Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 sind Umsätze für die Luftfahrt steuerfrei. In § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 sind diese Umsätze definiert. Es handelt sich dabei um bestimmte Leistungen an Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen („begünstigte Luftverkehrsunternehmer“). Das BMF hat mit Erlass vom 16. 12. 2009, BMF-010219/0316-VI/4/2009, eine aktualisierte Liste (Stand: 1. 1. 2010) dieser begünstigten Unternehmer veröffentlicht.