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Thursday, September 30. 2010
Ein Steuerpflichtiger, der als Produktberater für Finanzdienstleistungen Vermögensberater bei der Geschäftsaufbringung fachlich unterstützt, somit selbst keine Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Dienstgebers abschließt, erfüllt nicht die Kriterien für eine Vertretertätigkeit im Sinne der VO BGBl. II 2001/382 (UFS 13. 9. 2010, RV/2287-W/10).
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Tuesday, September 28. 2010
Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern sind dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt. Die Auffassung des UFS, ein wetterfester Verbindungsgang bedeute nach der Verkehrsauffassung für jeden – auch nicht körperbehinderten – potenziellen Erwerber der Liegenschaft einen werterhöhenden Nutzen und das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Wegfall der Behinderung würde dieser Verbindungsgang wieder entfernt werden, sei realitätsfern und lasse sich mit einer wirtschaftlich vernünftigen Denkweise nicht in Einklang bringen, kann nicht als unschlüssig erkannt werden (VwGH 29. 7. 2010, 2010/15/0003; siehe dazu bereits Fink, UFSjournal 2009, 440, zu UFS 24. 11. 2009, RV/0161-G/08).
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Friday, September 24. 2010
Kommt im Nachhinein hervor, dass eine aufgrund eines Vergütungsantrags durch Verbuchung am Abgabenkonto vergütete Normverbrauchsabgabe dem Antragsteller tatsächlich nicht bzw. nicht in vollem Ausmaß zusteht, so hat das Finanzamt mit Bescheid eine Festsetzung der Vergütung von Normverbrauchsabgabe in der rechtmäßigen Höhe vorzunehmen. Nicht zulässig ist es hingegen, gegenüber dem Antragsteller eine Festsetzung von Normverbrauchsabgabe in Höhe des nicht zustehenden Vergütungsbetrags vorzunehmen, weil der Antragsteller nicht Abgabenschuldner (§ 4 NoVAG) aufgrund eines NoVA-steuerbaren Vorgangs (§ 1 NoVAG) ist (UFS 3. 8. 2010, RV/0516-G/10).
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Wednesday, September 22. 2010
Scheidet ein Kommanditist aus der KG aus und wird dessen Mitunternehmeranteil nicht auf einen neuen oder verbleibenden Gesellschafter übertragen, so geht dessen Kapitalanteil unter; gleichzeitig vermindert sich das Einlagevolumen der KG. Da sämtliche Anteile zusammen stets 100 % ausmachen, erfolgt lediglich eine prozentuelle Erhöhung der – betragsmäßig unverändert gebliebenen – Anteile der übrigen Gesellschafter. Diese „Anwachsung“ bewirkt auf Seiten der verbliebenen Gesellschafter keinen entgeltlichen Erwerb (UFS 30. 6. 2010, RV/0628-G/09). Lesen Sie mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Roland Setina, UFS Graz, in der Septemberausgabe des UFSjournals.
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Monday, September 20. 2010
Die Sachverhaltskonstellation für das Tatbestandsmerkmal einer „sittlichen Verpflichtung“ im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 kann zwar verschiedenste Ursachen haben, muss aber inhaltlich solche Indizien aufweisen, die es rechtfertigen, den durch die Steuerermäßigung eintretenden Steuerausfall auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Eine sittliche Verpflichtung bezüglich der Übernahme von diversen Aufwendungen (z. B. Krankheits- und Pflegekosten, Begräbniskosten) gegenüber finanziell in Not geratenen Angehörigen wird in der Regel nur dann anzunehmen sein, wenn die Aufwandsübernahme bzw. Kostentragung durch die Sittenordnung – also aufgrund besonderer Verhältnisse im Einzelfall „zwangsläufig“ – geboten ist. Lobenswert erscheinende Motive, die jemanden zu einem freiwilligen und moralisch wünschenswerten Willensentschluss bewegen, sind für sich betrachtet nicht ausreichend, um auf einen sittlichen Verpflichtungsgrund nach § 34 Abs. 3 leg. cit. schließen zu können. Sittliche bzw. moralische Beweggründe gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 haben keinesfalls die Funktion, Vermögenszuwächse – wie im Berufungsfall durch einen Erbanfall im Angehörigenbereich geschehen – zu fördern (UFS 23. 8. 2010, RV/0260-K/09)
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Friday, September 17. 2010
Ein Mietvertrag, dem zufolge die Mieter (die Eltern der Berufungswerberin) eine unverzinsliche Kaution in Höhe der zehnfachen Jahresmiete zu entrichten haben, die für die Errichtung des Mietobjekts verwendet wird, ist nicht als fremdüblich anzusehen (UFS 18. 6. 2010, RV/3397-W/09).
