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Friday, September 24. 2010
Die Einschränkungen des so genannten Sonderausgabentopfes gelten nicht für Beiträge für eine freiwillige Versicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzliche Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der Selbständigen. Dies muss im Hinblick auf die europarechtlich verankerte (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit aber auch für entsprechende Beiträge, die im EWR bzw. in der Schweiz entrichtet werden, gelten. (VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0250).
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Friday, September 24. 2010
Die Mehrwertsteuer-Ermäßigungen für zahlreiche Produkte sollen nach einem Gutachten für die deutsche Bundesregierung gestrichen werden. Der reduzierte Steuersatz sei nur noch bei Lebensmitteln angebracht, heißt es nach Angaben des deutschen Finanzministeriums in der wissenschaftlichen Expertise. Für alle anderen Bereiche bestehen demnach "keine hinreichenden Gründe", die bestehenden Ermäßigungen fortzuführen oder neue zu schaffen. Damit wandten sich die Gutachter auch indirekt gegen die zu Jahresbeginn eingeführte Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes auf Beherbergungsleistungen. Grundsätzlich beträgt der Mehrwertsteuersatz in Deutschland 19 Prozent. Für bestimmte Produktgruppen wie Lebensmittel oder Bücher und Zeitschriften wurde aus sozialen Gründen aber ein Satz von sieben Prozent festgelegt. Inzwischen gilt dieser ermäßigte Satz für rund 50 Produktgruppen, die Einteilung wird aber als vielfach willkürlich und widersprüchlich kritisiert.
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Friday, September 24. 2010
Laut UFS ist das Pendlerpauschale von jenem Ort zu berechnen, von dem überwiegend zum Arbeitsplatz gefahren wurde. Der UFS hat trotz Vorliegens einer arbeitsplatznahen Wohnung das Pendlerpauschale für die überwiegenden Fahrten zum weiter entfernten Wohnsitz anerkannt. Er hat insbesondere ausgeführt, dass eine Wohnung im Ausmaß von rund 23 m² allenfalls auch als bloße Schlafstelle für besondere Gegebenheiten (gelegentlich längere Tagesarbeitszeit) angesehen werden kann (UFS 4. 6. 2010, RV/0612-L/09). Gegen diese Entscheidung wurde Amtsbeschwerde (bei VwGH anhängig unter 2010/15/0120) erhoben: Für das Finanzamt ergibt sich die Maßgeblichkeit des dem Arbeitsplatz nächstgelegenen Wohnsitzes für das Pendlerpauschale daraus, dass Fahrten zu einem weiter entfernten Wohnsitz nicht als beruflich veranlasst anzusehen seien und daher zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG zählten. Auch eine Wohnung im Ausmaß von 23 m², die zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht, könne Wohnbedürfnisse befriedigen.
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Friday, September 24. 2010
Kommt im Nachhinein hervor, dass eine aufgrund eines Vergütungsantrags durch Verbuchung am Abgabenkonto vergütete Normverbrauchsabgabe dem Antragsteller tatsächlich nicht bzw. nicht in vollem Ausmaß zusteht, so hat das Finanzamt mit Bescheid eine Festsetzung der Vergütung von Normverbrauchsabgabe in der rechtmäßigen Höhe vorzunehmen. Nicht zulässig ist es hingegen, gegenüber dem Antragsteller eine Festsetzung von Normverbrauchsabgabe in Höhe des nicht zustehenden Vergütungsbetrags vorzunehmen, weil der Antragsteller nicht Abgabenschuldner (§ 4 NoVAG) aufgrund eines NoVA-steuerbaren Vorgangs (§ 1 NoVAG) ist (UFS 3. 8. 2010, RV/0516-G/10).
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Friday, September 24. 2010
Am 22. 9. 2010 hat die deutsche Regierung das Reformpaket zur Eindämmung des Defizits der gesetzliche Krankenversicherung (für 2011 wurden 11. Mrd. Euro prognostiziert) beschlossen. Die Kassenbeiträge steigen per 1. 1. 2011 von 14,9 auf 15,5 %, den gleichen Wert wie vor Wirtschaftskrise und Konjunkturpaket. Der Arbeitgeberbeitrag wird bei 7,3 % eingefroren. Künftige Kostensteigerungen übernimmt allein der Versicherte über Zusatzbeiträge. Deren bisherige Deckelung bei einem Prozent des Bruttoeinkommens entfällt. Zur Abfederung unbilliger Härten greift ab 2 % ein Sozialausgleich.
