In einem vom OGH an den EuGH herangetragenen Vorabentscheidungsersuchen hat dieser entschieden: Wenn eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, kann sich ein Rechtsschutzversicherer nicht das Recht vorbehalten, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen. Eine solche Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verstößt gegen das in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung vorgesehene Recht auf freie Anwaltswahl. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen und von einer Interessenkollision unabhängigen Anspruch des jeweiligen Versicherten (EuGH 10. 9. 2009, Rs. C-199/08, Eschig).