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Tuesday, January 31. 2012
MMag. Dr. Christoph Urtz wird ab 1. März neuer Professor und Leiter des Instituts für Finanzrecht an der Universität Salzburg. Er folgt damit Sabine Kirchmayr nach bzw. Gerald Toifl, der die Professur befristet innehatte. Davor war Christoph Urtz u. a. als assoziierter Professor an diesem Institut tätig, als wissenschaftlicher Mitarbeiter des VwGH sowie als Assistent bei den Professoren Wolfgang Gassner (†) und Michael Lang an der WU Wien. 2009 habilitierte er sich zu den „Anwendungsvoraussetzungen der Gruppenbesteuerung“ und erhielt einen Ruf an das International Tax Institute der Universität Hamburg. Christoph Urtz ist außerdem seit Dezember 2011 als Anwalt bei Binder Grösswang Rechtsanwälte tätig und verstärkt dort das Tax Team rund um Christian Wimpissinger. Seine Forschungs- und Beratungsschwerpunkte sind Unternehmenssteuerrecht, internationales Steuerrecht, Umgründungen, Abgabenverfahrensrecht, Finanzstrafrecht sowie das Verfahren vor dem VwGH und VfGH. In diesen Bereichen hat er mehr als 200 Publikationen verfasst.
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Monday, January 30. 2012
Das Justizministerium gibt jährlich eine aktualisierte Informationsbroschüre heraus, die wichtige Hinweise und Berechnungsbeispiele für Arbeitgeber als Drittschuldner enthält. Im Anhang werden die Existenzminimumtabellen 2012 wiedergegeben. Diese Broschüre steht auf der Homepage des BMJ ( www.justiz.gv.at; Pfad: Bürgerservice -> Publikationen) zum Download zur Verfügung.
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Monday, January 30. 2012
Die Zahl der 2011 aus dem Umlauf genommenen Euro-Falschmünzen ist um 15 % auf 157.000 Münzen zurückgegangen (186.000 im Jahr 2010). Mit einem Anteil von fast zwei Dritteln aller entdeckten Euro-Falschmünzen wird die 2-Euro-Münze nach wie vor mit Abstand am häufigsten gefälscht. Die Gesamtzahl der gefälschten Münzen ist im Vergleich zu den rund 16 Mrd. echten Euro-Münzen, die derzeit von den drei größten Stückelungen (50 Cent, 1 Euro, 2 Euro) im Umlauf sind, sehr gering. Auf 100.000 echte Münzen kommt eine Fälschung. Was gefälschte Euro-Banknoten angeht, wurden im Jahr 2011 nach Angaben der EZB, die für den Fälschungsschutz von Banknoten verantwortlich ist, rund 606.000 Noten aus dem Verkehr gezogen. Die Gesamtanzahl der gefälschten Banknoten, die im Jahr 2011 aus dem Umlauf genommen wurden, war im Vergleich zu 2010 um 19,3 % niedriger. Die am häufigsten gefälschten Banknoten sind weiterhin 20-Euro- und 50-Euro-Scheine.
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Monday, January 30. 2012
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Monday, January 30. 2012
In der Praxis der Sozialversicherung tritt gelegentlich der Fall auf, dass ein Versicherter zwar seine selbständige Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben hat, aber als Folge der aufgegebenen Erwerbstätigkeit für einen späteren Zeitraum durch die Abgabenbehörden selbständige Einkünfte aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit i. S. d. § 22 Z 1 bis 3 und 5 und § 23 EStG 1988 festgestellt werden. Fraglich ist, ob daraus eine Pflichtversicherung nach GSVG entsteht. Ein in der Jänner-Ausgabe der ASoK veröffentlichter Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch geht dieser Frage nach.
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Monday, January 30. 2012
Honorare für technische Beratung anhand von Produktionsplänen für Maschinen sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Einlage der Produktionspläne aus der Privatsphäre ist mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Einlage gewinnmindernd zu berücksichtigen (UFS 13. 12. 2011, RV/1406-W/10).
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Friday, January 27. 2012
Zwar betrachtet das Unionsrecht unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse und die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden, wozu insb. die Festlegung „sachlicher Gründe“ gehört, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können. Nach Ansicht des EuGH folgt aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, jedoch weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Im Anlassfall war das Arbeitsverhältnis einer Kölner Justizangestellten unter Berufung auf vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften in einem Zeitraum von 11 Jahren insgesamt 13 Mal (!) nahtlos aneinander folgend befristet verlängert worden (EuGH 26. 1. 2012, Rs. C-586/10, Kücük).
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Friday, January 27. 2012
Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst worden ist, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen ihre auslösende Ursache haben. Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen beruflicher Verrichtungen ein Fehlverhalten setzen. Geldstrafen sind in der Regel der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuzählen. Ausnahmen hat der VwGH bei Vorliegen eines engen Zusammenhangs mit der Einkunftserzielung anerkannt, wenn die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig sind oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind (VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0235). (Anmerkung: Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, sind gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG [eingefügt durch das Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011] seit 2. 8. 2011 nichtabzugsfähige Aufwendungen.)
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Friday, January 27. 2012
Der mithilfe einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage erstellte Aufhebungsbescheid beschränkte sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts und enthielt keine weitere Begründung und auch keinen Hinweis auf eine separate Begründung. Der Berufungswerberin ist zeitnah zum EDV-Bescheid eine vom Finanzamt ausgefertigte Begründung (Formular Verf. 67 PC) zugegangen, aus deren Betreff eindeutig der Bezug zum Aufhebungsbescheid zu entnehmen war. Nach Ansicht des UFS war daher davon auszugehen, dass nach dem objektiven Erklärungsinhalt dieser Begründung der Aufhebungsbescheid für die Berufungswerberin nachvollziehbar und kontrollierbar war, auch wenn sich im Aufhebungsbescheid kein dezidierter Hinweis auf eine separat zugehende Begründung befand (UFS 28. 10. 2011, RV/1094-L/05).
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Thursday, January 26. 2012
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der deutsche Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt. Ein Abzug wegen fehlenden Arbeitsplatzes kommt weder bei einem Hochschullehrer noch bei einem Richter in Betracht, weil beide einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen können. Der Mittelpunkt der gesamten Betätigung ist – wie bisher – qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt. Somit wurde auch nach der neuen Rechtslage in beiden Fällen (BFH 27. 10. 2011, VI R 71/10 [Hochschullehrer]; 8. 12. 2011, VI R 13/11 [Richter]) ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten versagt.
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