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Thursday, November 24. 2011
Mit Erlass vom 15. 11. 2011, BMF-010203/0560-VI/6/2011, erfolgt in den UmgrStR 2002 hinsichtlich des Art. I UmgrStG neben der laufenden Wartung die Anpassung an die gesetzlichen Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2007, das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007, das Abgabensicherungsgesetz 2007, das Schenkungsmeldegesetz 2008 und das Abgabenänderungsgesetz 2010. Inbesondere werden folgende Änderungen behandelt: grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten; keine doppelte Berücksichtigung von Wertminderungen nach verschmelzungsbedingtem Verlust des Besteuerungsrechts; verschmelzungsbedingter Transfer von selbst geschaffenen unkörperlichen Wirtschaftsgütern auf eine ausländische Körperschaft; Ausnahme von der Aufwertung auf den gemeinen Wert bei Importverschmelzungen; Ausschüttungsfiktion für Importverschmelzungen; Tauschbesteuerung bzw. Nichtfestsetzungskonzept bei einem Downstream-Merger mit ausländischen Anteilsinhabern; unentgeltlicher Verzicht auf Anteilsgewährung und Verpflichtung zur Schenkungsmeldung bzw. Stiftungseingangssteuer; Schenkungsmeldepflicht von Äquivalenzverletzungen; Rückwirkung auf Anteilsinhaberebene im Rahmen der Gruppenbesteuerung; keine Firmenwertabschreibung aufgrund einer Umgründung möglich, wenn der Umgründungsvorgang umgründungssteuerrechtlich von den Tauschwirkungen ausgenommen wird; Nachversteuerung von Firmenwertabschreibungen; Unzulässigkeit der Bildung von Beteiligungsgemeinschaften auf Gruppenmitgliederebene; Nachversteuerung der Firmenwertabschreibung auf die Tochtergesellschaft bei Downstream- und Upstream-Verschmelzung; Nacherfassung geltend gemachter Firmenwertabschreibungen bei Downstream- und Upstream-Verschmelzung.
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Wednesday, November 23. 2011
Eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gesellschaft, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, unterliegt in Österreich der Mindeststeuer nach § 24 Abs. 4 KStG 1988.(UFS 7. 10. 2011, RV/0422-G/10)
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Wednesday, November 23. 2011
Bei einer GmbH erbrachte der Gesellschafter-Geschäftsführer auch EDV-Leistungen für seine Gesellschaft und stellte diese gesondert in Rechnung. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 2. 9. 2009, 2005/15/0143; 23. 9. 2010, 2010/15/0121) hindere der Umstand, dass ein Gesellschafter nicht nur die Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der Gesellschaft ausübe, nicht die Zurechnung sämtlicher Bezüge unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG. Damit unterliegen auch die der Gesellschaft in Rechnung gestellten Programmierleistungen der Kommunalsteuer (VwGH 15. 9. 2011, 2011/15/0083).
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Wednesday, November 23. 2011
Das neue Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll wurde in BGBl. III Nr. 168/2011 veröffentlicht. Das DBA findet für alle Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. 1. 2012 beginnen.
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Wednesday, November 23. 2011
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesgesetzes übermittelt, mit dem das Kinderbetreuungsgeld und die Exekutionsordnung geändert werden ( RV 1522 BlgNR 24. GP). Vorgesehen sind Änderungen der Berechnung des Zuverdienstes bei selbständigen Einkünften, Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft, die künftig an die Berechnungsmethode der unselbständigen Einkünfte angepasst wird. Damit sollen negative Auswirkungen für Selbständige, die sich für die einkommensabhängige Variante mit der niedrigen Zuverdienstgrenze entschieden haben, in Hinblick auf die Aufrechterhaltung der selbständigen Tätigkeit bzw. des Gewerbebetriebs vermieden werden. Es ist zudem geplant, eine geringe Anhebung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld vorzunehmen. Unselbstständig Erwerbstätige sollen nun bis zur ASVG-Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen dürfen.
