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Thursday, January 26. 2012
Mit Erlass vom 16. 12. 2011, BMF-010103/0189-VI/2011, hat das BMF Richtlinien zur Zuständigkeit von Finanzämtern veröffentlicht. Darin werden Grundbegriffe wie sachliche und örtliche Zuständigkeit erläutert und anschließend die Finanzamtszuständigkeiten gegliedert nach Abgaben- bzw. Bescheidarten (Ertragsteuern, Umsatzsteuer, Feststellungsbescheide, grundlagenbescheidähnliche Bescheide/Rechtsgestaltungsbescheide/Bescheinigungen, Nebenansprüche, weitere Abgaben) präzisiert.
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Thursday, January 26. 2012
Wird einem Vorstandsmitglied, um ihn zum vorzeitigen Ausscheiden aus einem befristeten Anstellungsvertrag zu bewegen, eine „freiwillige Abfertigung“ gewährt, dann handelt es sich um eine Zahlung gem. § 67 Abs. 8 lit. b EStG (Kündigungsentschädigung bzw. Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen: ein Fünftel ist steuerfrei) und keine Zahlung gem. § 67 Abs. 6 EStG, der im betraglich begrenzten Ausmaß eine 6%ige Besteuerung ermöglicht (VwGH 15. 9. 2011, 2007/15/0231). Siehe dazu im Detail auch den Beitrag von Mag. Martin Kuprian in PV-Info 11/2011.
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Wednesday, January 25. 2012
Der Berufungswerber hat dargelegt, dass er seinen Computer für Arbeiten für eine politische Partei benutzt hat. Die Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen führt für sich allein noch nicht dazu, einen der Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen. Aufwendungen für eine politische Partei stellen solche typischerweise durch die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Aufwendungen der Lebensführung dar. Lediglich Wahlkampfkosten oder aus einer politischen Funktion resultierende Parteisteuern sind Werbungskosten. Keine Werbungskosten sind aber Aufwendungen in Zusammenhang mit einem politischen Engagement außerhalb eines Wahlkampfs (UFS 21. 12. 2011, RV/1125-L/09).
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Wednesday, January 25. 2012
Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Unter einer Gegenleistung ist daher jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die für den Erwerb des Grundstücks zu zahlen ist. Ergibt sich, dass der Verkäufer den als (Gesamt-)Kaufpreis ausgewiesenen Betrag aufgrund des Kaufvertrags fordern könnte, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme entfallenden Teils kein Raum. Im Beschwerdefall beträgt nach dem Parteiwillen der Kaufpreis 215.000 Euro. Die Aufteilung in einen Barkaufpreis und die beabsichtigte Entschuldung des Verkäufers gegenüber dem Darlehensgläubiger ist rechnerisch variabel gestaltet, wodurch sich aber an dem vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreis nichts ändern sollte. Die belangte Behörde durfte daher die Nennung des Gesamtkaufpreises als entscheidungswesentlich ansehen (VwGH 24. 11. 2011, 2010/16/0246).
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Wednesday, January 25. 2012
Für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern sind gemäß § 31a Abs. 4 FLAG jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) für Selbstbehalte durch Verordnung festzusetzen. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler in den jeweiligen Schulformen im kommenden Schuljahr 2012/13 wurden durch Verordnung der Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2012/13 (Limit-Verordnung 2012/13), BGBl. II Nr. 20/2012, ausgegeben am 23. 1. 2012, bestimmt.
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Tuesday, January 24. 2012
(APA) - Italienische Steuerfahnder haben im vergangenen Jahr Fälle von Steuerhinterziehung im Wert von mehr als 50 Mrd. Euro aufgedeckt. Wie die Finanzpolizei mitteilte, seien davon allein 21 Mrd. Euro im Ausland deponiert gewesen. Demnach wurden Verfahren wegen Betrugs gegen mehr als 12.000 Menschen eingeleitet. Die Finanzpolizei meldete überdies den Hinterzug von Mehrwertsteuer in einer Höhe von mehr als acht Mrd. Euro. Schätzungen zufolge verliert Italien jährlich zwischen 120 und 150 Mrd. Euro durch Steuerbetrug. Das Land gilt europaweit als eines der Länder mit der höchsten Steuerhinterziehungsrate. Seit 1. Jänner werden Konto- und Depotauszüge in regelmäßigen Abständen an die Steuerbehörden geschickt. Damit kann der Fiskus Widersprüche zwischen dem deklarierten Einkommen und den Beträgen auf den Bankkonten aufdecken.
