Schwangeren Arbeitnehmerinnen, die gekündigt wurden, muss ein wirksamer gerichtlicher Schutz der ihnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte zur Verfügung stehen. Wenn nun das nationale Recht für den einzigen Rechtsbehelf, den es während ihrer Schwangerschaft gekündigten Arbeitnehmerinnen zur Verfügung stellt, keine angemessenen Rechtsbehelfsfristen vorsieht, so stellt dies eine ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit Schwangerschaft und eine Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer dar. Die im luxemburgischen Arbeitsgesetzbuch vorgesehene Frist von 15 Tagen ist nach Ansicht des EuGH besonders kurz, um sich sachgerecht beraten zu lassen und gegebenenfalls eine Klage auf Nichtigerklärung der Kündigung oder Wiedereinstellung einzureichen. Zudem können, bevor die schwangere Frau das Kündigungsschreiben erhält, mehrere Tage vergehen, die in die 15-Tages-Frist eingerechnet werden, da der Lauf dieser Frist nach der Rechtsprechung der luxemburgischen Gerichte offenbar mit der Aufgabe des Kündigungsschreibens zur Post und nicht mit dessen Zugang beginnt (
EuGH 29. 10. 2009, Rs. C-63/08, Pontin).