|
Thursday, May 31. 2012
Das Schweizer Parlament hat dem Schwarzgeld-Steuerabkommen mit Österreich, Deutschland und Großbritannien zugestimmt. Nach dem Ständerat hat am 30. 5. 2012 auch der Schweizer Nationalrat die Abkommen bejaht. Das Steuerabkommen mit Österreich passierte den Schweizer Nationalrat mit 138 Ja- zu 51 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen, jenes mit Deutschland mit 108 zu 81 Stimmen bei 2 Enthaltungen und das Abkommen mit Großbritannien mit 109 zu 81 bei 1 Enthaltung. Die Abkommen unterstehen in der Schweiz dem fakultativen Referendum. Sollte dieses ergriffen werden und zustande kommen, würde die Abstimmung voraussichtlich am 25. November stattfinden.
Nun müssen noch die Parlamente in Wien, Berlin und London zustimmen. In Österreich hat der Nationalrat theoretisch bis September Zeit, dem Abkommen zuzustimmen, damit es wie geplant mit Jahresbeginn 2013 in Kraft treten kann. Derzeit liegt das Abkommen im Finanzausschuss, wo es voraussichtlich bei der nächsten Sitzung am 27. Juni behandelt wird. Im Plenum dürfte dann Anfang Juli darüber abgestimmt werden.
|
|
Tuesday, May 29. 2012
Das bisher als Niedrigsteuerland geltende Euro-Land Slowakei will die Steuern auf Unternehmensgewinne erhöhen. Zugleich werde die Einheitssteuer (Flat Tax) auf Einkommen von natürlichen Personen abgeschafft und durch ein Steuersystem mit mehreren Stufen wie in den meisten anderen EU-Ländern ersetzt, kündigte der neue sozialdemokratische Regierungschef an. Der einheitliche Steuersatz auf Unternehmensgewinne werde von derzeit 19 auf 23 Prozent erhöht, natürliche Personen mit höherem Einkommen würden statt der bisher ebenfalls 19-prozentigen Flat Tax auf Einkommen einen höheren Satz bezahlen müssen. Ab welchem Einkommen und in welcher Höhe dieser Satz gelten werde, stehe aber noch nicht fest. Auf keinen Fall aber wolle die neue Regierung die Mehrwertsteuer von derzeit 20 Prozent erhöhen, da dies unsozial gegenüber Beziehern von niedrigen Einkommen wäre. - (APA/dpa)
|
|
Friday, May 25. 2012
Pensionsfonds anderer Mitgliedstaaten der EU, die der EG Pensionsfonds Richtlinie 2003/41/EG entsprechen, haben Anspruch auf volle Entlastung der im Rahmen ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus Österreich bezogenen Veranlagungserträge (insb. Dividenden). Diese Entlastung kann in unionsrechtskonformer Interpretation auch durch den Vergütungsschuldner an der Quelle wahrgenommen werden, wenn dieser über die für die Entlastung nötigen Nachweise verfügt. Andere Pensionsfonds aus der EU bzw. dem EWR, die die volle Vergleichbarkeit mit österreichischen Pensionskassen nicht aufweisen, haben dennoch die Möglichkeit der Rückerstattung österreichischer KESt auf Dividenden nach § 21 Abs. 1 Z 1a KStG, sofern sie das Pensionskassengeschäft betreiben. Das gleiche sollte kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes auch für Pensionsfonds aus Drittstaaten gelten, soweit die KESt im Drittstaat nicht angerechnet werden kann. Mehr dazu in einem Beitrag von Walter Loukota in der Mai-Ausgabe der SWI.
|
|
Monday, May 21. 2012
Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform eBay kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler i. S. v. Art. 4 Abs. 2 der 6. MwSt-RL (BFH 26. 4. 2012, V R 2/11).
|
|
Friday, May 18. 2012
Im Sinne der Rechtsprechung des EuGh in der Rs. Papillon ist es unzulässig, die Zurechnung der Ergebnisse einer inländischen Enkelgesellschaft nach Maßgabe des § 9 KStG zu verwehren, wenn die Beteiligung an dieser Enkelgesellschaft nicht über eine inländische, sondern über eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft gehalten wird. Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 erster Teilstrich KStG wird daher dahingehend verdrängt, dass die Ergebnisse inländischer Enkelgesellschaften, die über ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Gruppenmitglied gehalten werden, in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können. Aus den Ausführungen des EuGH ist jedoch nicht abzuleiten, diesen inländischen Enkelgesellschaften den Status eines Vollmitglieds der Unternehmensgruppe zuzuerkennen, weshalb mit ihnen finanziell verbundene in- und ausländische Körperschaften nicht in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können. Die Ergebnisse der inländischen Enkelgesellschaft gehen zu 100 % zeitgleich mit den Ergebnissen des ausländischen Gruppenmitglieds in die Unternehmensgruppe ein. Auf die Gewinnermittlung des ausländischen Gruppenmitglieds hat diese Auslegung folgende Auswirkungen: Da die steuerliche Erfassung von (Gewinnen und) Verlusten der inländischen Enkelgesellschaft bei der die finanzielle Verbindung zum ausländischen Gruppenmitglied vermittelnden inländischen Muttergesellschaft erfolgt, ist eine steuerwirksame Teilwertabschreibung der Beteiligung an der inländischen Enkelgesellschaft ausgeschlossen. Somit wird eine doppelte Verlustberücksichtigung vermieden. Die Vornahme einer Firmenwertabschreibung durch das ausländische Gruppenmitglied ist nicht möglich. Für die Einbeziehung der Ergebnisse einer inländischen Enkelgesellschaft gelten die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 8 KStG sinngemäß ( BMF-Information vom 16. 5. 2012, BMF-010216/0021-VI/6/2012).
