
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Friday, September 10. 2010
(A. S.) Rückerstattete Sozialversicherungsbeiträge, die ganz oder teilweise aufgrund des Vorliegens von nichtselbständigen Einkünften einbehalten oder zurückgezahlt werden, sind zur Gänze als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren, wobei dies auch für die gewährten Vergütungszinsen gilt. Die steuerliche Erfassung erfolgt nach Maßgabe des Zuflussprinzips. Die auszahlende Stelle muss einen Lohnzettel auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt übermitteln; in diesem Lohnzettel ist ein Siebtel der ausgezahlten Beträge als sonstiger Bezug auszuweisen. Die Steuerabfuhr obliegt dem Steuerpflichtigen selbst; sind in dessen Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, dann muss er im Hinblick auf die rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge eine Veranlagung vornehmen. Der Tatbestand des § 67 Abs. 8 lit. c EStG (Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre; ein Fünftel steuerfrei) kann dabei nicht angewendet werden (UFS 9. 7. 2010, RV/0112-I/09).
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Wednesday, September 8. 2010
Die Kollektivverträge für Arbeiter bzw. für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie sehen seit dem diesjährigen Abschluss für Lehrlinge bei positiver Absolvierung des Praxistests zur Mitte der Lehrzeit und der Lehrabschlussprüfung mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg eine Prämie vor. In einem Beitrag in der Septemberausgabe der PV-Info geht Mag. Christa Kocher der Frage nach, wie solche Prämien sozialversicherungsrechtlich zu behandlen sind, und kommt, gestützt auf die Rechtsauffassung der Gebietskrankenkasse, zu folgendem Schluss: Beitragsfrei sind diese Prämien nicht.
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Friday, September 3. 2010
Die Regierungsparteien haben im Parlament eine Vorlage zu gesetzlichen Adaptierungen in verschiedenen Bereichen des Arbeitsrechts eingebracht ( 880 BlgNR 24. GP). So soll künftig etwa in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben das aktive und passive Wahlalter für den Betriebsrat auf 16 Jahre gesenkt sowie das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen geändert werden, um einem internationalen Übereinkommen Rechnung zu tragen. Das Mindestalter für Beschäftigungen wird demnach von 12 auf 13 Jahre angehoben, wobei wie bisher bis zum 15. Lebensjahr nur bestimmte und vereinzelte leichte Arbeiten, etwa in Familienbetrieben, verrichtet werden dürfen. Darüber hinaus können laut dem Gesetzentwurf Sonderregelungen bezüglich der wöchentlichen Ruhezeit in Krankenanstalten künftig auch auf Betriebsebene getroffen werden. Damit erhalten etwa auch ausgegliederte Krankenanstalten die Möglichkeit, die wöchentliche Ruhezeit in die Woche nach einem Wochenenddienst zu verlegen. Von Strafanzeigen der Arbeitsinspektion, die Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten betreffen, wird in Zukunft auch die Ärztekammer informiert.
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Wednesday, September 1. 2010
Wird ein Dienstnehmer für ein Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Raum bzw. der Schweiz tätig, das in jenem Staat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, keinen Sitz hat, ist eine Vereinbarung möglich, dass der Versicherte die Pflichten (Meldepflicht, Beitragsabfuhr etc.) des Dienstgebers übernimmt. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind für Vereinbarungen dieser Art jeweils unterschiedliche Formblätter zu verwenden, welche auf der Internetseite der NÖGKK zum Download bereitstehen. Die ausgefertigten Vereinbarungen sind dem zuständigen Versicherungsträger zu übermitteln.
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