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Thursday, September 23. 2010
Die in den letzten Tagen kolportierten - unerwarteten - Steuermehreinnahmen (gegenüber dem ursprünglichen Voranschlag des Finanzministeriums für 2010) könnten sich auf knapp 1,7 Mrd. Euro belaufen, hieß es aus dem Wirtschaftsforschungsinstitut. Diese Prognose in Folge der anspringenden Konjunktur sei aber noch mit Vorsicht zu genießen, denn die Annahmen gehen von den Ergebnissen des ersten Halbjahres 2010 aus, im zweiten Halbjahr könne sich aber noch einiges ändern, daher seien die Zahlen "mit großer Unsicherheit" verbunden. Der ursprüngliche Voranschlag des Finanzministeriums für das Jahr 2010 war von Steuermehreinnahmen von 1,2 Prozent gegenüber dem Jahr 2009 ausgegangen. Im ersten Halbjahr 2010 ergaben die Mehreinnahmen aber ein Plus von 3,8 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Das würde - hochgerechnet auf das Gesamtjahr 2010 - eben ein Plus von 1,7 Mrd. Euro gegenüber dem Voranschlag von 1,2 Prozent ergeben (diese hätte gegenüber 2009 lediglich eine Steuermehreinnahme in der Höhe von 731 Mio. Euro gebracht).
Im Jahr 2009 hatte der tatsächliche Erfolg aus Steuereinnahmen 63,314 Mrd. Euro betragen, im Voranschlag 2010 des Finanzministeriums war man von 64,045 Mrd. (+0,731 Mrd./+1,2 Prozent) ausgegangen. Legt man die Steigerung des ersten Halbjahres 2010 auf das Gesamtjahr um, so würde sich heuer ein Erfolg von 65,720 Mrd. Euro ergeben. (+2,406 Mrd. gegenüber 2009) - um knapp 1,7 Mrd. Euro mehr als im Voranschlag angenommen. - (APA)
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Wednesday, September 22. 2010
Nicht nur im Einkommen- oder Umsatzsteuerrecht, sondern auch im Bereich des Gebührenrechts sowie sozialversicherungsrechtlich und gesellschaftsrechtlich finden sich spezielle Bestimmungen für Tierärzte. Einnahmen eines Tierarztes stellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Untergeordnete Tätigkeiten werden ebenfalls dieser selbständigen Arbeit zugerechnet. Der Tierarzt kann aber auch hoheitlich tätig werden. Diese Einkünfte sind sonstige Einkünfte gem. § 29 Z 4 EStG (Funktionsgebühren). Umsatzsteuerlich wird grundsätzlich der Normalsteuersatz i. H. v. 20 % angewendet. Ausnahmen gibt es bei der Lieferung von Arzneimitteln sowie der Tierzucht. Sozialversicherungsrechtlich besteht die Möglichkeit eines Opting-out gem. § 5 GSVG. Die Tierärztekammer unterhält darüber hinaus einen Wohlfahrtsfonds. Gesellschaftsrechtlich ist für Tierärzte seit 1. 1.2006 auch die Gründung einer GmbH möglich. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Andreas Krammer und Mag. Elisabeth Hütter in SWK-Heft 27/2010.
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Wednesday, September 22. 2010
Scheidet ein Kommanditist aus der KG aus und wird dessen Mitunternehmeranteil nicht auf einen neuen oder verbleibenden Gesellschafter übertragen, so geht dessen Kapitalanteil unter; gleichzeitig vermindert sich das Einlagevolumen der KG. Da sämtliche Anteile zusammen stets 100 % ausmachen, erfolgt lediglich eine prozentuelle Erhöhung der – betragsmäßig unverändert gebliebenen – Anteile der übrigen Gesellschafter. Diese „Anwachsung“ bewirkt auf Seiten der verbliebenen Gesellschafter keinen entgeltlichen Erwerb (UFS 30. 6. 2010, RV/0628-G/09). Lesen Sie mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Roland Setina, UFS Graz, in der Septemberausgabe des UFSjournals.
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Wednesday, September 22. 2010
Bei einem Dienstverhältnis, das nach dem 31. 12. 2002 begründet wurde, kann kein Anspruch auf eine „Abfertigung alt“ mehr entstehen. Eine dennoch vereinbarte „Anrechnung“ von „Vordienstzeiten für die Abfertigung“ kann im Einzelfall als eigenständige Zusage einer freiwilligen Abfertigung zu verstehen sein. Eine solche Zusage führt aber nur zu einem vertraglichen Anspruch, der nicht – wie die gesetzliche Abfertigung – von der Insolvenz-Entgeltsicherung erfasst wird (OGH 19. 5. 2010, 8 ObS 2/10t).
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Tuesday, September 21. 2010
Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 17 EuGVÜ eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist. Es soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen und liegen nicht vor, wenn die Parteien schriftlich nur Folgendes vereinbart haben: „Auslegung, Interpretation und Durchsetzung der vorliegenden Vereinbarung erfolgen nach österreichischem Recht.“ Diese Vereinbarung stellt „eindeutig“ nur auf österreichisches materielles und formelles Recht ab, ohne die Vereinbarung eines Gerichtsstands in Österreich erkennen zu lassen. Jedenfalls erfüllt diese Formulierung nicht die vom EuGH geforderte Voraussetzung, dass die Willenserklärung der Parteien klar und deutlich im Sinne einer Gerichtsstandsvereinbarung zum Ausdruck kommt. Das Fehlen dieser Voraussetzung hindert im Zusammenhang mit dem weiteren Gebot, Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen, aber auch eine ergänzende Vertragsauslegung (OGH 30. 6. 2010, 9 ObA 48/10i).
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