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Tuesday, December 27. 2011
Ein Gastwirt, der am selben Standort sowohl eine Tabaktrafik als auch das Gastgewerbe betreibt, wurde wegen verschiedener Übertretungen des Tabakgesetzes und der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) bestraft. § 13a TabakG regelt das Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen. Das in § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes normierte grundsätzliche Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen gilt ungeachtet der Bestimmungen des § 13 leg. cit.; für Trafiken besteht daher keine Ausnahme vom Rauchverbot nach § 13a Abs. 1 TabakG. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Einbeziehung der Entstehungsgeschichte der §§ 13 und 13a TabakG. Vor der Novelle 2008 bestanden Ausnahmen vom Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte für Betriebe des Gastgewerbes und für Tabaktrafiken. Durch die Novelle wurde die bestehende Ausnahme vom Rauchverbot für Betriebe des Gastgewerbes beseitigt und dieser Bereich in § 13a TabakG neu geregelt. In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, dass damit künftig der gesamte umschlossene öffentliche Raum einschließlich der Gastronomie dem Nichtraucherschutz des Tabakgesetzes unterliegen soll; ausgenommen sind nur jene Veranstaltungen, die nicht in Räumen von Gebäuden, sondern im Rahmen von Zeltfesten stattfinden. Hingegen sind Betriebe des Gastgewerbes, wenn sie (auch) als Tabaktrafiken dienen, vom hierfür geltenden Rauchverbot nicht ausgenommen (VwGH 23. 11. 2011, 2011/11/0169 bis 0170).
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Tuesday, December 27. 2011
Ein Event- und Konferenzzentrum aus drei Schwimmkörpern und einem Pfahlbau ist laut BFH kein Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn. Bewertungsrechtlich liegt ein Gebäude nur vor, wenn es mit dem Boden fest verbunden und standfest ist. Schwimmkörpern fehlen diese Eigenschaften. Als Folge dieser Rechtsprechung unterliegen schwimmende Anlagen nicht der Grundsteuer (BFH 26. 10. 2011, II R 27/10 ).
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Friday, December 23. 2011
Die Ratingagentur Moody’s hat in einem aktuellen Bericht das Rating Österreichs mit „AAA“ beibehalten. Die Agentur verwies auf den wettbewerbsfähigen Exportsektor, die stark diversifizierte Wirtschaft und die niedrige strukturelle Arbeitslosigkeit des Landes. In diesem Kontext sieht Moody’s es als positiv an, dass die österreichische Regierung eine Schuldenbremse in der Verfassung verankern möchte. Die Finanzkraft (financial strength) wird als sehr hoch erachtet. Gleichzeitig gebe es einen Aufwärtstrend bei der öffentlichen Verschuldung, der angesichts der aktuellen Defizitvorschau wohl nicht vor 2014 umgekehrt werde. Die Revision der Kennzahlen für Schulden und Defizit nach oben durch Eurostat ändere die Einschätzung für die sehr hohe Finanzkraft nicht wesentlich. Es wird aber angemerkt, dass einige Transaktionen – vor allem bezogen auf die ÖBB – das Budget weiterhin beeinträchtigen werden. Die Anfälligkeit für Risiken wird für Österreich „gering“ eingeschätzt, gegenüber „sehr gering“ bei den vergleichbaren Ländern. Verantwortlich dafür seien vor allem die möglichen Haftungen angesichts des vergleichsweise großen Bankensektors. Der Ausblick lautet weiter auf „stabil“, allerdings hänge dieser zunehmend von einer Lösung der Krise in der Eurozone ab, die begonnen habe, einen Einfluss auf Länder der Kernzone wie Österreich zu haben.
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Friday, December 23. 2011
Ein Baumeister betätigt sich – außerhalb seines Baumeisterbetriebes – i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch, wenn er auf Drängen Dritter (Bekannter bzw. Geschäftspartner) für diese zwei Mal hintereinander (im Abstand von drei Monaten) Kraftfahrzeuge im Ausland ankauft, ins Inland importiert, bereits wenige Tage später an diese weiterveräußert und für sie die Formalitäten der Anmeldung (Typisierung) abwickelt. Diesfalls wird er nämlich von Anfang an auf Drängen der späteren Käufer tätig und erwirbt die Kraftfahrzeuge unmittelbar für diese (davon zu unterscheiden wäre der Fall, dass er die Fahrzeuge zunächst privat für sich selbst anschafft und erst später von Interessenten zum Weiterverkauf gedrängt wird).
Dadurch, dass der Baumeister jene Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit innerhalb eines Zeitraumes von lediglich drei Monaten ausgeübt hat, ist das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft gem. § 2 Abs. 1 UStG ist Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich, vielmehr genügt Einnahmenerzielungsabsicht (UFS 29. 11. 2011, RV/0558-W/09).