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Tuesday, November 22. 2011
Die Kosten für ein Elektromobil sind als außergewöhnliche Belastung aufgrund eigener Behinderung zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn für einen PKW der Pauschbetrag nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die außergewöhnlichen Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, gewährt wird, da das Elektromobil ein Hilfsmittel im Sinn des § 4 der Verordnung ist (UFS 14. 7. 2011, RV/1740-W/11; Amtsbeschwerde beim VwGH zu 2011/15/0145 eingebracht).
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Tuesday, November 22. 2011
Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG berechnet sich der jeweils für ein Kalenderjahr geltende Hundertsatz für Verzugszinsen aus dem Basiszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Der Basiszinssatz hat per 31. 10. 2011 0,88 % betragen; somit werden für rückständige Beiträge im Jahr 2012 Verzugszinsen in Höhe von 8,88 % in Rechnung gestellt.
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Tuesday, November 22. 2011
Auch wenn eine Ungleichbehandlung zwischen juristischen und natürlichen Personen in der Gewährung von Verfahrenshilfe weithin unbedenklich erscheint - dienen doch die Vorschriften über die Verfahrenshilfe der Durchsetzung der Rechte des Menschen auch im Fall der Einkommens- und Vermögenslosigkeit -, so ist der Ausschluss juristischer Personen schlechthin von der Verfahrenshilfe mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Trotz aller Unterschiede zwischen juristischen und natürlichen Personen in dieser Hinsicht bestehen Fälle, in denen das berechtigte Interesse von juristischen Personen an der Gewährung von Verfahrenshilfe gleichgelagert ist wie das von natürlichen Personen oder in denen eine Prozessführung im öffentlichen Interesse liegt. Der gänzliche Ausschluss von Verfahrenshilfe für juristische Personen ist daher verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat gegebenenfalls auch die Aspekte der Höhe anfallender Gerichtsgebühren und eines Anwaltszwangs zu berücksichtigen. Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 (betrifft die Änderung in § 63 ZPO) wird als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2012 in Kraft (VfGH 5. 10. 2011, G 26/10 u. a.).
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Tuesday, November 22. 2011
Gelingt es dem nationalen Gericht nicht, den Wohnsitz des Verbrauchers im Inland festzustellen, hat es zu prüfen, ob er seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat. Kann das nationale Gericht keinen Wohnsitz des Verbrauchers im Unionsgebiet feststellen und verfügt es auch nicht über beweiskräftige Indizien, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz tatsächlich außerhalb der Union hat, gilt im Fall eines Rechtsstreits der Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet, nicht nur für den aktuellen Wohnsitz des Verbrauchers, sondern auch für seinen letzten bekannten Wohnsitz (EuGH 17. 11. 2011, Rs. C-327/10, Hypotecní banka a.s./Udo Mike Lindner).
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Tuesday, November 22. 2011
Eine Beamtin der Gemeinde Wien befand sich wegen Depressionen im Krankenstand und wirkte währenddessen an Fernsehaufnahmen für eine Talkshow als geladener Gast mit. Das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien verpflichtet den Beamten, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien verhängte aus diesem Grund über die Beamtin die Disziplinarstrafe in Form einer Geldbuße. Der VwGH hob Bescheid und Strafe wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf: Die Teilnahme am öffentlichen Leben bildete einen Teil der Therapie für die Beamtin. Keine Hinweise gab es dafür, dass der Fernsehauftritt dem Heilungsprozess abträglich gewesen wäre; vielmehr hat die Beamtin nach Rücksprache mit ihrem Arzt gehandelt und dieser sie zu diesem Vorgehen ermuntert. Für ihren Standpunkt, die Beamtin hätte sich wegen der Eigenart ihrer Krankheit nicht in der Öffentlichkeit zeigen dürfen, hat die Disziplinarbehörde keine plausible Begründung geliefert. Dass sie „sehr wohl die physische und psychische Kraft“ gefunden hat, „sich der durchaus aufregenden Situation einer Fernsehaufnahme zu stellen“, wie die Behörde meint, kann ihr ebenso wenig als Dienstpflichtverletzung angelastet werden, wie der Umstand, dass die Beamtin dadurch den „Unmut“ einer Kollegin erweckt haben mag (VwGH 14. 10. 2011, 2008/09/0021).
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