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Friday, June 29. 2012
Die Mitgliedstaaten können den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert bzw. dem gegenüber die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine vom Liefernden bzw. vom Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. Es ist Sache der Steuerbehörden, nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass eine solche Steuerhinterziehung vorlag, und bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der sie begangen hat, Sanktionen zu verhängen. Diese Behörden können daher nicht ihre eigenen Kontrollaufgaben auf die Steuerpflichtigen übertragen und diesen wegen mangelhafter Erfüllung dieser Aufgaben die Ausübung ihres Abzugsrechts verweigern. Die Mehrwertsteuerrichtlinie steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der die Steuerbehörde das Vorsteuerabzugsrecht mit der Begründung verweigert, dass der Steuerpflichtige sich nicht vergewissert habe, dass sein Handelspartner seine rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, erfülle, oder mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige neben der Rechnung über keine weiteren Unterlagen verfüge, mit denen das ordnungsgemäße Verhalten seines Handelspartners nachgewiesen werden könnte, obwohl der Steuerpflichtige über keine Anhaltspunkte verfügte, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in der Sphäre dieses Partners vermuten ließen (EuGH 21. 6. 2012, verb. Rs. C-80/11 und C-142/11, Mahagében kft und Péter Dávid).
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Friday, June 29. 2012
Sommerzeit ist bekanntlich Urlaubs- und Erholungszeit. Doch selbst bei sommerlichen Temperaturen und Erholungsurlaub entstehen (und dies zumeist nicht seltener als zu anderen Jahreszeiten) Rechtsfragen. Egal, ob es um das sommerliche Outfit am Arbeitsplatz, den Urlaubsvorgriff, das anstehende Betriebsfest oder die verspätete Rückkehr auf den Arbeitsplatz im Anschluss an einen Urlaub als Dienstverhinderungsgrund geht; die Praxis zeigt, dass sich rechtliche Fragestellungen in der vermeintlich schönsten Jahreszeit keinen Urlaub genehmigen, weshalb in einem in der Juni-Ausgabe der ASoK veröffentlichten Beitrag von Mag. Michael Geiblinger, PLL.M. (Medical Law) 10 rechtlich relevante Themenbereiche erläutert werden.
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Friday, June 29. 2012
(B. R.) Kosten einer Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des Steuerpflichtigen. Es spricht somit regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen (BFH 9. 2. 2012, VI R 23/10).
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Thursday, June 28. 2012
Eine in Deutschland beruflich ansässige Person ohne inländische Zulassung zum Beruf des Steuerberaters darf eine inländische Steuerberatungstätigkeit nur dann ausführen, wenn es sich um eine nur vorüber-gehende und gelegentliche Tätigkeit handelt, deren Vorliegen anhand der Kriterien Dauer der Leistung, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität beurteilt wird. Auf eine auf § 231 WTBG gestützte Befugnis zur Vertretung anderer vor österreichischen Abgabenbehörden kann sich der Berater nicht berufen, wenn er in zahlreichen 130 Fällen (hier: 130) die steuerliche Vertretung vor den Abgabenbehörden in ganz Österreich übernommen und dabei Klienten regelmäßig über mehrere Veranlagungsjahre hindurch betreut hat. Die in Art. 49 ff AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die in Art. 56 ff. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit werden durch die §§ 231 und 232 WTBG nicht unzulässig beeinträchtigt (UFS 10. 4. 2012, RV/0419-I/11; Ablehnungsbescheid gemäß § 84 BAO).
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Thursday, June 28. 2012
Das BMASK hält es im Hinblick auf die inzwischen geänderten arbeitsmarkt- und migrationspolitischen Rahmenbedingungen für vertretbar, jugendlichen Asylwerber im öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interesse für die Dauer ihres Asylverfahrens eine Ausbildung und eine sinnvolle Beschäftigung zu ermöglichen. Bei Vorliegen aller allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG können daher für jugendliche Asylwerber bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Beschäftigungsbewilligungen gem. § 4 Abs. 2 und 3 Z 1 AuslBG außerhalb der Saisonkontingente und, ungeachtet des vorläufigen Aufenthaltsstatus, für die gesamte Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 4 AuslBG) für alle Lehrberufe erteilt werden, in denen ein nachgewiesener Lehrlingsmangel besteht. In allen Fällen muss bereits ein Arbeitgeber mit einer konkreten Lehrstelle vorhanden sein. Die Beschäftigungsbewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn der jugendliche Asylwerber seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und einen faktischen Abschiebschutz (§ 12 AsylG) oder ein Aufenthaltsrecht (§ 13 AsylG) für die Dauer des Asylverfahrens hat oder gem. § 46a FPG geduldet ist und für die Besetzung der Lehrstelle keine bevorzugte und gleich qualifizierte Ersatzarbeitskraft erfolgreich vermittelt werden kann (Arbeitsmarktprüfung). Gem. § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG ist in allen Fällen die einhellige Befürwortung des Regionalbeirats erforderlich (Auszug aus dem BMASK-Erlass 14. 6. 2012, BMASK-435.006/0005-VI/AMR/7/2012).
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Thursday, June 28. 2012
Der VwGH hat im stattgebenden Erkenntnis VwGH 30. 5. 2012, 2008/13/0246 (Aufhebung der Entscheidung UFS 10. 11. 2008, RV/2700-W/08), entschieden, dass der spätere Ausfall eines Mieters und Verkauf des Wirtschaftsgutes (in weniger als der halben Afa-Dauer) nicht zu einer Aberkennung der IZP führt. Der VwGH folgte nicht dem Argument, dass die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses ein normales und vorhersehbares Ereignis im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung und im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnlich ist. Laut VwGH kommt es darauf an, dass die Unbrauchbarkeit für den Steuerpflichtigen unvorhergesehen kam, was im damaligen Sachverhalt der Fall war.
