Konnte die Behörde davon ausgehen, dass zwischen dem Aussteller der Gutschrift und dem Empfänger der Gutschrift kein Einverständnis über die Abrechnung mit einer Gutschrift bestand, dann fehlen die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die Gutschrift einer Rechnung gleichzuhalten ist. Weiters müsste die Gutschrift auch die für Rechnungen geforderten Angaben enthalten (VwGH 2. 9. 2009, 2005/15/0145).