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Wednesday, September 15. 2010
Die Besteuerung von Pensionsabfindungen, die im Rahmen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zufließen, ist in § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 geregelt. Übersteigt deren Barwert nicht den Betrag i. S. d. § 1 Abs. 2 Z 1 PKG, steht der Hälftesteuersatz zu. Bei höheren Pensionsabfindungen ist gesetzlich keine Begünstigung vorgesehen (UFS 24. 6. 2010, RV/3578-W/09). In einem Beitrag in der Septemberausgabe des UFSjournals bespricht Dr. Christian Lenneis, Landessenatsvorsitzender des UFS Wien, diese Entscheidung.
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Monday, September 13. 2010
Bei einer sogenannten qualifizierten Ausschlagung der Erbschaft, durch die eine bestimmte Person (der die Erbschaft bei Wegfall des zunächst Berufenen nicht ohne Weiteres angefallen wäre) begünstigt wird, ist, je nachdem, ob der berufene Erbe für die qualifizierte Ausschlagung ein Entgelt erhält oder nicht, Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung anzunehmen.
Sie führt nach nunmehriger höchstgerichtlicher Rechtsprechung beim Ausschlagenden zu einem steuerpflichtigen Erwerb durch Erbanfall i. S. d. § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG. Dieser wird hinsichtlich seines gesamten Anfalls voll erbschaftssteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn dem Begünstigten bei vorbehaltloser Entschlagung (schlichte Ausschlagung) durch Akkreszenz ein Teil davon von Todes wegen zugefallen wäre.
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Thursday, September 9. 2010
Das Pendlerpauschale gehört zu den rechtsmittelanfälligsten Streitthemen zwischen Steuerbürger und Finanzverwaltung. Die Findok,weist bereits über 800 Entscheidungen des UFS aus, die (allein oder auch) das Pendlerpauschale zum Gegenstand haben. Waren die Bescheide des UFS in den ersten Jahren noch sehr stark durch die LStR geprägt, sind in den letzten Jahren zunehmend differenzierte Entscheidungen zu verzeichnen. Da die Streitfragen aufgrund der zumeist geringen Streitwerte und des gegebenen Kostenrisikos vielfach nur im Wege von Amtsbeschwerden der Finanzämter zum Höchstgericht gelangen, kommt der Rechtsauslegung durch den UFS besondere Bedeutung zu. So entspricht es mittlerweile der ständigen Spruchpraxis des UFS, das Pendlerpauschale nicht von der dem Arbeitsplatz nächstgelegenen Wohnung, sondern von jener Wohnung zu berechnen, von der – als ständigem Aufenthaltsort – aus tatsächlich überwiegend gependelt wird. Nunmehr hatte sich der UFS – durch den gesamten Berufungssenat – in einem Berufungsverfahren gleich mit mehreren strittigen Fragen zum Pendlerpauschale zu befassen. Im Schwerpunktbeitrag der Septemberausgabe des UFSjournals widmen sich Dr. Rudolf Wanke, UFS Wien, und Svende Peth, vormals Praktikantin beim UFS Wien, ausführlich diesem Themenbereich.
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Tuesday, September 7. 2010
Auch die Vorbereitungszeit zur Ablegung einer Aufnahmeprüfung, die Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung (eines Studiums) ist (hier: Aufnahmetest für den physiotherapeutischen Dienst), ist selbst bereits als Berufsausbildung anzusehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich der Prüfling ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang bemüht und die Vorbereitungszeit auch in quantitativer Hinsicht seine volle Zeit in Anspruch genommen hat (UFS 11. 6. 2010, RV/0167-W/10).
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