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Monday, July 30. 2012
Gemäß Artikel 5 Abs. 4 lit. d DBA-USA gelten Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, nicht als Betriebstätten. Da bei jedem Einkaufsgeschäft auf die Einhaltung der benötigten Qualitätsstandards zu achten ist, kann eine Geschäftseinrichtung, die an sich nicht den Geschäftsabschlüssen selbst, sondern bloß ihrer kontinuierlichen Vorbereitung dient, nicht deshalb Betriebstätteneigenschaft zugemessen werden, weil sie nur für einen Teil der Einkaufstätigkeit zuständig ist. Werden daher von einer US-Produktionsgesellschaft am Betriebsgelände ihres österreichischen (konzernfremden) Lieferanten zwei Container aufgestellt, in dem Mitarbeiter der US-Gesellschaft damit befasst sind, dem Lieferanten die nötige Unterstützung angedeihen zu lassen, damit dieser die für den US-Kunden maßgebenden Qualitätsstandards einhält, wird hierdurch keine inländische Betriebstätte für den US-Einkäufer begründet.
Was nun den Einsatz eines “Field Service Representative” anlangt, zu dessen Aufgaben die Förderung des Vertrauens der Kunden zur US-Gesellschaft und zu ihren Produkten anlangt, so ist es durchaus möglich, dass darin eine bloß unterstützende Hilfsfunktion im Sinn des Artikels 5 Abs. 4 lit. e DBA gesehen wird. Allerdings ist diese Aktivität nicht mehr auf der Beschaffungsseite der US-Gesellschaft, sondern auf deren Absatzseite gelegen. Sie könnte daher dann, wenn sie eine wesentliche umsatzfördernde Intensität in Bezug auf die von der US-Gesellschaft erzeugten Geräte erlangt (insbesondere weil Kunden sich hierdurch vor Ort betreut fühlen und erst aus diesem Grund bereit sind, ihre Käufe bei der US-Gesellschaft zu tätigen), betriebstättenbegründend wirken. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, bedarf allerdings einer genaueren Sachverhaltserkundung und Sachverhaltswürdigung, die nicht auf der Ebene des BMF vorgenommen werden kann, sondern dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleiben muss. ( EAS 3291 vom 25. 7. 2012)
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Tuesday, July 24. 2012
Die Reichen der Welt haben einer Studie zufolge Finanzvermögen von 21 bis 32 Billionen Dollar (bis zu 26.230 Mrd. Euro) in Steueroasen gebunkert. Dadurch seien den Staaten Einkommensteuern in Höhe von bis zu 280 Milliarden Dollar entgangen, hieß es in einer kürzlich veröffentlichten Untersuchung für die Organisation Tax Justice Network (Netzwerk für Steuergerechtigkeit).
Studienautor James Henry, früher Chefvolkswirt der Unternehmensberatung McKinsey, bezeichnete die dem Fiskus entzogenen Privatvermögen als "großes Schwarzes Loch in der Weltwirtschaft". Das Problem spielt seinen Forschungen zufolge in den Entwicklungsländern eine besonders große Rolle. So hätten die reichsten Bürger in 139 Entwicklungsländern von den 1970er Jahren bis 2010 nicht ausgewiesene Vermögen über schätzungsweise 7,3 bis 9,3 Billionen Dollar angehäuft.
Das Tax Justice Network ist eine Nichtregierungsorganisation, die sich den weltweiten Kampf gegen die Steuerflucht auf die Fahnen geschrieben hat. Die Studie verwendet Daten der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Vereinten Nationen und der Zentralbanken. Untersucht werden nur Finanzvermögen. Sachvermögen wie Immobilien, Goldbestände, Jachten und Rennpferde etwa werden nicht berücksichtigt. - (APA/Reuters)
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Friday, July 20. 2012
Mit 1. 1. 2012 ist das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EU-VAHG), BGBl. I Nr. 112/2011, in Kraft getreten, in dessen Rahmen die Umsetzung der EU-Beitreibungsrichtlinie erfolgt, deren Ziele die Verbesserung des Informationsaustausches, die Vereinfachung des Zustellungsverfahrens sowie wirksamere Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren innerhalb der EU-Mitgliedstaaten sind. Nach der dadurch geschaffenen neuen Gesetzeslage stehen den Abgabenbehörden nunmehr standardisierte Exekutionstitel zur Verfügung, die nicht mehr gesondert in nationales Recht transferiert werden müssen, sondern unmittelbar zur Vollstreckung von ausländischen Abgaben berechtigen. Die wesentlichen Inhalte des EU-VAHG werden von HR Mag. Dr. Bernhard Ludwig in der Juli-Ausgabe der SWI vorgestellt.
