Betrifft die vermögensrechtliche Seite eines Scheidungsvergleichs nur die Übertragung des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums an der Ehewohnung sowie die Ausgleichszahlung und Kreditübernahme und ist anderes Vermögen nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung, so handelte es sich nicht um eine Globalvereinbarung, und die Zahlungen können nur als für die Liegenschaftsübertragung geleistet angesehen werden (UFS 9. 11. 2009, RV/0695-W/09).