Das wettbewerbswidrige Verhalten eines Handelsvertreters wird seinem Geschäftsherrn zugerechnet, wenn die Tätigkeit des Handelsvertreters dem gesetzlichen Leitbild (= Vermittlung von Rechtsgeschäften im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn) entspricht. Das Verhalten wird dem Handelsvertreter aber selbst zugerechnet, wenn er „finanzielle oder geschäftliche Risiken“ übernimmt, die über das typische Risiko eines Handelsvertreters hinausgehen. Das typische Risiko eines Handelsvertreters besteht darin, bei schlechter Vermittelbarkeit des betreffenden Angebots weniger Provision zu erhalten (OGH 15. 7. 2009, 16 Ok 7/09).