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Monday, April 30. 2012
Die GPA meldet den Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Angestellten der Holz- und Sägeindustrie mit folgendem Ergebnis: Erhöhung der KV-Gehälter: VWGr I und II um 4,2 %, VWGr II und M I um 4 %, VWGr IV, IVa, M II und M III um 3,9 %, VWGr V, Va und VI um 3,6 %; Erhöhung der Ist-Gehälter: VWGr I und II um 4 %, VWGr II und M I um 3,8 %, VWGr IV, IVa, M II und M III um 3,7 %, VWGr V, Va und VI um 3,5 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 4 %; Anrechnung von Karenzzeiten an die Vorrückungen im Kollektivvertrag in der Höhe von 16 Monaten für jedes Kind; Einsetzung einer Arbeitsgruppe zum Thema „Alternsgerechtes Arbeiten“. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2012 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
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Thursday, April 26. 2012
Zeitstaffeln oder mathematische Gleichungen (wie in den LStR 2002 vorgesehen) mögen den Vollzug vereinfachen, können aber nicht allein zur Auslegung des Begriffs der (Un-)Zumutbarkeit in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c EStG herangezogen werden. Bei einer Zeitspanne zwischen 3 und 4 Stunden für den gesamten Tagesarbeitsweg einschließlich Wartezeiten ist die Unzumutbarkeit der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln individuell anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Eine Gesamtwegzeit von – geschätzt – 3 Stunden 5 Minuten liegt am untersten Ende der genannten Bandbreite einer zumutbaren Gesamttageswegzeit. Davon entfällt nur ein Teil der Zeit (1 Stunde 4 Minuten auf dem Hinweg, 57 Minuten auf dem Rückweg) auf die tatsächliche Fahr- und Umsteigezeit. Ein nicht unbeachtlicher Teil (37 Minuten auf dem Hinweg, 25 Minuten auf dem Rückweg) entfällt auf die Zeit zwischen der Ankunft (Abfahrt) des Massenbeförderungsmittels und dem Arbeitsbeginn (Arbeitsende), die unterschiedlich genutzt werden kann. Da nach Ansicht des UFS im gegenständlichen Fall die Verwendung einer Kombination aus Individual- und öffentlichem Verkehr für den Arbeitsweg zumutbar ist, steht nur das kleine Pendlerpauschale zu (UFS 12. 3. 2012, RV/2234-W/11).
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Monday, April 23. 2012
Seit 1999 sind ortsübliche Trinkgelder, die freiwillig von dritter Seite für die Arbeitsleistung gezahlt werden, steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG). Bei einem vom Arbeitgeber garantierten Trinkgeld kann diese Steuerbefreiung nach Ansicht des VwGH nicht angewendet werden: Denn der VfGH (25. 9. 2008, G 19/08) habe Kriterien des steuerfreien Trinkgeldes herausgearbeitet (Grundlage im freigebigen Verhalten der Kunden, Höhe typischerweiser vom persönlichen Einsatz des Dienstnehmers gegenüber den Kunden abhängig, kein Rechtsanspruch), welche hier nicht erfüllt seien. Garantierte Einnahmen des Dienstnehmers unterschieden sich gerade in den vom VfGH aufgezeigten Merkmalen nicht von den anderen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassenden Bezügen. Durch die Garantie des Arbeitgebers seien die Abhängigkeit vom freigebigen Verhalten der Kunden und der unmittelbare Zusammenhang mit dem persönlichen Einsatz des Dienstnehmers gegenüber den Kunden nicht gegeben. Infolge der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Sicherstellung des Mindestbezuges von 500 Euro pro Monat und der Informationsverpflichtung des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber über die laufend erhaltenen Beträge erwiesen sich die Beträge im vorliegenden Fall nicht als „außerhalb“ des Dienstverhältnisses bezogen (VwGH 26. 1. 2012, 2009/15/0173).
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Thursday, April 19. 2012
Kosten der Arbeitssuche können zu Werbungskosten führen. Wenn einem Arbeitslosen i. Z. m. Umschulungsmaßnahmen Fahrtkosten erwachsen, können diese als allgemeine Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Da der Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 Z 1 EStG nur Arbeitnehmern aus einem bestehenden Dienstverhältnis (i. S. d. § 47 Abs. 2 EStG) zusteht, der Mitbeteiligte jedoch unstrittig im Zeitraum der in Rede stehenden Umschulungsmaßnahmen in keinem Dienstverhältnis stand, konnte der Verkehrsabsetzbetrag keine Abgeltungswirkung i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG für die Fahrtkosten entfalten (dies auch unabhängig von der Frage, ob eine Ausbildungsstätte überhaupt einer „Arbeitsstätte“ gleichgesetzt werden könnte). Für die demgegenüber von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung bietet das Gesetz keine rechtliche Handhabe (VwGH 21. 12. 2011, 2008/13/0235).
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Tuesday, April 17. 2012
Die Mitarbeit von Familienmitgliedern ist gelegentlich Anlass für fachliche Diskussionen des Dienstgebers/Arbeitgebers mit der Gebietskrankenkasse bzw. Finanzverwaltung, da die Feststellung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, nicht immer einfach ist. In der April-Ausgabe der PV-Info gibt Hannelore Ortner einen prägnanten Überblick über die diesbezügliche Rechtslage und Behördenpraxis im Sozialversicherungs- und Steuerrecht.
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Tuesday, April 10. 2012
Die Wiener Dienstgeberabgabe („U-Bahnsteuer“) wird ab 1. 6. 2012 für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche von bisher 0,72 Euro auf 2 Euro erhöht (LGBl. für Wien Nr. 25/2012 ).
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Thursday, April 5. 2012
Kroatien wird im Juli 2013 Mitglied der Europäischen Union. Der Beitrittsvertrag befindet sich derzeit in parlamentarischer Behandlung. Was die Arbeitnehmerfreizügigkeit anbelangt, gilt auch für Kroatien das bewährte „2+3+2-Jahre-Modell“. Das heißt, dass kroatische Staatsangehörige während der ersten beiden Jahre nach dem EU-Beitritt keine EU-rechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit haben. In Österreich und Deutschland gelten zudem in bestimmten sensiblen Dienstleistungssektoren, etwa im Baugewerbe, der Gebäudereinigung und in der Hauskrankenpflege, nationale Einschränkungen für die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitskräften vorerst weiter. Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten die Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsmarkt um insgesamt weitere fünf Jahre verlängern, wobei nach der zweiten Phase die befürchtete schwerwiegende Störung des Arbeitsmarkts begründet werden muss. Eine „Stillhalte-Klausel“ verbietet allerdings Verschlechterungen beim Arbeitsmarktzugang für kroatische Staatsangehörige gegenüber der derzeitigen Rechtslage.
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Monday, April 2. 2012
Die Kollektivvertragsverhandlungen für die Beschäftigten der Elektro- und Elektronikindustrie brachten laut Auskunft der Gewerkschaft der Privatangestellten sowie der Gewerkschaft PRO-GE folgendes Ergebnis: Erhöhung der KV-Löhne und KV-Gehälter zwischen 3,8 % und 4,5 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 4,5 %; Erhöhung der Zulagen um 3,3 %; Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um 3,3 %; Verteilungsoption und Einmalzahlung (Betriebsvereinbarung) möglich. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2012.
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