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Friday, July 13. 2012
Die Europäische Kommission hat einen Richtlinienvorschlag unterbreitet, der neue Regeln für die strafrechtliche Bekämpfung von gegen den EU-Haushalt gerichtetem Betrug vorsieht, durch die das Geld der Steuerzahler besser geschützt werden soll. Durch die geplante Richtlinie soll ein einheitlicherer Rahmen für die Verfolgung und die Ahndung von gegen den EU-Haushalt gerichteten Straftaten geschaffen werden, sodass sich Kriminelle nicht länger die bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen zunutze machen können. Zu diesem Zweck sieht der Vorschlag einheitliche Definitionen von gegen den EU-Haushalt gerichteten Straftatbeständen sowie einheitliche Mindestsanktionen (darunter auch Freiheitsstrafen in schweren Fällen) und einheitliche Bedingungen in Bezug auf die möglichen Untersuchungs- und Strafverfolgungszeiträume (Verjährungsfristen) vor. Auf diese Weise sollen potenzielle Betrüger abgeschreckt, wirksamere rechtliche Maßnahmen auf nationaler Ebene ermöglicht und Einziehungen ausgefallener EU-Mittel erleichtert werden, heißt es von Seiten der EU-Justizkommissarin Viviane Reding.
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Wednesday, July 11. 2012
Der Zweite Senat des deutschen Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe verhandelt i. Z. m. ESM und Fiskalpakt seit gestern über mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Anträge sind darauf gerichtet, dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung über die jeweilige Hauptsache zu untersagen, die von Bundestag und Bundesrat am 29. 6. 2012 als Maßnahmen zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet beschlossenen Gesetze zu unterzeichnen und auszufertigen. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle schließt eine schnelle Entscheidung in dieser Frage aus. Mit dieser sei, anders als in Eilverfahren sonst üblich, nicht binnen dreier Wochen, sondern erst in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten zu rechnen. Voßkuhle schwebt eine Art Zwischenverfahren vor: eine sorgfältige Prüfung im Eilverfahren, deren Ergebnis offenbar das Urteil in der Hauptsache schon vorwegnehmen soll. Denn das Gericht sei sich bewusst, wie eine einstweilige Anordnung, und sei sie noch so vorläufig, gerade im Ausland aufgenommen würde, so Kommentatoren.
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Monday, July 9. 2012
Am 6. 7. wurde in Wien wieder über das beabsichtigte Schwarzgeld-Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein verhandelt. Teilnehmer waren Spitzenbeamte aus beiden Ländern. Man sei ein gutes Stück weitergekommen, hieß es aus dem Finanzministerium in Wien. Eine nächste Verhandlungsrunde werde voraussichtlich noch im Lauf des Sommers einberufen. Österreich hat gerade sein Steuerabkommen mit der Schweiz unter Dach und Fach gebracht; der Beschluss dazu wurde im Nationalrat am 6.7. gefasst. Die Regierung in Vaduz hat wiederholt erklärt, für seine Vereinbarung mit Wien eine parallele Inkraftsetzung mit der Schweiz - also per 1. Jänner 2013 - anzustreben. – (APA)
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Wednesday, July 4. 2012
Die neue irische Steuer (Universal Social Charge) entspricht der irischen Einkommensteuer und fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA Irland. In Irland wurde mit Wirkung ab 1. 1. 2011 eine neue Steuer (Universal Social Charge) eingeführt, die zusätzlich zur Einkommensteuer erhoben wird. Sie ersetzt die mit Wirkung ab 1. 1. 2009 eingeführte und bis 31. 12. 2010 erhobene Income Levy. Bei der Universal Social Charge handelt es sich gemäß Art. 1 Abs. 2 DBA Irland, BGBl. Nr. 66/1968 i. d. F. BGBl. III Nr. 45/2011, um eine Steuer gleicher oder ähnlicher Art, die neben den bereits bestehenden Steuern erhoben wird. Die Steuer fällt somit in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA Irland (BMF-Erlass vom 28. 6. 2012, BMF-010221/0399-IV/4/2012).
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Tuesday, July 3. 2012
Das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms ist erschöpft, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat. Der zweite und jeder weitere Erwerber sind als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen (EuGH 3. 7. 2012, Rs. C-281/11, UsedSoft GmbH/Oracle International Corp.)
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