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Friday, June 29. 2012
Die Mitgliedstaaten können den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert bzw. dem gegenüber die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine vom Liefernden bzw. vom Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. Es ist Sache der Steuerbehörden, nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass eine solche Steuerhinterziehung vorlag, und bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der sie begangen hat, Sanktionen zu verhängen. Diese Behörden können daher nicht ihre eigenen Kontrollaufgaben auf die Steuerpflichtigen übertragen und diesen wegen mangelhafter Erfüllung dieser Aufgaben die Ausübung ihres Abzugsrechts verweigern. Die Mehrwertsteuerrichtlinie steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der die Steuerbehörde das Vorsteuerabzugsrecht mit der Begründung verweigert, dass der Steuerpflichtige sich nicht vergewissert habe, dass sein Handelspartner seine rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, erfülle, oder mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige neben der Rechnung über keine weiteren Unterlagen verfüge, mit denen das ordnungsgemäße Verhalten seines Handelspartners nachgewiesen werden könnte, obwohl der Steuerpflichtige über keine Anhaltspunkte verfügte, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in der Sphäre dieses Partners vermuten ließen (EuGH 21. 6. 2012, verb. Rs. C-80/11 und C-142/11, Mahagében kft und Péter Dávid).
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Tuesday, June 26. 2012
Die Staats- und Regierungschefs der 20 wirtschaftsstärksten Industrie- und Schwellenländer (G20) trafen sich unter Führung Mexikos vom 18. bis 19. 6. 2012 zu ihrem diesjährigen Gipfel im mexikanischen Los Cabos. Das dominierende Thema des Gipfels war die Lage der Weltwirtschaft. Ein zentrales Ergebnis ist in diesem Zusammenhang die Verabschiedung des „Aktionsplans von Los Cabos“. Mit ihm verpflichten sich die einzelnen G20-Staaten zu Maßnahmen, die zu einem starken, nachhaltigen und ausgeglichenen Wachstum beitragen sollen. Der Gipfelbeschluss löst den Aktionsplan von Cannes ab, der unter französischer G20-Präsidentschaft 2011 verabschiedet worden war. Kernelement des neuen Aktionsprogramms ist das Festhalten an den bereits 2010 in Toronto formulierten Zielen der Fiskalkonsolidierung. Daneben erzielten die Gipfelteilnehmer Fortschritte bei der Finanzmarktregulierung und gaben weitere Zusagen zur Erhöhung der Ressourcen des IWF. Weitere Themen des Gipfels waren unter anderem Entwicklungsfragen, nachhaltiges ökologisches Wachstum („Green Growth”) sowie Handel und Beschäftigung. Das nächste Treffen der G20-Finanzminister und -Notenbankgouverneure findet voraussichtlich am 4. und 5. 11. 2012 in Mexiko City statt.
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Monday, June 18. 2012
Nach § 30 BMSVG a. F. (vor 1. 9. 2011) musste sich ein Kapitalanlagefonds mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat für den Vertrieb seiner Anteile im Inland einem Zulassungsverfahren unterziehen. Das mit dem BMSVG geschaffene System gehört laut EuGH nicht zum österreichischen System der sozialen Sicherheit. Es funktioniert nach dem Kapitalisierungsprinzip, wonach die Zahlungen, die der Arbeitgeber in Höhe eines Prozentsatzes des Bruttoentgelts des betreffenden Arbeitnehmers an die Betriebliche Vorsorgekasse entrichtet, der Finanzierung der Abfertigung dienen, die der Arbeitnehmer im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnis erhält. Im Rahmen dieses Systems wird der Träger der Krankenversicherung des Arbeitnehmers nur als zwischengeschaltete Stelle tätig. Folglich kann ein solches System trotz seines sozialen Zwecks unionsrechtlich nicht als Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats gelten. Es liegt somit ein Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 AEUV vor (EuGH 7. 6. 2012, Rs. C-39/11, VBV Vorsorgekasse AG/FMA).
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Friday, June 15. 2012
Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach Art. 25 DBA Deutschland wurde mit der deutschen Finanzverwaltung nachstehendes Einverständnis betreffend die steuerrechtliche Behandlung von erstattungsfähigem Kurzarbeitergeld nach dem deutschen Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) getroffen: Zahlungen, die einem in Österreich ansässigen Grenzgänger im Sinne von Art. 15 Abs. 6 DBA Deutschland (2000) von seinem deutschen Arbeitgeber unter dem Titel Kurzarbeitergeld, welches dem Arbeitgeber von der deutschen Agentur für Arbeit erstattet wird, zufließen, sind als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung Deutschlands im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBA Deutschland (2000) zu qualifizieren und unterliegen daher ausschließlich dem deutschen Besteuerungsanspruch. Dieser Gehaltsbestandteil wäre daher bei der Besteuerung in Österreich aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden und wäre lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehalts gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA-Deutschland (2000) zu berücksichtigen. Soweit bereits ergangene Bescheide dieser zwischenstaatlich akkordierten Rechtsauffassung widersprechen, sind sie gemäß § 299 BAO aufzuheben. In jenen Fällen, in denen die Jahresfrist gemäß § 302 Abs. 1 BAO bereits abgelaufen ist, müsste der abkommensgemäße Rechtszustand auf Antrag in einem Verständigungsverfahren gemäß Art. 25 Abs. 2 DBA-Deutschland (2000) hergestellt werden (BMF-Erlass vom 8. 6. 2012, BMF-010221/0376-IV/4/2012).
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Tuesday, June 5. 2012
Wie das BMF bekannt gibt, wurde am 4. 6. 2012 das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Georgien unterzeichnet. Damit wird das Abkommen an den neuen OECD Standard angepasst und soll für mehr Transparenz und gegenseitige Unterstützung im Kampf gegen internationalen Steuerbetrug sorgen.
Georgien verzeichnete 2011 ein Wirtschaftswachstum von 7 Prozent. Auch für 2012 wird ein Wachstum von 6 Prozent erwartet. Der bilaterale Außenhandel mit Georgien hat im vergangenen Jahr eine sprunghafte Entwicklung erlebt. Die österreichischen Exporte stiegen 2011 um über 30 Prozent. Hauptexportgut sind pharmazeutische Erzeugnisse, gefolgt von der stark angewachsenen Warengruppe elektrische Maschinen und Apparate, sowie Waren aus Eisen oder Stahl.
Die Zahl der in Georgien tätigen österreichischen Unternehmen ist steigend. Der fortschreitende Ausbau von Schienenverkehr und Agrarwirtschaft, sowie die Sanierung von lokalen Straßen bieten gute Geschäftschancen für österreichische Unternehmen. Außerdem sollen mit dem Bau neuer Wasserkraftwerke die Stromexporte bis 2017 auf fünf Mrd. kWh angehoben werden.
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Friday, June 1. 2012
Die slowakische Regierung will nach Berichten slowakischer Medien eine zusätzliche Sondersteuer für Betriebe, die überwiegend in regulierten Sektoren wie der Energie- und Gesundheitsbranche tätig sind und einen Jahresgewinn von über 3 Mio. Euro erwirtschaften, einführen. Diese Unternehmen sollen zusätzlich zur Gewinnbesteuerung weitere 4,2 Prozent bezahlen.
Erst vor kurzem wurde bekannt, dass die Körperschaftsteuer von 19 auf 23 Prozent angehoben werden soll. Aus der darauf aufsetzenden Sondersteuer erwartet man sich Mehreinnahmen von 100 Mio. Euro. - (APA)
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