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Tuesday, January 24. 2012
Der Zweck des § 18 Abs. 7 EStG besteht darin, dem Unternehmer, der eine betriebliche Tätigkeit beginnt, für die in der ersten Phase seiner betrieblichen Tätigkeit anfallenden Verluste einen Vortrag in spätere Gewinnjahre (Jahre positiver Einkünfte) auch dann zu ermöglichen, wenn er sich für diese Gründungsphase der vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 bedient. Eine am Zweck des § 18 Abs. 7 EStG orientierte Interpretation erhellt, dass mit dem Veranlagungszeitraum ab „Eröffnung eines Betriebes“ im Sinne dieser Bestimmung jenes Jahr gemeint ist, in dem im Zuge der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit erstmalig Aufwendungen angefallen sind. Typischerweise fallen im Rahmen einer Betriebsgründung Aufwendungen bereits an, bevor der Betrieb in der Lage ist, Leistungen am Markt anzubieten und Betriebseinnahmen zu erzielen. Der Gesetzgeber wollte bewirken, dass gerade für diese Aufwendungen ein Verlustvortrag zur Verfügung steht, auch wenn der Steuerpflichtige für den in Gründung befindlichen Betrieb die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 wählt. Da das Gesetz in § 18 Abs. 7 EStG in der Stammfassung für Verluste, die nicht in den „ersten drei Veranlagungszeiträumen“ entstanden sind, einen Verlustvortrag jedenfalls nicht einräumte, würde die von der belangten Behörde vertretene Auffassung dazu führen, dass für Verluste der Vorbereitungsphase regelmäßig keine Vortragsmöglichkeit bestünde (VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0298).
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Monday, January 23. 2012
Die nach § 2 Abs. 1 BewG 1955 maßgebliche Verkehrsanschauung spricht nicht für die Vermutung, dass ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück und ein angrenzendes Waldgrundstück jedenfalls eine wirtschaftliche Einheit bilden. Vielmehr würde das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit voraussetzen, dass solche Grundstücke zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck zusammengefasst sind, der sich äußerlich in einer entsprechend einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, wodurch die selbständige Funktion des einzelnen Grundstückes nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird (UFS 22. 12. 2011, RV/0325-I/11).
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Monday, January 23. 2012
Die Beibehaltung eines (Familien-)Wohnsitzes ist aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann die verschiedensten Ursachen haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben. Die Wohnsitzverlegung ist auch einem alleinstehenden Steuerpflichtigen unzumutbar, wenn der Verbleib am Tätigkeitsort nur von (nach den Umständen gemessen) kurzer Dauer (hier: zwei Jahre) sein wird, weil das Beschäftigungsverhältnis zeitlich befristet und nach den Umständen des Einzelfalls von einer Rückkehr an den Hauptwohnsitz auszugehen ist (VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0296).
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Monday, January 23. 2012
Dieses von Dr. Thomas Rauch verfasste Sonderheft vermittelt einen Überblick zu den letzten Gesetzesänderungen, zur neuesten Judikatur des OGH und zu aktuell in der Praxis diskutierten Themen. Im Jahr 2011 haben insb. der Ablauf der siebenjährigen Übergangsfrist für acht EU-Staaten und die Einführung eines krisengeleiteten Zuwanderungsmodells wesentliche Änderungen zum Ausländerbeschäftigungsrecht gebracht. Zudem wurde das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz erlassen. Weitere wichtige Änderungen betreffen das BEinstG, das GIBG und das BUAG. Zusätzlich gibt das Werk Einblick in neue Judikatur betreffend Elternteilzeit, Zustellung von Kündigungen, Sonderzahlungen und Einstufung nach dem Handels-KV. Das zentrale Anliegen der vorliegenden Spezialausgabe der ASoK ist es, die oftmals schwierigen Personalangelegenheiten auf der Grundlage der neuesten Gesetzgebung und Rechtsprechung wahrnehmen zu können. Durch eine gegliederte Darstellung, durch Muster und Empfehlungen soll dies erleichtert werden.
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