|
|
Wednesday, May 16. 2012
Die Emissionen von Treibhausgasen aus Industrieanlagen, die am EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) teilnehmen, sind im letzten Jahr um mehr als 2 % zurückgegangen, wie aus den Informationen hervorgeht, die die Register der Mitgliedstaaten bereitgestellt haben. Das EU-EHS umfasst mehr als 12.000 Kraftwerke und Industrieanlagen in den 27 EU-Mitgliedstaaten, Norwegen und Liechtenstein sowie zusätzlich ab diesem Jahr die Emissionen von Fluggesellschaften, die Flughäfen in diesen Ländern anfliegen. Trotz des Wachstums der europäischen Wirtschaft sind die geprüften Treibhausgasemissionen dieser Anlagen im letzten Jahr auf 1.889 Mrd. Tonnen CO2-Äquivalent zurückgegangen. Die Betriebe haben auch diesmal wieder die EU-EHS-Vorschriften sehr genau eingehalten. Weniger als 1 % dieser Anlagen haben bis zum Stichtag 30. 4. 2012 ihre Zertifikate nicht für alle ihre Emissionen im Jahr 2011 zurückgegeben. Durch die außergewöhnlich starke Inanspruchnahme internationaler Gutschriften im vergangenen Jahr ist der Vorrat an ungenutzten Zertifikaten um etwa 450 Mio. angewachsen. Damit wurden über 900 Mio. Zertifikate mehr in Umlauf gebracht, als zur vorschriftsmäßigen Nutzung im Zeitraum 2008 bis 2011 abgegeben wurden.
|
|
Friday, May 11. 2012
Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Dividenden, je nachdem, wo der Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW = von einer Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft verwalteter Investmentfonds) seinen Sitz hat, ist geeignet, gebietsfremde OGAW von Investitionen in Gesellschaften, die in Frankreich ansässig sind, und in Frankreich ansässige Anleger vom Erwerb von Anteilen an gebietsfremden OGAW abzuhalten. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situationen, um bestimmen zu können, ob diese Regelung diskriminierenden Charakter hat, hat allein auf der Ebene der OGAW zu erfolgen, ohne dass die Situation der Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist. Somit kann die unterschiedliche Behandlung der gebietsansässigen und gebietsfremden OGAW nicht durch einen erheblichen in der Situation begründeten Unterschied gerechtfertigt werden. Die Regelung kann auch nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten, da die Besteuerung nur und spezifisch Gebietsfremde trifft. Die unterschiedliche Behandlung kann überdies nicht durch die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz der Steuerregelung gerechtfertigt werden, da zwischen der Befreiung der von einem gebietsansässigen OGAW bezogenen Dividenden inländischer Herkunft von der Quellensteuer und der Besteuerung dieser Dividenden als Einkünfte der Anteilsinhaber dieses OGAW kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Daher verstößt die unterschiedliche Besteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH 10. 5. 2012, verb. Rs. C-338/11 und C-339/11 bis 347/11, Santander Asset Management SGIIC SA u. a.).
|
|
Wednesday, May 9. 2012
Die Europäische Kommission hat am 8. 5. 2012 eine Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts angenommen, in der sie die Ziele ihres Reformpakets darlegt. Im Rahmen der EU-Agenda zur Förderung des Wachstums soll die Beihilfenpolitik künftig vor allem die Gewährung gut konzipierter Beihilfen erleichtern, die auf die Behebung von Marktversagen und auf Ziele von gemeinsamem Interesse ausgerichtet sind (z. B. Zugang kreditwürdiger KMU zu Kapital, Schutz der Umwelt, Einsatz erneuerbarer Energieträger, Investitionen in Forschung und Innovation, Anreize für Investitionen in wirtschaftlich schwächeren Gebieten). Ferner will die Kommission die Durchsetzung des Beihilfenrechts auf Fälle mit besonders starken Auswirkungen auf den Binnenmarkt fokussieren. Die Kommission führt in der Mitteilung eine Reihe von Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auf. Die staatliche Förderung sollte nicht über das für die Gesellschaft optimale Niveau hinausgehen und private Ausgaben bloß ergänzen, nicht ersetzen. Die wichtigsten Elemente des Reformpakets sollen bis Ende 2013 in Kraft treten.
|
|
Thursday, May 3. 2012
Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen keine überhöhten und unverhältnismäßigen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln verlangen. Die Höhe der geforderten Gebühren darf kein Hindernis für die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte sein. In den Niederlanden werden mit Ausnahme der türkischen Staatsangehörigen von Drittstaatsangehörigen, die Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2003/109/EG beantragen, Gebühren in einer Höhe von 188 Euro bis 830 Euro erhoben. Der EuGH hält diese Gebühren für überhöht, unverhältnismäßig sowie geeignet, ein Hindernis für die Ausübung der durch die erwähnte Richtlinie betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verliehenen Rechte zu schaffen (EuGH 26. 4. 2012, Rs. C-508/10, Kommission/Niederlande).
|
|