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Friday, December 23. 2011
Motivieren durch Designerarbeitsplätze, durch hohe Gehälter und Bonuszahlungen, durch Firmenauto und Handy – das alles ist out. Die Mitarbeiter von heute sind nicht mehr käuflich, sondern brauchen Zuwendung und individuelle Entfaltung. In der Dezember-Ausgabe der ASoK zeigt ao. Univ.-Prof. Dr. Iris C. Fischlmayr in einem Artikel zeigt auf, wie durch echtes Interesse, durch Übertragen von Verantwortung und durch das Hervorrufen positiver Emotionen Mitarbeiter motiviert und (wieder) begeistert werden können.
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Thursday, December 22. 2011
Mit Erlass vom 14. 12. 2011, BMF-010222/0121-VI/7/2011, hat das BMF im Rahmen der laufenden Wartung 2011 die gesetzlichen Änderungen aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2011 und des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sowie wesentliche höchstgerichtliche Entscheidungen und Aussagen des Salzburger Steuerdialoges 2011 in die LStR 2002 eingearbeitet. Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 i. d. F. des Wartungserlasses 2011 sind bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen oder günstigere Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO dar. Behandelte Themen sind u. a. Auslandsmontagen, erweiterte Spendenbegünstigung, Nachzahlungen im Insolvenzverfahren, Vertreterpauschale.
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Thursday, December 22. 2011
Der Dienstgeber kann wählen, ob er die BV-Beiträge in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgeltes und der Sonderzahlungen für geringfügig Beschäftigte entweder monatlich oder aber jährlich überweisen will. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 % vom jeweiligen BV-Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen und auf der Beitragsnachweisung für Dezember bzw. bei unterjähriger Beendigung für den Beendigungsmonat in der Verrechnungsgruppe N97 anzugeben. Eine Änderung der Zahlungsweise ist jedoch nur am Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Krankenversicherungsträger bis spätestens Ende Dezember des laufenden Jahres für das kommende Jahr schriftlich bekannt gegeben werden (Quelle: NÖDIS Nr. 15/Dezember 2011).
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Wednesday, December 21. 2011
Das WIFO erwartet für 2012 nur noch 0,4 % reales Plus, das Institut für Höhere Studien (IHS) geht von 0,8 % Anstieg aus. 2013 soll das heimische BIP um 1,6 % (WIFO) bzw. 1,9 % (IHS) ansteigen, wie die Institute in ihrer neuen Konjunkturprognose erklärten. Im nun ablaufenden Jahr 2011 dürfte die Wachstum real 3,2 bis 3,3 % betragen haben. In Mitleidenschaft gezogen wird die Realwirtschaft 2012 durch die Schuldenkrise, wodurch die Investitionstätigkeit stark gebremst wird und die Konsumfreude leidet. Wegen der Konsolidierungsbemühungen der öffentlichen Haushalte kann die Fiskalpolitik aber nicht expansiv gegensteuern. Ohne glaubhafte Konsolidierung könnten Vermögens- und Vertrauenseffekte sogar zu einer Rezession führen, warnt das IHS.
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Tuesday, December 20. 2011
Das Bundeskabinett in Berlin hat den Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression beschlossen. Der geplante Ausgleich hat ein Volumen von insgesamt 6 Mrd. Euro pro Jahr und wird 2013 und 2014 in zwei Schritten umgesetzt. Im Detail wird der Grundfreibetrag bis 2014 um insgesamt 350 Euro bzw. 4,4 % auf 8.354 Euro angehoben. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, erst höhere Einkommen werden besteuert. Der Tarifverlauf wird bis 2014 ebenfalls um insgesamt 4,4 % angepasst. Denn jedes Einkommen soll genau um den Betrag entlastet werden, um den es durch die kalte Progression belastet wird. Die Bundesregierung wird künftig alle zwei Jahre überprüfen, wie die kalte Progression wirkt und ob nachgesteuert werden muss. Grundfreibetrag und Tarifverlauf können daraufhin entsprechend angepasst werden. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
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Tuesday, December 20. 2011
In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich vermehrt die Frage, ob Arbeitnehmer, die von einem Arbeitskräfteüberlasser mit Sitz im Ausland an österreichische Beschäftigerbetriebe überlassen werden, dem BMSVG unterliegen, auch wenn ausdrücklich die Geltung des ausländischen Arbeitsrechts vereinbart wurde. Diese Frage ist auf Grundlage des EVÜ bzw. der Rom I-VO jeweils für den Einzelfall zu beantworten. Mag. Erwin Rath zeit in einem Artikel in der Dezember-Ausgabe der ASoK zeigt auf, in welchen Fällen es zur Geltung des BMSVG für überlassene Arbeitnehmer kommen kann.
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