Eine bei einem Sozialversicherungsträger tätige Ärztin wurde mit Erreichen des 60. Lebensjahres und somit des Regelpensionsalters für Frauen gekündigt („in den Ruhestand versetzt“). Diese Möglichkeit ist im Kollektivvertrag für Ärzte bei den Sozialversicherungsträgern ausdrücklich vorgesehen. Könnte die Ärztin – wie männliche Arbeitnehmer – bis zum 65. Lebensjahr weiterarbeiten, erhielte sie eine um rund 1.000 Euro höhere Pension. Der OGH hat vor dem Hintergrund eines Arbeitsrechtssystems, das beim allgemeinen Kündigungsschutz der Arbeitnehmer auf deren soziale (finanzielle) Angewiesenheit auf den Arbeitsplatz abstellt, zwei Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet: Er möchte wissen, ob einerseits diese kollektivvertragliche Regelung und andererseits die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers, somit eines öffentlichen Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin wenige Monate nach Erreichen des Regelpensionsalters zu kündigen, der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG in der Fassung der RL 2002/73/EG widersprechen (OGH 4. 8. 2009, 9 ObA 163/08y).