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Wednesday, June 27. 2012
(B. R.) Bei Berechnung der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 4 EStG 1988 und damit für die Ermittlung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag schädlichen Einkunftsgrenze gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (6.000 Euro) sind Ausgaben des Ehegatten/der Ehegattin für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach Maßgabe der in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 genannten Voraussetzungen und nur in Form von Pauschbeträgen ( "kleines" oder "großes" Pendlerpauschale) als Werbungskosten abzugsfähig. Außerhalb eines Pendlerpauschales sind derartige Aufwendungen bei Berechnung der Einkünfte i .S .d. § 2 Abs. 4 EStG 1988 nicht in Abzug zu bringen.
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Wednesday, June 27. 2012
Fachkräfte, die lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausüben sollen, können nicht zugelassen werden. Drittstaatsangehörige mit einer qualifizierten (Berufs-)Ausbildung, die nicht von der Fachkräfteverordnung erfasst ist, können keine RWR-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erhalten. Eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft ist jedoch möglich, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse/Fertigkeiten für die beabsichtigte Beschäftigung nachweisen können, die erforderlichen Punkte gemäß Anlage C erreichen und die gesetzlich vorgegebene Mindestbruttoentlohnung (je nach Alter) erhalten. Eine Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftstellung) ist dabei in jedem Einzelfall durchzuführen. Im Übrigen wird hinsichtlich der Antragstellung, des Zulassungsverfahrens und der Prüfung der einzelnen Zulassungskriterien auf den Erlass vom 28. 6. 2011 (BMASK-435.006/0014-VI/AMR/7/2011) verwiesen. Zum Punkt „Prüfung der Voraussetzungen für eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 12d Abs. 5)“ wird aus gegebenem Anlass jedoch ergänzend klargestellt, dass auch Urlaub, Karenzurlaub nach dem MSchG, dem VKG und dem LAG, sonstiger vereinbarter Karenzurlaub für eine verhältnismäßig kurze Dauer, Krankheit, für deren Dauer das EFZG gilt, oder Zeiten von Streik und Aussperrung als Beschäftigungszeiten gelten (Auszug aus dem BMASK-Erlass 14. 6. 2012, BMASK-435.006/0012-VI/AMR/7/2012).
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Wednesday, June 27. 2012
Mit BMF-Erlass vom 20. 6. 2012, BMF-010203/0249-VI/6/2012 erfolgt in den Vereinsrichtlinien 2001 neben der laufenden Wartung die Anpassung an die gesetzlichen Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2009 (BGBl. I Nr. 26/2009), das Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl. I Nr. 52/2009), das Abgabenänderungsgesetz 2009 (BGBl. I Nr. 151/2009, das Abgabenverwaltungsreformgesetz (BGBl. I Nr. 20/2009 ), das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 ( BGBl. I Nr. 29/2010), das Abgabenänderungsgesetz 2010 (BGBl. I Nr. 34/2010), das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010), das Abgabenänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 76/2011), und das Budgetbegleitgesetz 2012 ( BGBl. I Nr. 112/2011). Weiters erfolgen Anpassungen aufgrund der Überarbeitung der Information zum Kommunalsteuergesetz (BMF-010222/0260-VI/7/2011), Anpassungen aufgrund des LStR-Wartungserlasses 2010, Klarstellungen, allgemeine Wartung und Fehlerkorrektur. Wesentliche Änderungen betreffen die folgenden Themen: Statutenerfordernisse bei begünstigten Spendenempfängern; Versteigerungen/Veräußerungen gespendeter Wirtschaftsgüter; Anpassungen an die Neuregelung der Besteuerung von Kapitalvermögen bzw. Grundstücksveräußerungen; KommSt-Pflicht für freie Dienstnehmer; DBA-Entlastung; Anpassungen i. Z. m. der Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses; unternehmerische bzw. nichtunternehmerische Leistungsempfänger; Umsatzsteuerbefreiung für Ausspielungen und Wetten; Übergang der Steuerschuld; USt-Voranmeldungszeitraum; Verpflichtung zur Einreichung der USt-Voranmeldung; Verzicht auf Erwerbsschwelle; Gebühren und Abgaben für Glücksspiele.
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Tuesday, June 26. 2012
Die Staats- und Regierungschefs der 20 wirtschaftsstärksten Industrie- und Schwellenländer (G20) trafen sich unter Führung Mexikos vom 18. bis 19. 6. 2012 zu ihrem diesjährigen Gipfel im mexikanischen Los Cabos. Das dominierende Thema des Gipfels war die Lage der Weltwirtschaft. Ein zentrales Ergebnis ist in diesem Zusammenhang die Verabschiedung des „Aktionsplans von Los Cabos“. Mit ihm verpflichten sich die einzelnen G20-Staaten zu Maßnahmen, die zu einem starken, nachhaltigen und ausgeglichenen Wachstum beitragen sollen. Der Gipfelbeschluss löst den Aktionsplan von Cannes ab, der unter französischer G20-Präsidentschaft 2011 verabschiedet worden war. Kernelement des neuen Aktionsprogramms ist das Festhalten an den bereits 2010 in Toronto formulierten Zielen der Fiskalkonsolidierung. Daneben erzielten die Gipfelteilnehmer Fortschritte bei der Finanzmarktregulierung und gaben weitere Zusagen zur Erhöhung der Ressourcen des IWF. Weitere Themen des Gipfels waren unter anderem Entwicklungsfragen, nachhaltiges ökologisches Wachstum („Green Growth”) sowie Handel und Beschäftigung. Das nächste Treffen der G20-Finanzminister und -Notenbankgouverneure findet voraussichtlich am 4. und 5. 11. 2012 in Mexiko City statt.
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